Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.01.1985, Az.: II ZR 103/84
KG; Ausgeschiedener Kommanditist; Aufleben der Haftung; Vergütung von Leistungen an Gläubiger; Mangelder Rückgriff
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.01.1985
- Aktenzeichen
- II ZR 103/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 13173
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 93, 246 - 251
- MDR 1985, 556 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1985, 1776-1777 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1985, 609-611
Amtlicher Leitsatz
Die Haftung des ausgeschiedenen Kommanditisten lebt nicht wieder auf, wenn ihm der persönlich haftende Gesellschafter aus eigenem Vermögen eine Leistung an Gesellschaftsgläubiger vergütet und aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen bei der Kommanditgesellschaft nicht Rückgriff nehmen kann.
Tatbestand:
Der Beklagte ist auf Grund eines Zwangsvergleichs treuhänderischer Verwalter über das Vermögen der Sch. & B. KG und in dieser Eigenschaft ermächtigt, deren Aktiv- und Passivprozesse zu Ende zu führen. Der Kläger hatte im vorhergegangenen, am 14. September 1982 aufgehobenen Konkursverfahren die jetzt im Prozeß verfolgte Forderung von 109 891,13 DM zur Konkurstabelle angemeldet; der Beklagte als damaliger Konkursverwalter hatte sie jedoch bestritten. Der Kläger macht sie nun gegen den Beklagten geltend. Mit dieser Forderung hat es folgende Bewandtnis:
Der Kläger war mit einer Einlage von 100 000 DM mittelbar über eine Landesbank als Treuhandkommanditistin an der MS »St. B.« Schiffahrtsgesellschaft Sch. & B. KG beteiligt. Nachdem er vertragsgemäß ausgeschieden war, hatte er seine Einlage zurückerhalten. Daraufhin war jedoch die Landesbank von Gläubigern der MS »St. B.« KG wegen der nach § 172 Abs. 4, § 171 Abs. 1 HGB wiederaufgelebten Haftung in Höhe von 100 000 DM in Anspruch genommen worden. Sie verlangte diesen Betrag mit Zinsen vom Kläger als »Auslagen für Geschäftsführung« erstattet. Dieser hat den Anspruch erfüllt und beansprucht nun seinerseits seine Leistungen vom Beklagten als dem Verwalter des Vermögens der Sch. & B. KG, der früheren persönlich haftenden Gesellschafterin der MS »St. B.« KG ersetzt.
Das Landgericht hat der noch während des Konkursverfahrens erhobenen Klage auf Feststellung der Forderung von 109 891,13 DM zur Konkurstabelle stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Die Revision des Beklagten führte zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Entscheidungsgründe
1. Den Einwand des Beklagten, der Kläger könne die angemeldete Forderung nicht ohne weiteres selbst geltend machen, hat das Berufungsgericht mit der Begründung zurückgewiesen, allen Beteiligten sei wegen ihrer Kenntnis der vertraglichen Grundlagen und zwischenzeitlichen Vorgänge klar gewesen, daß die Gläubiger der MS »St. B.« KG zwar die Landesbank in Anspruch genommen hätten, der »eigentlich Leistende« jedoch der Kläger gewesen sei. Die rechtlichen Wirkungen der Zahlung hätten daher »auf den Kläger zurückgewirkt« und seien »nicht bei der Landesbank geblieben«. Die Aufspaltung in einen Anspruch der Gesellschaftsgläubiger gegen die Landesbank und einen Erstattungsanspruch der Landesbank gegen den Kläger erscheine hier willkürlich und verstoße gegen Treu und Glauben.
Dem ist nicht zu folgen. Das Treuhandverhältnis zwischen dem Kläger und der Landesbank hatte keinen Einfluß darauf, daß allein die Landesbank, was das Berufungsgericht auch nicht verkennt, die (auch im Handelsregister eingetragene) Kommanditistin der Kommanditgesellschaft MS »St. B.« war und als solche den Gläubigern dieser Gesellschaft haftete, nachdem sie mit dem für den Kläger gehaltenen Anteil ausgeschieden und die Einlage mit Wirkung gegen sie an den Kläger zurückgezahlt worden war. Folgerichtig gingen, als sie Gesellschaftsgläubiger befriedigte, deren Ansprüche gegen die Kommanditgesellschaft in Höhe der geleisteten Zahlungen gemäß § 426 Abs. 2 BGB auf die Landesbank über (BGHZ 39, 319, 323/324); der Kläger erwarb diese Ansprüche weder unmittelbar durch die Zahlungen der Landesbank noch dadurch, daß er danach als Treugeber der Landesbank die Aufwendungen erstattete. Er hätte sie nur dadurch erwerben können, daß ihm die Landesbank die Ansprüche abtrat. Das ist aber bislang, soweit das der Parteivortrag erkennen läßt, weder ausdrücklich noch stillschweigend geschehen.
