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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 14.09.1990, Az.: III B 96/89

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
14.09.1990
Aktenzeichen
III B 96/89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 22051
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1991, 259

Gründe

1

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe --ungeachtet der Frage, ob sie in der gebotenen Form dargelegt oder bezeichnet worden sind (§ 115 Abs.3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--)-- nicht vorliegen. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) übersieht insbesondere --im Zusammenhang mit ihrer Divergenzrüge--, daß das Finanzgericht (FG) die vom Bundesfinanzhof im Urteil vom 18.Dezember 1986 III R 54/82 (BFHE 148, 570, BStBl II 1987, 454 [BFH 18.12.1986 - III R 54/82]) entwickelten Rechtsgrundsätze auf den Streitfall angewendet hat. Es ist lediglich aufgrund einer Würdigung der konkreten Umstände des vorliegenden Falles (siehe Seite 15 Mitte des FG-Urteils) zu dem Ergebnis gelangt, daß diese Grundsätze die Klägerin nicht zu begünstigen vermögen. Darin kann aber keine Divergenz i.S. des § 115 Abs.2 Nr.2 FGO gesehen werden.

2

Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art.1 Nr.6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 22.Dezember 1989 (BGBl I 1989, 2404) ohne Angabe von Gründen.