Bundesfinanzhof
Beschl. v. 14.09.1990, Az.: III B 96/89
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 14.09.1990
- Aktenzeichen
- III B 96/89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 22051
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- BFH/NV 1991, 259
Gründe
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe --ungeachtet der Frage, ob sie in der gebotenen Form dargelegt oder bezeichnet worden sind (§ 115 Abs.3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--)-- nicht vorliegen. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) übersieht insbesondere --im Zusammenhang mit ihrer Divergenzrüge--, daß das Finanzgericht (FG) die vom Bundesfinanzhof im Urteil vom 18.Dezember 1986 III R 54/82 (BFHE 148, 570, BStBl II 1987, 454 [BFH 18.12.1986 - III R 54/82]) entwickelten Rechtsgrundsätze auf den Streitfall angewendet hat. Es ist lediglich aufgrund einer Würdigung der konkreten Umstände des vorliegenden Falles (siehe Seite 15 Mitte des FG-Urteils) zu dem Ergebnis gelangt, daß diese Grundsätze die Klägerin nicht zu begünstigen vermögen. Darin kann aber keine Divergenz i.S. des § 115 Abs.2 Nr.2 FGO gesehen werden.
Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art.1 Nr.6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 22.Dezember 1989 (BGBl I 1989, 2404) ohne Angabe von Gründen.