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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 13.05.1981, Az.: 7 AZR 144/79

Schwerbehinderung; Kündigung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
13.05.1981
Aktenzeichen
7 AZR 144/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 10102
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hannover 06.12.1978 - 7 Sa 10/78

Fundstellen

  • BAGE 35, 268 - 278
  • NJW 1982, 1015-1016 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Die Zustimmungsfiktion des § 18 Abs. 3 Satz 2 SchwbG greift jedenfalls dann nicht ein, wenn die Hauptfürsorgestelle über den Antrag des Arbeitgebers auf Zustimmung zu einer beabsichtigten außerordentlichen Kündigung innerhalb der 10-Tage-Frist des § 18 Abs. 3 Satz 1 SchwbG ablehnend entscheidet und hiervon den Arbeitgeber vor Ablauf dieser Frist in irgendeiner Weise, sei es auch nur (fern-) mündlich, unterrichtet (im Anschluß an BAG, Urt. vom 3. Juli 1980 - 2 AZR 340/78 - AP Nr. 2 zu § 18 SchwbG.

2. Die Frage, ob die Zustimmungsfiktion des § 18 Abs. 3 Satz 2 SchwbG bereits dann ausgeschlossen ist, wenn lediglich die ablehnende Entscheidung der Hauptfürsorgestelle fristgemäß getroffen ist, deren Bekanntgabe an den Arbeitgeber jedoch erst nach Fristablauf erfolgt, bleibt unentschieden.