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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.03.1997, Az.: 1 StR 657/96

Voraussetzungen für Begründung verminderter Schuldfähigkeit durch Drogenabhängigkeit; Strafmilderung gemäß § 31 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) aufgrund des Aussageverhaltens des Täters

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.03.1997
Aktenzeichen
1 StR 657/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 18642
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München I - 29.03.1996

Fundstelle

  • NStZ-RR 1997, 225-226 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Prozessgegner

Reyhan I. aus M., dort geboren am ... 1972

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 4. März 1997,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Brüning, Dr. Wahl als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ... in der Verhandlung,
Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 29. März 1996 wird verworfen.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben hiermit in fünf Fällen, davon in zwei Fällen in weiterer Tateinheit mit Bestimmung einer Person unter 18 Jahren zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die zuungunsten der Angeklagten eingelegt worden ist. Das auf die Sachbeschwerde gestützte Rechtsmittel ist unbegründet.

2

I.

1.

Nach den Feststellungen hat die Angeklagte in der Zeit von Februar bis Juli 1995 in drei Fällen (II. 1., 2. und 4. der Urteilsgründe) Heroin selbst auf dem Luftwege aus Instanbul in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt, in zwei weiteren Fällen durch Minderjährige auf demselben Wege einführen lassen. Das Heroin hat sie zum Teil selbst konsumiert und zum Teil zusammen mit Dritten weiterverkauft, um mit dem Erlös ihren Drogenbedarf zu finanzieren. Ein weiterer Teil des Rauschgifts ist sichergestellt worden. Die Gesamtmenge betrug rund 4,7 Kilogramm.

3

2.

Das Landgericht hat das Vorliegen minder schwerer Fälle (§§ 29 a Abs. 2, 30 Abs. 2, 30 a Abs. 3 BtMG) in allen Einzelfällen verneint, aber jeweils den Strafrahmen nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert, im Fall II. 5. der Urteilsgründe weiterhin auch nach § 31 Nr. 1 BtMG in Verbindung mit § 49 Abs. 2 StGB.

4

Das sachverständig beratene Gericht hat der unter erheblichen Entzugserscheinungen leidenden und in der Untersuchungshaft bis auf 40 Kilogramm Körpergewicht abgemagerten Angeklagten eine Persönlichkeitsstörung mit depressiven Zügen zugutegehalten. Weiterhin hat es festgestellt, daß sie als Morphinistin durch regelmäßiges Rauchen von Heroin zur Tatzeit drogenabhängig gewesen ist. Dadurch sei ihre Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit aller Einzeltaten erheblich vermindert gewesen. Eine Unterscheidung der einzelnen Fälle sei nicht angebracht.

5

Im Fall II. 5. der Urteilsgründe sei zudem § 31 Nr. 1 BtMG anzuwenden, weil die Angeklagte die beiden von ihr eingesetzten Kurierinnen mit ihrer Aussage belastet habe.

6

II.

Die Staatsanwaltschaft beanstandet insbesondere die Anwendung des § 21 StGB in den Fällen, in denen die Angeklagte minderjährige Drogenkuriere eingesetzt hat (II. 3. und 5. der Urteilsgründe), die zusätzliche Anwendung des § 31 Nr. 1 BtMG im letzten dieser Fälle (II. 5.), sowie die Strafzumessung im engeren Sinne. Ihre Beanstandungen dringen jedoch nicht durch.

7

1.

Die Anwendung des § 21 StGB begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

