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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 02.04.1976, Az.: 2 AZR 513/75

Anhörungsverfahren; Mangel im Zuständigkeitsbereich; Zuständigkeit; Ordnungsgemäße Ladung zur Betriebsratssitzung; Fehlerhafte Zusammensetzung des Betriebsrats

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
02.04.1976
Aktenzeichen
2 AZR 513/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 10015
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 25.04.1975 - 4 (15) Sa 364/75

Fundstellen

  • DB 1976, 1063-1064 (Volltext mit red./amtl. LS)
  • NJW 1976, 1519-1520 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Auf das Anhörungsverfahren im Sinne des § 102 Ab. 1 BetrVG wirken sich Mängel, die in den Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich des Betriebsrats fallen, grundsätzlich selbst dann nicht aus, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Kündigung weiß oder den Umständen nach vermuten kann, daß die Behandlung der Angelegenheit durch den Betriebsrat nicht fehlerfrei gewesen ist.

2. Dies gilt z. B. im Falle nicht ordnungsgemäßer Ladung zur Betriebsratssitzung und darauf beruhender fehlerhafter Zusammensetzung des Betriebsrats bei der Beschlußfassung über eine Stellungnahme gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG.

3. Der Betriebsrat ist nach § 102 Abs. 2 Satz 4 BetrVG nicht in jedem Fall verpflichtet, den betroffenen Arbeitnehmer anzuhören. Selbst eine ermessensfehlerhafte Nichtanhörung des Arbeitnehmers durch den Betriebsrat hat keinen Einfluß auf die Ordnungsmäßigkeit des Anhörungsverfahrens im Sinne des § 102 Abs. 1 BetrVG.