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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 01.07.1977, Az.: 5 AZR 72/77

Berufungsschrift; Ladungsfähige Anschrift

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
01.07.1977
Aktenzeichen
5 AZR 72/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 10003
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamburg 20.10.1976 - 5 Sa 104/76

Fundstelle

  • BB 1977, 1607

Amtlicher Leitsatz

Eine Berufungsschrift ist auch dann noch ordnungsgemäß, wenn der Berufungsbeklagte mit seiner ladungsfähigen Anschrift richtig bezeichnet ist, die Angabe seines Prozeßbevollmächtigten jedoch fehlt.