Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.04.1952, Az.: 1 ARs 60/51
Ersuchen eines britischen Verbindungsoffiziers um Vernehmung von Zeugen in einem Verfahren wegen Kriegsverbrechens vor einem polnischen Gericht durch ein deutsches Gericht; Ersuchen an den Verbindungsoffizier beim Zentraljustizamt für die Britische Zone; Behandlung der deutschen Behörden zugeleiteten Rechtshilfeersuchen ausländischer Stellen nach den Vorschriften des DAG (Deutsches Auslieferungsgesetz); Befugnis der Organe der Bundesrepublik zu unmittelbarem Rechtshilfeverkehr in Strafsachen mit dem Auslande; Vermittlung der eingehenden und ausgehenden Rechtshilfeersuchen durch Organe der Besatzungsmächte
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.04.1952
- Aktenzeichen
- 1 ARs 60/51
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1952, 10061
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 41 DAG
Fundstellen
- BGHSt 2, 290 - 295
- JZ 1952, 435 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1952, 714 (amtl. Leitsatz)
Verfahrensgegenstand
Das Rechtshilfeersuchen der polnischen Kriegsverbrechermission in der Untersuchung gegen den deutschen Staatsangehörigen Wilhelm P.
Kriegsverbrechen
Amtlicher Leitsatz
Während der Zeit, in der die Organe der Bundesrepublik zu unmittelbarem Rechtshilfeverkehr in Strafsachen mit dem Auslande nicht befugt waren und die eingehenden und ausgehenden Rechtshilfeersuchen durch Organe der Besatzungsmächte vermittelt wurden, waren die in dieser Weise deutschen Behörden zugeleiteten Rechtshilfeersuchen ausländischer Stellen nach den Vorschriften des DAG zu behandeln.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat
nach Anhörung des Oberbundesanwalts
in der Sitzung vom 24. April 1952
beschlossen:
Tenor:
Die Vorschriften des deutschen Auslieferungsgesetzes vom 23. Dezember 1929, insbesondere § 41, finden Anwendung auf das Ersuchen des Chefs der polnischen Kriegsverbrecher-Mission, in dem Strafverfahren gegen den an Polen ausgelieferten deutschen Staatsangehörigen Wilhelm P. wegen Kriegsverbrechens im Wege der Rechtshilfe zwei in der Bundesrepublik Deutschland wohnende Zeugen zu vernehmen, das durch den britischen Verbindungsoffizier beim Zentraljustizamt an den Präsidenten des Zentraljustizamts mit Schreiben vom 28. Dezember 1949 weitergereicht worden ist.
Gründe
Der deutsche Staatsangehörige Wilhelm P. ist ohne Mitwirkung deutscher Behörden an Polen ausgeliefert worden. Dort wird er beschuldigt, im Jahre 1939 in Geppersdorf bei Oppeln und in den Jahren 1943 und 1944 in den Konzentrationslagern Auschwitz, Birkena und Monowice Häftlinge misshandelt und ermordet zu haben. Die polnische Kriegsverbrecher-Mission in Bad Salzuflen hat am 20. Dezember 1949 den britischen Verbindungsoffizier beim Zentraljustizamt in Hamburg darum gebeten, in dieser Strafsache zwei in der Bundesrepublik wohnende Zeugen zu vernehmen. Das Ersuchen enthielt die Fragen, die den Zeugen bei der Vernehmung vorgelegt werden sollten. Der britische Verbindungsoffizier hat am 28. Dezember 1949 den Präsidenten des Zentraljustizamts darum ersucht, diese beiden Zeugen durch ein deutsches Gericht vernehmen zu lassen. Das Ersuchen enthält keine Angabe darüber, auf welche Rechts grundlage es sich stützt. Dass die Zeugen für die Polnische Kriegsverbrecher-Mission vernommen werden sollen, wird in dem Ersuchungsschreiben nicht ausdrücklich ausgesprochen. Ihm ist jedoch eine Zweitschrift des Schreibens der polnischen Mission beigefügt, das auch die den Zeugen vorzulegenden Fragen enthält. Auf diese wurde im Ersuchen des Verbindungsoffiziers Bezug genommen. Dieser reichte auch eine an ihn gerichtete Erinnerung der Polnischen Kriegsverbrecher-Mission vom 20. April 1950 um Erledigung des Ersuchens vom 20. Dezember 1949 den deutschen Stellen weiter.