8

Das Landgericht ist zwar im Ergebnis nicht dem Gutachten der psychiatrischen Sachverständigen gefolgt, die eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit der Angeklagten bei der Begehung der einzelnen Taten verneint hat. Dies war aber auch von Rechts wegen nicht geboten, weil der gerichtlich bestellte Sachverständige dem Richter für die Prüfung der Tatsachenfrage, ob eine krankhafte seelische Störung der Angeklagten zur Tatzeit vorgelegen hat, nur die von ihm ermittelten Befundtatsachen mitteilen und Sachkunde vermitteln soll, ihn aber nicht von der Verantwortung für die Entscheidung der aufgeworfenen Fragen entbinden kann (vgl. BGHSt 8, 113, 117 f.; BGH GA 1962, 116). Bei der Prüfung der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB handelt es sich um eine Rechtsfrage (BGHSt 8, 113, 124; Jähnke in LK 11. Aufl. § 21 Rdn. 8 ff. m.w.Nachw.), die der Tatrichter ausschließlich in eigener Verantwortung beantworten muß. Weder bezüglich der Beweiswürdigung des Landgerichts noch seiner rechtlichen Bewertung der krankhaften seelischen Störung als erheblich im Sinne des § 21 StGB sind Rechtsfehler zu erkennen.

9

Drogenabhängigkeit führt nicht ohne weiteres zu einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB (BGHR StGB § 21 BtM-Auswirkungen 6); diese ist nach dem Willen des Gesetzgebers nur in Ausnahmefällen anzunehmen (Lemke in Ulsamer [Hrsg.], Lexikon des Rechts/Strafrecht, Strafverfahrensrecht 2. Aufl. "Schuldfähigkeit" §. 820, 825). Derartige Ausnahmefälle erkennt die Rechtsprechung grundsätzlich nur an, wenn aufgrund langjährigen Drogenkonsums schwerste Persönlichkeitsveränderungen entstanden sind (BGHR StGB § 21 BtM-Auswirkungen 8) oder der Abhängige durch starke Entzugserscheinungen zu Beschaffungstaten getrieben wird (vgl. Körner, BtMG 4. Aufl. § 29 Rdn. 817; G. Schäfer, Praxis der Strafzumessung 2. Aufl. Rdn. 719; Theune NStZ 1997, 57, 59 ff., jew. m.w.Nachw.). Dies könnte für sich genommen hier im Sinne des Revisionsvorbringens zweifelhaft sein. Jedoch kann auch bereits die Angst des Drogenabhängigen vor Entzugserscheinungen, die er schon als äußerst unangenehm ("grausamst") erlebt hat und als nahe bevorstehend einschätzt, zu einer erheblichen Verminderung der Hemmungsfähigkeit führen (BGH MDR 1989, 831; BGHR StGB § 21 BtM-Auswirkungen 5, 7, 9, 11; BGH, Beschl. vom 25. Februar 1993 - 2 StR 15/93 - Leitsatz in StV 1993, 467; BGH StV 1994, 303, 304). Dies hat das Landgericht für alle Einzelfälle als Handlungsmotiv angenommen. Es hat dabei berücksichtigt, daß die Angeklagte, die Heroin rauchte, weil sie "Schwierigkeiten hatte, die Venen zu finden", zur Tatzeit "Morphinistin und eigentlich nicht Heroinabhängige" gewesen ist. Morphin (vgl. dazu Schroth in Ulsamer [Hrsg.], Lexikon des Rechts a.a.O. "Betäubungsmittel" §. 135 f.) führt zu schwerster körperlicher und seelischer Abhängigkeit, die mit schmerzhaften Entzugserscheinungen, körperlichem Abbau und erheblichen Persönlichkeitsveränderungen einhergeht (Körner a.a.O. Anhang C 1 Rdn. 31). Solche Folgen der besonderen Art des Heroinkonsums der Angeklagten durch Einatmen der Dämpfe aus dem Abbrennen der Droge auf Aluminiumfolie sind durch die Feststellungen des Landgerichts hineichend belegt. Hinzu kommt die durch die Vorgeschichte erläuterte drogenunabhängige Persönlichkeitsstörung. Zumindest durch Hinweis auf die Wechselwirkung beider Ursachen für eine krankhafte seelische Störung hat das Landgericht das Vorliegen eines Eingangsmerkmals im Sinne der §§ 20, 21 StGB ausreichend begründet. Seine rechtliche Wertung, die krankhafte seelische Störung habe das Hemmungsvermögen der Angeklagten gegenüber den Beschaffungstaten "erheblich" beeinträchtigt, begegnet auf dieser Grundlage keinen rechtlichen Bedenken.

