Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.03.1990, Az.: 5 StR 71/90
Erfordernis der Begründung einer Einschränkung des Fragerechts; Gerichtsbeschluss; Verteidigung; Rechtliche Nachprüfung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.03.1990
- Aktenzeichen
- 5 StR 71/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 11800
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 17.10.1989
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- StV 1990, 199
Verfahrensgegenstand
Betrug u.a.
Amtlicher Leitsatz
Der Gerichtsbeschluß, durch den eine Frage zurückgewiesen wird, muß begründet werden. Die Einschränkung des Fragerechts muß so begründet werden, daß der Angeklagte seine weitere Verteidigung darauf einrichten kann und daß dem Revisionsgericht eine rechtliche Nachprüfung möglich ist.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 6. März 1990
nach § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Oktober 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (fortgesetzten) Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung sowie wegen falscher uneidlicher Aussage verurteilt.
Die Revision des Angeklagten dringt mit einer Verfahrensrüge durch.
Nach dem Revisionsvorbringen hatte der Kriminalbeamte P. in der Hauptverhandlung als Zeuge erklärt, er sei im Laufe seiner Ermittlungen zu dem Schluß gekommen, daß der Angeklagte einer der Tatbeteiligten sei. Der Verteidiger fragte den Zeugen, zu welchem Zeitpunkt er zu diesem Schluß gekommen sei, insbesondere, ob dies bereits vor den Vernehmungen der Zeugen Pa. und O. der Fall gewesen sei. Der Vorsitzende wies die Frage des Verteidigers zurück; die Strafkammer "bestätigte" diese Anordnung, nachdem der Verteidiger einen Gerichtsbeschluß beantragt hatte. Nach dem Revisionsvorbringen, dem der Protokollinhalt entspricht, haben weder der Vorsitzende noch die Strafkammer ihrer Entscheidung eine Begründung hinzugefügt. Das verstieß gegen die Verfahrensordnung. Die Einschränkung des Fragerechts muß so begründet werden, daß der Angeklagte seine weitere Verteidigung darauf einrichten kann und daß dem Revisionsgericht eine rechtliche Nachprüfung möglich ist (Senat bei Dallinger MDR 1975, 726). Es verstand sich auch nicht von selbst, daß die zurückgewiesene Frage ungeeignet oder nicht zur Sache gehörend (§ 241 Abs. 2 StPO) war. Die zurückgewiesene Frage zielte ersichtlich darauf ab, unter welchen Voraussetzungen die Vernehmung des Zeugen O. bei der Kriminalpolizei zustandegekommen war. Nach den Urteilsgründen hat der Zeuge O. den Angeklagten im Hinblick auf die Fälle 2 und 3 der Feststellungen (UA S. 15-17) bei der polizeilichen Vernehmung durch den Zeugen P. starker belastet als in der Hauptverhandlung, wo er geltend gemacht hat, seine Angaben vor der Kriminalpolizei beruhten auf einem Irrtum (UA S. 26, 27). Der Senat kann nicht ausschließen, daß die Beweiswürdigung, jedenfalls im Hinblick auf die Frage, ob der Angeklagte Mittäter oder nur Gehilfe gewesen ist, einen anderen Verlauf genommen hätte, wenn die Umstände der polizeilichen Vernehmung nach Gewährung des Fragerechts näher aufgeklärt worden wären.
Der Senat kann auch in den übrigen Fällen, in denen die Feststellungen ebenfalls auf Angaben des Zeugen O. beruhen, nicht ausschließen, daß der gerügte Verfahrensfehler Einfluß auf die Feststellungen gehabt hat. Der Tatrichter wird in der neuen Verhandlung Gelegenheit haben zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine fortgesetzte Handlung, insbesondere im Hinblick auf den notwendigen Gesamtvorsatz, gegeben sind.
Schuster
Fuhrmann
Horstkotte
Häger