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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 27.10.1978, Az.: 5 AZR 139/77

Sonderzuwendung; Arbeit aus Vergangenheit; Bezugszeitraum; Zuwendungsanspruch; Bindungsklausel; Betriebsbedingte Kündigung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
27.10.1978
Aktenzeichen
5 AZR 139/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 10175
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 06.09.1976 - 10 Sa 273/76

Fundstellen

  • BB 1979, 1559
  • DB 1979, 506-507 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1979, 1222 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Soweit eine Sonderzuwendung in der Vergangenheit geleistete Arbeit vergütet, kann der Anspruch davon abhängig gemacht werden, daß der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraumes oder während eines bestimmten Teils dieses Bezugszeitraumes im Arbeitsverhältnis gestanden hat.

2. Kann der Arbeitnehmer die von ihm als Voraussetzung für den Zuwendungsanspruch zu erbringende Leistung, gleich aus welchem Grunde, nicht erfüllen, hat er keinen Anspruch auf die Zuwendung. Dies gilt - anders als in den Fällen mit Bindungsklauseln - auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis durch eine betriebsbedingte Kündigung des Arbeitgebers beendet wird.