10

Die weitere Annahme des Landgerichts, daß die Wechselwirkung von Persönlichkeitsstörung und Angst vor erheblichen Entzugserscheinungen in allen Einzelfällen das Hemmungsvermögen erheblich vermindert habe, ist gleichfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar ist der Revision zuzugeben, daß einzelne Taten schon mit Blick auf Unterschiede in der Art der Begehung unterschiedlich bewertet werden können; rechtlich zwingend ist dies indessen nicht. Das Landgericht hat festgestellt, daß das unerlaubte Handeltreiben mit einem Teil der eingeführten Drogen der Geldbeschaffung für weitere Heroinkäufe dienen sollte. Die Angeklagte war zwar im Mai 1995 in die Türkei geflogen, um sich einer Entziehungskur zu unterziehen. Das zugleich unter Einschaltung von Drogenkurieren organisierte Betäubungsmittelgeschäft hat sie aber nach den Feststellungen auch mit Blick auf die Erwartung des Fehlschlagens der Entziehungskur geführt. Insofern war ihr Handlungsmotiv auch durch die Entzugsangst motiviert. Ähnliches gilt für den letzten Fall (II. 5.) der Urteilsgründe; dort waren zwar noch Heroinvorräte vorhanden, die aber feucht geworden und für die Konsumform der Angeklagten - durch Abbrennen - nicht gut geeignet waren. Die Ergänzung der Vorräte kann daher durch dieselbe (im Sinne des § 21 StGB erhebliche) Entzugsangst motiviert gewesen sein wie die anderen Taten.

11

2.

Die Anwendung des § 31 Nr. 1 BtMG im Fall II. 5. der Urteilsgründe ist nicht rechtsfehlerhaft, mag auch eine andere Entscheidung ebenfalls vertretbar gewesen sein. Zwar sind die von der Aussage der Angeklagten belasteten Kurierinnen bei der Einreise auf dem Luftweg festgenommen worden. Ihr objektiver Tatbeitrag war, wie die Revision zu recht annimmt, aufgrund der Festnahmesituation auch unabhängig von den Angaben der Angeklagten belegt. Diese hat aber zur Aufklärung der inneren Tatseite beigetragen und den Kurierinnen den Einwand abgeschnitten, die eingeführten Drogen seien ihnen untergeschoben worden. Durch ein solches Aussageverhalten können die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG erfüllt werden (vgl. BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 8, 18, 19). Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist ferner zu entnehmen, daß das Landgericht von seinem Ermessen bei der Strafmilderung Gebrauch gemacht hat. Es hat erkannt, daß die Angeklagte Drogenabnehmer und Hintermänner nicht benannt hat.

12

III.

Der Strafausspruch ist auch im übrigen frei von Rechtsfehlern.

13

Dies gilt zunächst für die - nach § 301 StPO zugunsten der Angeklagten zu prüfende - Frage des Vorliegens minder schwerer Fälle der Betäubungsmitteldelikte (§§ 29 a Abs. 2, 30 Abs. 2, 30 a Abs. 3 BtMG). Derartige Strafrahmenmilderungen waren zwar bereits mit Blick auf das Vorliegen vertypter Milderungsgründe gemäß § 21 StGB und (im Fall II. 5. der Urteilsgründe) § 31 Nr. 1 BtMG in Betracht gekommen (vgl. dazu G. Schäfer a.a.O. Rdn. 710). Das Landgericht hat diesen Aspekt jedoch erkannt und mit der Vielzahl und raschen Folge der Taten sowie der Menge und Qualität der eingeführten gefährlichen Droge die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens rechtsfehlerfrei ausgeschlossen. Die Ablehnung minder schwerer Fälle bedurfte hier auch keiner weiteren Erläuterung.

14

Den Spielraum des Tatrichters für ein schuldangemessenes Strafen (G. Schäfer a.a.O. Rdn. 347 ff. m.w.Nachw.) hat das Landgericht ersichtlich nicht verlassen. Seine Strafzumessungsbegründung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Schäfer
Ulsamer
Maul
Brüning
Wahl