Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.03.1959, Az.: IV ZR 214/58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.03.1959
- Aktenzeichen
- IV ZR 214/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 14549
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt/Main - 09.06.1958
Rechtsgrundlagen
- § 1 BEG
- § 28 Abs. 1 Satz 2 BEG
- § 31 BEG
- § 15 2. DV-BEG v. 23. November 1956, BGBl. I 870
Fundstelle
- MDR 1959, 474 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
des Bandes Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister des Innern, Wiesbaden, Luisenstr. 13,
Prozessgegner
Frau Grete R. geb. N. W., Sch.str. ...,
Amtlicher Leitsatz
Die Ehefrau eines Juden, die ihrem verfolgten Mann ins Ausland gefolgt ist und dadurch einen Gesundheitsschaden erlitten hat, kann hierfür nur dann eine Entschädigung beanspruchen, wenn sie selbst auch unmittelbar verfolgt worden und deswegen ausgewandert ist.
Ist es zweifelhaft, ob eine Erkrankung, an der ein aus der Emigration zurückgekehrter Verfolgter nachweislich leidet, schon während der Zeit der Emigration bestand und damit in ursächlichem Zusammenhang mit der Verfolgung steht, so genügt zur Bejahung dieser Fragen die Wahrscheinlichkeit, daß die Erkrankung in dieser Zeit bestanden hat. Die Höhe der zu leistenden Entschädigung kann dagegen nur nach dem Zeitraum bemessen werden, für den das Bestehen einer Erkrankung tatsächlich bewiesen ist.
Bei der Bemessung der Höhe der Rente für eine Ehefrau, die vor der Verfolgung als Hausfrau tätig gewesen ist, sind die Einkünfte oder Versorgungsbezüge ihres Ehemanns zu berücksichtigen.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. Februar 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Dr. v. Werner und Wüstenberg
für Recht erkannt:
Tenor:
Das den Parteien an Verkündungs Statt am 9. Juni 1958 zugestellte Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt a.M. wird aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin und ihr Ehemann sind Juden. Der Ehemann der Klägerin war praktischer Arst in B. in Hessen. Im Frühjahr 1933 traten beide Eheleute von ihrem damaligen Wohnsitz aus eine mehrwöchige Mittelmeerreise an. Im April 1933 weilten sie in Frankreich. Auf Grund von Nachrichten über die politische Entwicklung in Deutschland entschlossen sie sich, nicht in ihre Heimat zurückzukehren. Sie ließen ihre Kinder nach Frankreich nachkommen und wanderten nach Palästina aus. Da dort der Ehemann der Klägerin beruflich keinen festen Fuß fassen konnte, begaben sie sich nach einem Jahr auf die Insel Cypern. Als mit der Besetzung von Kreta durch deutsche Truppen Cypern gefährdet war, begaben sie sich 1941 nach Palästina zurück, wurden jedoch alsbald von den Engländern nach Nyassa-Land in Zentralostafrika evakuiert. Hier war der Ehemann der Klägerin bis 1946 als Arzt tätig. 1946 kehrten beide Eheleute nach Cypern und 1948 nach Deutschland zurück.
Im Jahre 1950 machte die Klägerin erstmals Entschädigungsansprüche wegen eines Gesundheitsschadens geltend. Dieser Antrag ist rechtskräftig abgewiesen.
Im Jahre 1952 wurde festgestellt, daß die Klägerin an Lungentuberkulose leidet. Diese Erkrankung besteht heute noch. Die Klägerin führt dieses Leiden auf Verfolgung zurück und hat deshalb nach dem Inkrafttreten des Bundesergänzungsgesetzes ihre Ansprüche wegen Schadens an Körper und Gesundheit erneut zur Entschädigung angemeldet.
Die Entschädigungsbehörde hat die Ansprüche durch Bescheid vom 25. April 1955 abermals abgelehnt und die Ablehnung damit begründet, daß die Klägerin nicht durch konkrete Maßnahmen verfolgt worden sei.
Die Klägerin hat Klage erhoben. Sie hat beantragt, ihr wegen Schadens an Körper und Gesundheit ein Heilverfahren zu gewahren und für die Zeit vom 1. Januar 1936 bis 31. Oktober 1955 eine Kapitalentschädigung in Höhe von 35.712 DM und von da an eine monatliche Rente in Höhe von 613,80 DM zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin wegen Schadens an Körper und Gesundheit eine Kapitalentschädigung in Höhe von 18.105,60 DM zu zahlen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Das Landgericht hat nicht als erwiesen angesehen, daß die Erkrankung der Klägerin an Tuberkulose auf Verfolgungsmaßnahmen zurückzuführen sei. Im übrigen hat es die durch andere Gesundheitsschaden bedingte Erwerbsminderung auf 30 % geschätzt und einen Entschädigungszeitraum vom 1. Juli 1941 bis 30. Juni 1952 angenommen.