Aus dem Gesichtspunkt des Gesamtschuldnerausgleichs (§ 426 BGB) ist für eine Sachbefugnis des Klägers nichts herzuleiten. Der Kläger und die Kommanditgesellschaft waren keine Gesamtschuldner der Landesbank im Sinne des § 421 BGB, als diese Gesellschaftsschulden bezahlt hatte. Denn zwischen der Schuld des Klägers zum Ersatz der Aufwendungen der Landesbank und der auf die Landesbank übergegangenen Forderung der Gesellschaftsgläubiger bestand kein innerer Zusammenhang im Sinne einer Zweckgemeinschaft, und die beiderseitigen Verpflichtungen standen nicht gleichrangig auf einer Stufe: primär und endgültig haftet das Vermögen, das der Beklagte verwaltet.
Der Beklagte nimmt daher die Rechtsstellung der persönlich haftenden Gesellschafterin der Kommanditgesellschaft ohne Verstoß gegen Treu und Glauben wahr, wenn er auf die fortbestehende Aktivlegitimation der Landesbank Rücksicht nimmt und sich ohne Abtretungsanzeige gegen eine Inanspruchnahme durch den Kläger verwahrt. Das Berufungsgericht hätte daher nicht von seiner rechtlichen Beurteilung ausgehen, sondern den Kläger gemäß § 139 ZPO daraufhinweisen sollen, daß seinen Anträgen nicht stattgegeben werden kann, wenn er nicht nachweist, daß ihm die Ansprüche abgetreten worden sind.
Damit der Kläger Gelegenheit hat, diesen Nachweis zu erbringen, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
2. Ein Hinweis an den Kläger und die Zurückverweisung der Sache wären allerdings nicht geboten, wenn der Kläger von der Landesbank gar nicht verlangen könnte, daß sie ihm ihre Ansprüche gegen die Kommanditgesellschaft und den Beklagten abtritt. Grundsätzlich hat zwar der Treugeber einen Anspruch, daß ihm der Treuhänder herausgibt, was er an Vermögensvorteilen bei der Ausführung des Treuhandvertrages erworben hat (§ 667 BGB). Die Landesbank hätte aber ein Zurückbehaltungsrecht, wenn der Kläger - durch die Abtretung dazu instandgesetzt - bei dem Beklagten Regreß nehmen und dadurch die Landesbank erneut in die Haftung gegenüber Altgläubigern der MS »St. B.« KG geraten könnte. Das wäre nach §§ 172, 171 HGB der Fall, wenn der Kläger aufgrund der abgetretenen Rechte Ersatz aus dem Vermögen der MS »St. B.« KG suchen und finden würde. Es wäre auch nicht anders, wenn er den Beklagten als Verwalter des Vermögens der persönlich haftenden Gesellschafterin in Anspruch nehmen würde und diese, wie es regelmäßig der Fall ist, gemäß § 110 HGB einen Ersatzanspruch gegen die Kommanditgesellschaft MS »St. B.« hätte (BGHZ 76, 127, 130 m. w. Nachw.). Denn das Kommanditgesellschaftsvermögen würde hier zugunsten des Kommanditisten und zu Lasten der Gesellschaftsgläubiger mittelbar ebenso geschmälert, wie das geschähe, wenn der Kommanditist unmittelbar aus dem Gesellschaftsvermögen bezahlt werden würde. Die Besonderheit des vorliegenden Falles besteht aber darin, daß die MS »St. B.« KG, soweit aus dem Parteivortrag ersichtlich, vermögenslos und nicht mehr existent ist. Ist aber ein Kommanditgesellschaftsvermögen nicht mehr vorhanden und auch künftig nicht mehr zu erwarten, kann der Erstattungsanspruch der persönlich haftenden Gesellschafterin zu keiner Schmälerung jenes Gesellschaftsvermögens und zu keiner Beeinträchtigung der Zugriffsmöglichkeit der Gläubiger der Kommanditgesellschaft führen. Dann besteht aber nach Sinn und Zweck der §§ 172, 171 HGB kein innerer Grund, die Haftung des Kommanditisten wiederaufleben zu lassen.
Eine andere Beurteilung wäre geboten, wenn man den teilweise im Schrifttum gegen die herrschende Lehre vertretenen Standpunkt teilen würde, die Gesellschaftsgläubiger seien durch §§ 172, 171 HGB nicht nur gegen eine Schmälerung des Vermögens der Kommanditgesellschaft, sondern ganz allgemein dagegen geschützt, daß die ihrem Zugriff offenstehende Vermögensmasse - also einschließlich der des persönlich haftenden Gesellschafters - nicht zugunsten eines Kommanditisten gemindert werde (OLG Frankfurt NJW 1963, 545 f.; Steckhan DNotZ 1974, 69 ff.; Kornblum, Die Haftung der Gesellschafter S. 257; Riegger BB 1975, 1282). Die gesetzliche Regelung gehe nämlich davon aus, daß die Gesellschaftsgläubiger durch die unbeschränkte Haftung der persönlich haftenden Gesellschafter und die der Kommanditisten bis zur Höhe ihrer Hafteinlage gegen eine Aushöhlung des Gesellschaftsvermögens ausreichend gesichert seien; angesichts dieser zentralen Bedeutung der persönlichen Haftung könnten Leistungen aus dem Privatvermögen des voll haftenden Gesellschafters oder unmittelbar haftenden Kommanditisten an einen anderen Kommanditisten nicht anders beurteilt werden als Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen selbst, da in beiden Fällen die den Gläubigern zur Verfügung stehende Vermögensmasse in gleicher Weise gemindert werde.
