Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.03.2008, Az.: BVerwG 5 B 31.08
Einstellbarkeit eines Beschwerdeverfahrens gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Rücknahme der Beschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.03.2008
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 B 31.08
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 14914
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 18.01.2008 - AZ: 12 A 1509/06
- nachfolgend
- BVerwG - 28.04.2008 - AZ: BVerwG 5 B 31.08
Rechtsgrundlage
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. März 2008
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und Dr. Brunn
beschlossen:
Tenor:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt, soweit es die Beschwerde der Klägerin gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe betrifft.
Gründe
Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Januar 2008 mit Schriftsatz vom 4. März 2008 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb insoweit in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Einer Festsetzung des Streitwertes bedarf es nicht, da für eine sonstige Beschwerde i.S.d. KV 5502 zum GKG bei Rücknahme keine Gebühr zu erheben ist. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO i.V.m. § 166 VwGO).
Dr. Franke
Dr. Brunn