Von den beiden Zeugen konnte nur einer vom Amtsgericht in Krefeld vernommen werden. Der andere war inzwischen ausgewandert. Gegen die Weiterleitung der Niederschrift über die Vernehmung des Zeugen tauchten rechtliche Zweifel auf. Der Generalstaatsanwalt in Düsseldorf hat deshalb beim Oberlandesgericht in Düsseldorf beantragt, gemäss § 41 DAG über die Zulässigkeit der Rechtshilfe zu entscheiden.
Der Strafsenat des Oberlandesgerichts in Düsseldorf hat am 16. November 1950 beschlossen,
eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes über die Rechtsfrage einzuholen, ob es sich bei dem Ersuchen eines britischen Verbindungsoffiziers um Vernehmung von Zeugen in einem Verfahren wegen Kriegsverbrechens vor einem polnischen Gericht durch ein deutsches Gericht um eine Angelegenheit der zwischenstaatlichen Rechtshilfe im Sinne des § 41 DAG handelt.
Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, dass es sich hier nicht um ein zwischenstaatliches Rechtshilfeersuchen handele, bei dem eine Entscheidung des Oberlandesgerichts gemäss § 41 Abs. 2 DAG herbeigeführt werden könne. Zwar habe die Polnische Kriegsverbrecher-Mission die Vernehmung der beiden Zeugen "angeregt"; der britische Verbindungsoffizier beim Zentraljustizamt habe aber unabhängig davon aus eigener Machtvollkommenheit um die Durchführung der Vernehmung ersucht. Er sei dabei nicht als Träger einer ausländischen Gerichtshoheit, sondern als Organ der Besatzungsmacht tätig geworden. Es liege deshalb kein Rechtshilfeersuchen im Sinne des § 41 DAG vor. Das Oberlandesgericht hält sich aus diesem Grunde zu einer Entscheidung gemäss § 41 Abs. 2 DAG nicht für berufen, hat jedoch wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage die Einholung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes gemäss § 27 DAG in Verbindung mit Art. 8 III Nr. 88 des Gesetzes vom 12. September 1950 (BGBl 1950, 455) für geboten erachtet.
Die Voraussetzungen für eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes nach § 27. DAG sind gegeben, wenn auch nicht in der allgemeinen Form, in der das Oberlandesgericht die Rechtsfrage gestellt hat. Das Oberlandesgericht kann die Entscheidung des Bundesgerichtshofes nach § 27 Abs. 1 DAG nur in einer anhängigen Auslieferungssache einholen. Die Rechtsnatur von Ersuchen britischer Verbindungsoffiziere um Vernehmung von Zeugen kann auch nicht allgemein beurteilt werden, weil sie ganz von den Umständen des einzelnen Falles abhängt. Die Entscheidung ist deshalb darauf zu beschränken, ob das Ersuchen des britischen Verbindungsoffiziers beim Zentraljustizamt vom 28. Dezember 1949 um Vernehmung von zwei Zeugen in der Strafsache gegen P. ein Akt zwischenstaatlicher Rechtshilfe ist. Auch das ist eine Rechtsfrage, keine Tatfrage.
In der Sache kann der Rechtsansicht des Oberlandesgerichts nicht zugestimmt werden. Sie berücksichtigt nicht genügend die Rechtslage, in der sich die Bundesrepublik Deutschland befand, als das Ersuchen des britischen Verbindungsoffiziers beim Zentraljustizamt vom 28. Dezember 1949 beim Präsidenten des Zentraljustizamts einging. Sie war dadurch gekennzeichnet, dass die Bundesrepublik noch keine Organe besass, die in Strafsachen zum Verkehr mit dem Auslande berechtigt waren. Der Rechtshilfeverkehr in Strafsachen zwischen der Bundesrepublik und dem Auslande wurde noch durch Organe der Besatzungsmächte vermittelt. Wollten ausländische Stellen die zuständigen deutschen Stellen um Rechtshilfe in Strafsachen ersuchen, mussten sie sich, da die besatzungsrechtlichen Vorschriften keinen unmittelbaren Verkehr deutscher Dienststellen mit dem Auslande zuliessen, der Vermittlung der Besatzungsdienststeilen bedienen. Diese leiteten die ausländischen Ersuchen an die deutschen Stellen weiter und gaben die erledigten Ersuchen durch ihre Hand zurück. In derselben Weise musste umgekehrt verfahren werden, wenn deutsche Behörden Rechtshilfeersuchen an das Ausland richten wollten. Diese durch die damalige staats- und völkerrechtliche Lage der Bundesrepublik bedingte Zwischenschaltung von Organen der Besatzungsmacht änderte jedoch nichts daran, dass die durch sie vermittelten Rechtshilfeersuchen ausländischer Steilen ihren Charakter als Rechtshilfeersuchen dieser ausländischen Stellen behielten, für die die Vorschriften des DAG gelten. Dadurch, dass sich die Besatzungsmächte die Vermittlung des Rechtshilfeverkehrs mit dem Auslande vorbehalten hatten und ihre Organe die Ersuchen ausländischer Behörden um Rechtshilfe in Strafsachen an die zuständigen deutschen. Stellen weiterleiteten, wurden diese Rechtshilfeersuchen nicht zu selbständigen Massnahmen der Besatzungmächte. Umgekehrt sind auch die von deutschen Behörden ausgehenden Rechtshilfeersuchen vom Ausland, unbeschadet der Tatsache, dass, sie durch. Organe der Besatzungsmacht vermittelt wurden, stets als deutsche Rechtshilfeersuchen und nicht als solche der vermittelnden Besatzungsmacht angesehen und behandelt worden.
