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§ 24 SchulG M-V - Verbund studienqualifizierender und beruflicher Bildungsgänge, Verordnungsermächtigung

Bibliographie

Titel
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Amtliche Abkürzung
SchulG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
223-6

(1) Auf Antrag des Schulträgers können mit Zustimmung der obersten Schulbehörde an Beruflichen Gymnasien oder in organisatorischer Verbindung mit ihnen Ausbildungsgänge eingerichtet werden, die berufliches und allgemein bildendes Lernen verbinden und zur Allgemeinen Hochschulreife führen. Die Bildungsgänge schließen mit zwei getrennten Prüfungen ab. Für den Bildungsgang zum Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife gelten die Regelungen gemäß § 21. Für den Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife kann ein Teil der sich daraus ergebenden Verpflichtungen durch für den Ausbildungsgang charakteristische Anforderungen ersetzt werden.

(2) Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, die nähere Ausgestaltung des beruflichen Bildungsganges und der Regelung in Absatz 1 Satz 4 durch Rechtsverordnung zu treffen.