Die Klägerin hat gegen dieses Urteil Berufung und das beklagte Land hat Anschlußberufung eingelegt.
Die Klägerin hat beantragt,
- I.
unter Abänderung des Urteils des ersten Rechtszuges das beklagte Land zu verurteilen, an sie
- 1.
eine weitere Kapitalentschädigung von 24.288,40 DM,
- 2.
für die Zeit vom 1. November 1953 bis 31. Dezember 1955 eine monatliche Rente von 451 DM und vom 1. Januar 1956 an bis auf weiteres eine monatliche Rente von 492 DM zu zahlen,
- 3.
der Klägerin eine Heilbehandlung zu gewähren;
- II.
die Anschlußberufung zurückzuweisen.
Das beklagte Land hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen, das Urteil des Landgerichts zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin hat behauptet, sie sei bereits in den Jahren 1934-1936 an Tuberkulose erkrankt gewesen. Diese Krankheit, die auf seelische Erregungen und die klimatischen Verhältnisse auf der Insel Cypern zurückzuführen sei, sei damals nur nicht erkannt worden. Von ihrer Urlaubsreise seien ihr Ehemann und sie nicht nach Deutschland zurückgekehrt, da ihnen anläßlich eines Ferngesprächs mitgeteilt worden sei, daß ihr Ehemann von den Nationalsozialisten gesucht werde und verhaftet werden solle, falls sie allein zurückkehre, habe man sie als Geisel festsetzen wollen.
Das beklagte Land hat die Behauptungen der Klägerin bestritten.
Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und das beklagte Land verurteilt,
- 1.
der Klägerin Heilbehandlung wegen ihrer Lungentuberkulose und der durch sie hervorgerufenen Leiden zu gewähren,
- 2.
ferner an die Klägerin zu zahlen:
- a)
über die im landgerichtlichen Urteil zuerkannten 18.105,60 DM hinaus weitere 15.810 DM als Kapitalentschädigung,
- b)
eine monatliche Rente von je 361 DM ab 1. November 1953 und von je 394 DM ab 1. Januar 1956.
Im übrigen hat es die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Ebenso hat das Berufungsgericht die Anschlußberufung des beklagten Landes zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen.
Das beklagte Land hat Revision eingelegt und verfolgt seinen auf Klagabweisung gerichteten Antrag weiter.
Die Klägerin hat gebeten, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
I.
1.
Rechtlich zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Klägerin Ansprüche wegen Gesundheitsschadens nur zustehen, wenn bei ihr Gesundheitsschäden festgestellt sind, die eine adäquate Folge konkreter gegen sie gerichteter Verfolgungsmaßnahmen im Sinne der §§1, 2 BEG sind. Hierfür würde nicht genügen, wenn die Klägerin und ihr Ehemann sich nur wegen der Veränderung der politischen Verhältnisse in Deutschland und weil sie eine Verfolgung der Juden befürchteten, im Jahre 1933 ausgewandert oder von ihrer Urlaubsreise nicht nach Deutschland zurückgekehrt wären. Ausreichend wäre es dagegen, wenn der Klägerin Verfolgungsmaßnahmen im Sinne der §§1, 2 BEG unmittelbar bevorgestanden hätten und wenn sie, um diesen zu entgehen, ausgewandert oder von der Urlaubsreise nicht zurückgekehrt wären. Ebenso würde es genügen, wenn in dem Zeitpunkt, als die Klägerin sich entschloß, nicht nach Deutschland zurückzukehren, in Deutschland unmittelbare Verfolgungsmaßnahmen im Sinne der §§1, 2 BEG gegen die Juden allgemein bevorgestanden hätten. Die abstrakte Gefahr künftiger rassischer Verfolgung genügt indes nicht (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil vom 10. Dezember 1958 IV ZR 159/58).
