Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 17 KSVG - Abgabenfreiheit

Bibliographie

Titel
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Amtliche Abkürzung
KSVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2020-1

Rechtshandlungen, die aus Anlass der Änderung des Gemeindegebietes erforderlich werden, sind frei von öffentlichen Abgaben. Das Gleiche gilt für Berichtigungen, Löschungen und sonstige Eintragungen gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2.