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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 16.10.1985, Az.: 4 AZR 149/84

Eingruppierung eines Sicherheitsmeisters; Tarifliche Mindestvergütung; Verteidigungsverwaltung; Betriebsschutzbeauftragte

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
16.10.1985
Aktenzeichen
4 AZR 149/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 10084
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Rheine 09.02.1983 - 2 Ca 998/82
LAG Hamm 26.01.1984 - 4 Sa 877/83

Fundstellen

  • BAGE 50, 9 - 22
  • RdA 1986, 67

Amtlicher Leitsatz

1. Die die Rechtsverhältnisses der Sicherheitsmeister regelnden Bestimmungen des Arbeitssicherheitsgesetzes haben keine Bedeutung für die tarifliche Mindestvergütung von Angestellten mit entsprechenden Aufgaben.

2. Für "Sicherheitsmeister" der Verteidigungsverwaltung, die als Betriebsschutzbeauftragte allgemeine Kontroll- und Überwachungsaufgaben nichttechnischen Charakters im Bereiche der Arbeitssicherheit wahrnehmen, gelten die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsordnung zum BAT für den Verwaltungsdienst.