Im April 1933 fanden zwar Ausschreitungen gegen einzelne Juden statt. Geschäfte, deren Inhaber Juden waren, sind zeitweilig boykottiert worden, und es wurden auch Maßnahmen getroffen, um die Juden aus dem öffentlichen Leben auszuschalten. Es bestand auch für jeden Juden mehr oder weniger die Gefahr, daß er das Opfer einer gegen ihn persönlich gerichteten Einzelaktion werden würde. Damit stand aber für ihn noch keine Verfolgungsmaßnahme in dem Sinne unmittelbar bevor, wie sie grundsätzlich als Voraussetzung für Entschädigungsansprüche gefordert werden muß.
2.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Klägerin und ihrem Ehemann im April 1933 konkrete Verfolgungsmaßnahmen drohten. Die von der Revision hiergegen gerichteten Angriffe sind begründet.
a)
Das Berufungsgericht hat zunächst festgestellt, daß der Ehemann der Klägerin verhaftet worden wäre, wenn er in seine Heimat zurückgekehrt wäre. Diese Verfolgung drohte indes nur dem Ehemann der Klägerin. Die Klägerin und die anderen Familienangehörigen wurden dadurch nur mitbetroffen. Der Umstand allein, daß die Klägerin als Ehefrau des Verfolgten gleichfalls mit ihm im Ausland verbleiben mußte, wenn die Ehegatten weiter in ehelicher Gemeinschaft zusammenleben wollten, kann nicht dazu führen, auch die Ehefrau als unmittelbar Verfolgte anzusehen. Es ist in vielen Fallen so, daß eine Verfolgungsmaßnahme sich auch auf andere Personen, insbesondere auf die engeren Familienangehörigen, auswirkt. Diese hat das Gesetz aber nur als mittelbar Geschädigte angesehen. Das folgt schon aus §1 Abs. 3 Nr. 1 BEG, der für die Hinterbliebenen eines durch Verfolgungsmaßnahmen Getöteten die Fiktion aufstellt, daß auch sie verfolgt seien. Das schließt nicht aus, daß eine gegen ein Familienoberhaupt gerichtete Verfolgungsmaßnahme sich zugleich auch gegen dessen Ehefrau und seine sonstigen Familienangehörigen gerichtet haben kann, so daß auch diese dadurch unmittelbar verfolgt worden sind. Wenn das indes nicht festgestellt werden kann, können die Familienangehörigen und auch die Ehefrau des Verfolgten nur als Betroffene angesehen werden. Diese "unmittelbare" Auswirkung von gegen eine Person gerichteten Verfolgungsmaßnahmen auf ihre Familienangehörigen ist auch den gesetzgebenden Instanzen nicht unbekannt gewesen. Der Vorsitzende des Ausschusses für Wiedergutmachung, der Abgeordnete Dr. Greve, hat in der Sitzung des Ausschusses vom 1. Februar 1956 allerdings in einem anderen Zusammenhang ausgeführt: Eines der tragenden Prinzipien sei die Unmittelbarkeit der Verfolgung. Weiche man davon ab, entstünden Millionen neuer Fälle. Der Gesetzgeber sei leider gezwungen gewesen, manche harte Entscheidung zu treffen. Man müsse den Mut haben, vor der Öffentlichkeit die Beschlüsse zu vertreten und darauf hinzuweisen, daß Entschädigung nur in beschränktem Maße gewährt werden konnte, weil es einfach unmöglich sei, alle durch den Nationalsozialismus angerichteten Schäden zu ersetzen. Diese Ausführungen gelten nicht nur in dem von dem Abgeordneten erwähnten Fall, sie sind ein allgemeines für das gesamte Bundesentschädigungsgesetz geltendes Prinzip. Der erkennende Senat befindet sich daher in voller Übereinstimmung mit dem Willen des Gesetzgebers, wenn er in dem Urteil vom 13. Dezember 1957 IV ZR 256/57 (LM Nr. 4 zu §2 BEG 1956 = RzW 1958, 140) die Richtung, die der Verfolgungsmaßnahme von ihren Urhebern gegeben worden sei, als tatbestandserheblich für die Anwendung der §§1 und 2 BEG bezeichnet hat. Dieser Grundsatz schließt nicht aus, daß im Einzelfalle auch die Angehörigen eines Verfolgten selbst Verfolgte sind, weil die Verfolgungsmaßnahme sich nach dem Willen der Verfolger auch gegen sie richten sollte. Es genügt allerdings nicht, mit dem Berufungsgericht den allgemeinen Satz aufzustellen, die ganze Familie sei mitverfolgt worden, wenn das Familienhaupt verfolgt worden sei.