Dem ist jedoch nicht zu folgen. Zwar ist der - auch schon vom erkennenden Senat ausgesprochene - Satz (BGHZ 60, 324, 328) [BGH 29.03.1973 - II ZR 25/70] richtig, der gesetzlichen Haftungsregelung liege bei den handelsrechtlichen Personengesellschaften der Gedanke zugrunde, die Gesellschaftsgläubiger würden wegen der unbeschränkten persönlichen Haftung von mindestens einem Gesellschafter in der Regel ausreichend gesichert sein. Das trifft aber nur in dem Sinne zu, daß die persönliche Einstandspflicht einen Kaufmann im allgemeinen in erhöhtem Maße zu einer vorsichtigen, die Belange der Gläubiger hinreichend berücksichtigenden Geschäftsführung veranlassen (BGHZ 62, 216, 227) und ihn daher auch regelmäßig hindern wird, die Kommanditisten zu Lasten des Gesellschaftsvermögens und seines eigenen Vermögens unangemessen zu begünstigen. Dagegen geht es zu weit, aus jenem Gedanken zu folgern, § 172 Abs. 4 HGB gewährleiste im Ergebnis den Gesellschaftsgläubigern eine bestimmte, aus dem Gesellschaftsvermögen und dem haftenden Gesellschaftervermögen gebildete Gesamthaftungsmasse (vgl. Bälz BB 1977, 1481, 1483), die es verbiete, aus dem Vermögen des persönlich haftenden Gesellschafters Einlagen des Kommanditisten in die Gesellschaft mit haftungsbefreiender Wirkung oder eine Rückzahlung der Einlage an ihn mit haftungsbegründender Wirkung zu leisten. Das Vermögen des persönlich haftenden Gesellschafters ist dem Zugriff der Gesellschaftsgläubiger nur in seinem jeweiligen Bestande ausgesetzt, unterliegt aber keinem gesetzlichen Kapitalerhaltungsgrundsatz. Es kann daher frei, also auch ohne nachteilige Haftungsfolgen zugunsten eines Kommanditisten verwandt werden, sofern nicht im Einzelfall damit eine gezielte Gläubigerbeeinträchtigung verbunden ist und eine Haftung aus diesem Rechtsgrund in Betracht kommt. Das Senatsurteil vom 18. Januar 1973 (BGHZ 61, 149), in dem eine Zahlung an den Kommanditisten aus Komplementärvermögen anders beurteilt worden ist, betraf den Sonderfall der Abfindung im Zusammenhang mit der Geschäftsübernahme durch den letzten verbleibenden Gesellschafter und steht hierzu nicht im Widerspruch. An der hergebrachten Ansicht (vgl. u. a. Schilling in Großkomm. HGB 3. Aufl. § 172 Anm. 30; Karsten Schmidt, Einlage und Haftung des Kommanditisten S. 100 ff. - beide m. w. Nachw.), wonach Leistungen aus dem Privatvermögen des persönlich haftenden Gesellschafters für den Kommanditisten haftungsunschädlich sind, wird daher festgehalten.
Grundsätzliche Bedenken, daß der Kläger die Abtretungserklärung der Landesbank beibringen könnte, sind nach alledem im vorliegenden Falle aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich.
3. Die in der mündlichen Verhandlung noch erörterte Frage, ob ein ausgeschiedener Gesellschafter mit seiner primär gegen die Kommanditgesellschaft gerichteten Forderung im Konkurs des persönlich haftenden Gesellschafters und beim nachfolgenden Zwangsvergleich im Range hinter den Ansprüchen der Gesellschaftsgläubiger zurückzutreten habe, ist aus ähnlichen Gründen, wie sie vorstehend dargelegt worden sind, zu verneinen. Das eigene Vermögen des persönlich haftenden Gesellschafters unterliegt keinen gesellschaftsrechtlichen Bindungen und Beschränkungen - weder im Verhältnis zur Kommanditgesellschaft, noch zu den Gesellschaftsgläubigern. Auch im Konkurs des persönlich haftenden Gesellschafters gibt es infolgedessen keine Rangfolge der Forderungen der Gesellschaftsgläubiger, der eigenen Gläubiger des Gesellschafters oder eines ausgeschiedenen Mitgesellschafters, der seine Gesellschaftsforderung wie ein Drittgläubiger gegen den persönlich haftenden Gesellschafter durchsetzen will.