Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 13.05.1981, Az.: 7 AZR 144/79
Schwerbehinderung; Kündigung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 13.05.1981
- Aktenzeichen
- 7 AZR 144/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 10102
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hannover 06.12.1978 - 7 Sa 10/78
Rechtsgrundlagen
- § 13 Abs. 3 SchwbG
- § 13 Abs. 1 SchwbG
- § 15 Abs. 1 SchwbG
- § 15 Abs. 2 SchwbG
- § 12 SchwbG
- § 108 Abs. 2 BPersVG
- § 54 BAT
Fundstellen
- BAGE 35, 268 - 278
- NJW 1982, 1015-1016 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Die Zustimmungsfiktion des § 18 Abs. 3 Satz 2 SchwbG greift jedenfalls dann nicht ein, wenn die Hauptfürsorgestelle über den Antrag des Arbeitgebers auf Zustimmung zu einer beabsichtigten außerordentlichen Kündigung innerhalb der 10-Tage-Frist des § 18 Abs. 3 Satz 1 SchwbG ablehnend entscheidet und hiervon den Arbeitgeber vor Ablauf dieser Frist in irgendeiner Weise, sei es auch nur (fern-) mündlich, unterrichtet (im Anschluß an BAG, Urt. vom 3. Juli 1980 - 2 AZR 340/78 - AP Nr. 2 zu § 18 SchwbG.
2. Die Frage, ob die Zustimmungsfiktion des § 18 Abs. 3 Satz 2 SchwbG bereits dann ausgeschlossen ist, wenn lediglich die ablehnende Entscheidung der Hauptfürsorgestelle fristgemäß getroffen ist, deren Bekanntgabe an den Arbeitgeber jedoch erst nach Fristablauf erfolgt, bleibt unentschieden.