b)
Die bisher getroffenen Feststellungen ergeben aber nicht, daß die Klägerin unmittelbaren Verfolgungen ausgesetzt worden ist. Das Berufungsgericht hat zwar ausgeführt, daß die Klägerin gleichfalls verhaftet worden wäre, wenn sie allein in ihre Heimat zurückgekehrt wäre. Das Berufungsgericht hat indes nicht dargelegt, aus welchen Umständen es diesen Schluß gezogen hat. Eine allgemeine, durch besondere Tatsachen nicht belegte Vermutung würde auch unter Beachtung des §176 Abs. 2 BEG nicht genügen, um diese Feststellung zu treffen. Bei den Akten befinden sich allerdings zwei eidesstattliche Versicherungen, in denen ein dahin gehender Hinweis enthalten ist. Darauf konnte das Berufungsgericht seine Feststellung jedoch auch nicht gründen. Die Revision bemerkt zutreffend, daß das beklagte Land sich gegen die Verwertung dieser Versicherungen gewandt und beantragt hat, die Personen, die sie ausgestellt hätten, als Zeugen zu vernehmen. Diesem Antrag hätte das Berufungsgericht entsprechen müssen, wenn es Beine Feststellung auf die in den Versicherungen enthaltenen Angaben gründen wollte.
II.
1.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, die Klägerin leide auch heute an einer Tuberkulose, die wahrscheinlich auf die körperlichen und seelischen Beanspruchungen durch ihre erzwungene Umsiedlung nach Palästina und Cypern zurückzuführen sei. Die Tuberkulose sei zwar erst 1952 durch eine Röntgenuntersuchung festgestellt worden. Das Röntgenbild zeige aber Kalkablagerungen in der linken Lunge, die schon viele Jahre alt seien. Die Wahrscheinlichkeit, daß diese Verkalkung erst nach der Rückkehr aus der Emigration entstanden sei, sei sehr gering. Die überwiegende Wahrscheinlichkeit spreche dafür, daß sie vor 1950 entstanden sei. Wann die Klägerin erstmals an Tuberkulose erkrankt sei, sei aus den seit 1952 vorliegenden Unterlagen nicht festzustellen. Die Sachverständigen und der Senat seien insoweit auf die Angaben der Klägerin über den Verlauf ihrer Erkrankung angewiesen. Wenn ihre Angaben zuträfen, sei es wahrscheinlich, daß bei der Klägerin schon in den Jahren 1934/35 ein starker tuberkulöser Prozeß in Gang gekommen sei. Das Berufungsgericht hab den Angaben der Klägerin über ihre Beschwerden geglaubt, da die Umstände, unter denen die Klägerin leben mußte, an sich die Entstehung einer Tuberkulose begünstigten und da es möglich sei, daß die Tuberkulose von 1934 bis 1952 von Ärzten, darunter auch von dem Ehemann der Klägerin, nicht als solche erkannt worden sei.
Der Kausalzusammenhang zwischen der heutigen Tuberkulose der Klägerin und deren toxischen Auswirkungen mit der Verfolgung sei wahrscheinlich im Sinne des §28 Abs. 1 Satz 2 BEG.
Das Berufungsgericht hat der Klägerin eine Kapitalentschädigung und eine Rente zugesprochen. Für deren Berechnung hat es eine Minderung der Erwerbsfähigkeit seit dem 1. Januar 1936 um 50-59 % angenommen und der Klägerin eine Rente in Höhe von 40 % der vergleichbaren Bezüge eines Beamten des höheren Dienstes zugesprochen.
2.
Die von der Revision gegen diese Entscheidung gerichteten Angriffe sind nur zum Teil begründet.
Das Berufungsgericht hat es im Sinne des §28 Abs. 1 Satz 2 BEG als wahrscheinlich angesehen, daß die bei der Klägerin 1952 festgestellte Erkrankung an Tuberkulose in ursächlichem Zusammenhang mit der gegen sie gerichteten Verfolgung stehe. Zu dieser Auffassung ist das Berufungsgericht auf Grund der von ihm eingeholten Sachverständigengutachten gelangt, weil es den Angaben der Klägerin über die von ihr beobachteten Krankheitssymptome geglaubt hat.
