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§ 64 HmbVwVfG - Form des Antrages

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HmbVwVfG)
Amtliche Abkürzung
HmbVwVfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2010-1

Setzt das förmliche Verwaltungsverfahren einen Antrag voraus, so ist er schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu stellen.