Mit Rücksicht auf diese Rechtslage kommt dem Umstande, dass das beim Präsidenten des Zentraljustizamts eingegangene Ersuchen um die Vernehmung zweier Zeugen in der Strafsache P. vom Verbindungsoffizier beim Zentraljustizamt ausgegangen ist, für sich allein kein entscheidendes rechtliches Gewicht zu. Massgebend muss vielmehr sein, ob sich dieses Ersuchen sachlich als Rechtshilfeersuchen einer ausländischen Stelle im Sinne des § 41 DAG kennzeichnet. Das ist der Falle Der Chef der Polnischen Kriegsverbrechermission hatte die Vernehmung der beiden Zeugen nicht nur "angeregt", wie das Oberlandesgericht annimmt, sondern darum gebeten. Schon der Umstand, dass das Ersuchen an den Verbindungsoffizier beim Zentraljustizamt für die Britische Zone gerichtet war, liess deutlich erkennen, dass seine Vermittlung erbeten, nicht eine selbständige Entscheidung gewünscht wurde. Wenn dieser sich auch nicht darauf beschränkte das Ersuchen weiterzuleiten, sondern selbst um die Vernehmung der beiden Zeugen ersuchte, so war doch deutlich erkennbar, dass er sich nur dieser Form der Weiterleitung bediente. Denn seinem Ersuchen lag die Zweitschrift des Schreibens der polnischen Mission bei. Auf die in ihm enthaltenen Fragen wurde ausdrücklich Bezug genommen. Eine spätere Erinnerung der polnischen Mission um Erledigung des früheren Ersuchens leitete er sogar unmittelbar ohne besonderen Zusatz weiter. Aus alledem geht deutlich hervor, dass er nur als Vermittler im zwischenstaatlichen Rechtsverkehr tätig wurde.
Ebensowenig wie aus der Form, können aus dem Inhalt des Ersuchens Bedenken gegen die Auffassung hergeleitet werden, dass es sich um ein nach den Vorschriften des DAG zu behandelndes Rechtshilfeersuchen in Strafsachen handelt. Als zwischenstaatliche Rechtshilfe hat nach dem Auslieferungsgesetz jede Unterstützung zu gelten, die die deutsche Rechtshoheit einer nichtatdeutschen Rechtshoheit gewährt. Das durch den britischen Verbindungsoffizier beim Zentraljustizamt für die Britische Zone vermittelte Ersuchen des Chefs der Polnischen Kriegsverbrecher-Mission ist von einer zuständigen Behörde eines ausländischen Staates ausgegangene. Die Polnische Kriegsverbrecher-Mission war eine Vertretung des polnischen Staates in den westlichen Besatzungszonen. Es bestehen auch keine Zweifel an ihrer Zuständigkeit zu Ersuchen der vorliegenden Art. Der Ansicht des Oberlandesgerichts, dass es zu einer Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtshilfeersuchens nach § 41 Abs. 2 DAG im vorliegenden Falle nicht berufen sei, ist nach alledem nicht beizutreten. Es fehlt auch an jedem inneren Grund dafür, dass bei der Behandlung von Rechtshilfeersuchen der vorliegenden Art die Rechtsgarantien des Deutschen Auslieferungsgesetzes nicht beachtet zu werden brauchten.
Die Entscheidung entspricht im Ergebnis wie in der Begründung dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Mantel
Dr. Geier
Glanzmann