a)
Das Berufungsgericht hat nicht dadurch gegen das Verfahrensrecht verstoßen, daß es diesen Angaben der Klägerin Glauben geschenkt hat. Denn die angestellten Ermittlungen boten eine genügende Grundlage für die vom Berufungsgericht vorgenommene Beweis Würdigung. Es ist zudem nicht ersichtlich, welche weiteren Beweise außer allenfalls einer Vernehmung der Klägerin und ihres Ehemanns noch hätten erhoben werden können. Nach dem eingeholten Sachverständigengutachten leidet die Klägerin an einer Tuberkulose. Außerdem hatte die röntgenologische Untersuchung ergeben, daß sich schon in früherer Zeit aktive Tuberkuloseprozesse in der Lunge der Klägerin abgespielt hatten. Es stand ferner auf Grund der medizinischen Erfahrungen fest, daß die seelischen Erlebnisse der Klägerin und die klimatischen Bedingungen, unter denen sie leben mußte, eine Erkrankung an Tuberkulose oder das Wiederaufflackern einer bereits vorhandenen Tuberkulose begünstigten. Unter diesen Umständen waren die Angaben der Klägerin nicht unwahrscheinlich. Gegen ihre Angaben konnte sprechen, daß sie, bevor die Tuberkulose bei ihr festgestellt war, nur angegeben hatte, sie habe 1934 an Gewicht verloren, hätte an Herzbeschwerden, häufigen Anfällen von Herzklopfen, Blutleere im Kopf, Neigung zu Ohnmachtsanfällen und häufigen Gallenkoliken gelitten, daß auch später, nachdem die Tuberkulose festgestellt war, die Angaben über die von ihr 1934-1936 beobachteten Krankheitssymptome nicht einheitlich waren und daß auch ihre Erkrankung vor 1952 ärztlich nicht festgestellt worden ist, obwohl ihr Ehemann selbst Arzt war und sie auch zu einer ärztlichen Untersuchung zu einem Facharzt von Cypern nach Palästina gefahren ist. Das Berufungsgericht hat aber diese Umstände beachtet. Es hat es als möglich angesehen, daß die Ärzte bei der Klägerin vor 1952 eine vorhandene Erkrankung an Tuberkulose nicht erkannt hatten. Das Berufungsgericht hätte vielleicht besser getan, die Klägerin über den Grund ihrer verschiedenen Angaben über ihre früheren Beschwerden zu vernehmen und auch den Ehemann der Klägerin dazu zu hören. Das Berufungsgericht hat hiervon abgesehen und sich mit den von der Klägerin vorgetragenen Angaben begnügt und angenommen, die Klägerin habe sich vor 1952 eine falsche Vorstellung über die Art ihres Leidens gebildet und deswegen den für die Tuberkulose sprechenden Krankheitssymptomen keine besondere Bedeutung beigelegt, sondern andere Beschwerden für allein wesentlich angesehen und daher nur diese angegeben. Zu dieser Annahme konnte das Berufungsgericht vielleicht auf Grund des Vertrags der Klägerin kommen, da die Annahme in hohem Maße einer Lebenserfahrung entspricht, die das Berufungsgericht möglicherweise nach dem Bild, das es sich von der Persönlichkeit der Klägerin gemacht hatte, als für diese zutreffend annehmen konnte.
b)
Rechtlich zutreffend hat das Berufungsgericht die der Klägerin zustehende Rente nach den vergleichbaren Bezügen eines Beamten des höheren Dienstes berechnet. Diese Einreihung der Klägerin entspricht dem §14 Abs. 6 Satz 2 3. DV-BEG. Der Umstand, daß die Klägerin auch beruflich tätig war, weil sie ihrem Ehemann in der Sprechstunde half, kann nicht dazu führen, sie niedriger einzustufen. Diese Tätigkeit hätte nur dann für die Einstufung maßgebend sein müssen, wenn die Klägerin nicht auch als Hausfrau tätig gewesen wäre. Das ist sie aber, da sie mit ihrem Ehemann und ihren Kindern in einem Haushalt zusammenlebte, unbezweifelbar auch dann gewesen, wenn sie eine oder mehrere Hausangestellte beschäftigt gehabt hat, um Zeit für die Mitarbeit in der Praxis ihres Ehemanns zu haben.
2.
Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch bei der Bemessung der Höhe der Rente die Versorgungsbezüge, die ihr Ehemann bezieht, außer Betracht gelassen. Nach §31 Abs. 3 BEG sind bei der Bemessung des Hundertsatzes der Rente die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Verfolgten zu berücksichtigen. §15 2. DV-BEG führt in seinem Abs. 2 eine Anzahl von Umständen auf, die insbesondere bei der Würdigung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen sind. Dazu gehören allerdings das Einkommen des Ehegatten oder die Versorgungsbezüge eines Ehegatten des Verfolgten nicht. Daraus folgt indes nicht, daß diese Umstände nicht zu berücksichtigen sind, wenn es sich um die Bemessung der Rente einer Ehefrau handelt, die zur Zeit der Verfolgung als Hausfrau tätig gewesen ist. Ihre Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe bestimmt sich nach §14 Abs. 6 2. DV-BEG nach der wirtschaftlichen oder sozialen Stellung, die ihr Ehemann zur Zeit ihrer Verfolgung hatte. Das folgt daraus, daß die als Hausfrau tätig gewesene Ehefrau die wirtschaftliche und soziale Stellung ihres Mannes naturgemäß geteilt hat. Dann müssen aber auch bei der Bemessung der Höhe ihrer Rente die gegenwärtigen Einkünfte dieses Ehemanns berücksichtigt werden. Eine andere Frage ist, ob der Unterhaltsanspruch als solcher, den die Ehefrau gegen ihren Mann hat, bei der Bemessung ihrer Rente zu berücksichtigen ist. Daß das nicht geschrien darf, hat der Senat in seinem in LM BEG §31 Nr. 3 veröffentlichten Urteil entschieden.
3.
Das angefochtene Urteil gibt ferner Anlaß zu rechtlichen Bedenken, weil das Berufungsgericht bei der Bemessung der der Klägerin zu zahlenden Kapitalentschädigung eine Erwerbsminderung von 50-59 v.H. auch für die Zeit vom 1. Januar 1936 bis zum 31. Dezember 1951 angenommen und das beklagte Land daher zur Zahlung einer höheren Kapitalentschädigung als für die Zeit vom 1. Januar 1952 bis 31. Oktober 1953 = 22 × 360,80 DM = 7.938 DM verurteilt hat.
Nach den bisher getroffenen Feststellungen steht allein fest, daß die Klägerin seit Januar 1952 an einer Tuberkulose leidet, die zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit geführt hat. Für die frühere Zeit seit dem 1. Januar 1936 hat das Berufungsgericht es nur für wahrscheinlich gehalten, daß bei der Klägerin schon in den Jahren 1934/35 ein starker tuberkulöser Prozeß in Gang gekommen sei. Das Berufungsgericht hat auch den Sachverständigen nicht darüber befragt, seit welcher Zeit eine. Erkrankung der Klägerin an Tuberkulose vorliege, sondern, wie der Beweisbeschluß vom 8. März 1957 ergibt, ausdrücklich nur darüber, ob die Entstehung der Tuberkulose in den Jahren 1934-1936 für wahrscheinlich zu erachten sei. Nur im Sinne einer Wahrscheinlichkeit hat auch der Sachverständige sein Gutachten abgegeben.
Diese Feststellung genügte allein für die Bemessung der der Klägerin seit dem 1. Januar 1952 zustehenden Rente, für die Bemessung der Höhe der ihr zustehenden Kapitalentschädigung mußte das Berufungsgericht jedoch feststellen, seit wann die Klägerin tatsächlich an Tuberkulose erkrankt war und ob diese Erkrankung für den ganzen Zeitraum, für den die Kapitalentschädigung zugesprochen ist, zu der angegebenen Minderung der Erwerbsfähigkeit geführt hat. Eine bestimmte dahin gehende Feststellung hat das Berufungsgericht nicht getroffen, da es, wie die Urteilsgründe ergeben, irrtümlich angenommen hat, daß es auch insoweit nach §28 Abs. 1 Satz 2 BEG genüge, wenn eine Wahrscheinlichkeit bestehe. Das trifft jedoch nicht zu; die Wahrscheinlichkeit genügt nur für die Feststellung des Ursachenzusammenhangs zwischen dem Schaden an Körper und Gesundheit und der Verfolgung, nicht dagegen für die Feststellung, ob und in welchem Ausmaß überhaupt ein solcher Schaden eingetreten ist. Diese Feststellung ist nach den allgemeinen Regeln des Zivilprozesses, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der in §176 Abs. 2 BEG vorgesehenen Beweiserleichterungen zu treffen.
Das Berufungsgericht hat bei der Erörterung des Ursachen Zusammenhangs zwischen der Erkrankung der Klägerin und der Verfolgung ausgeführt, daß die Erkrankung eine Zeitlang und vorübergehend zur Ruhe gekommen, daß sie schubweise verlaufen sei. Diese Erwägung erfordert eine Prüfung, ob auch während dieser Zeit die Minderung der Erwerbsfähigkeit in der angenommenen Höhe bestanden, hat.
Damit das Berufungsgericht den Sachverhalt in den angegebenen Richtungen erneut prüfen kann, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.