Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.05.1993, Az.: 3 StR 188/93
Feststellungen; Geringe Menge; Haschisch; Angeklagter; Mindestanforderungen; Urteilsgründe; Straftat; Einfuhr
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.05.1993
- Aktenzeichen
- 3 StR 188/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 12185
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Duisburg
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Wird vom Gericht festgestellt, daß von dem Angeklagten "gelegentlich kleinere Mengen Haschisch, die im einzelnen nicht ermittelt werden konnten, über die Grenze in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt" wurden, sind diese Feststellungen nicht als den Voraussetzungen des § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO entsprechende Urteilsgründe anzusehen, da insoweit aus ihnen keine konkrete Straftat ersichtlich wird.
Gründe
Auf die mit der Revision erhobenen Sachrüge des Angeklagten ist die Verurteilung wegen unerlaubten Erwerbs in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln aufzuheben. Der Angeklagte ist insoweit freizusprechen (§ 354 Abs. 1 StPO).
Das Landgericht hat festgestellt: "Der Angeklagte C. hat seiner Einlassung zufolge unregelmäßig Haschisch geraucht, das er überwiegend in Kleinmengen in Venlo jeweils für etwa 10 DM erworben und ganz überwiegend noch in Venlo konsumiert hat. Nur gelegentlich hat er kleinere Mengen Haschisch, die im einzelnen nicht ermittelt werden konnten, über die Grenze in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt" (UA S. 12). Zusätzliche Tatsachen ergeben sich weder aus den Ausführungen zur Beweiswürdigung noch aus den Strafzumessungserwägungen.
Solche Feststellungen genügen nicht den Mindestanforderungen, die gemäß § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO an Urteilsgründe zu stellen sind. Danach müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Demgemäß ist eine Verurteilung nur zulässig, wenn das Verhalten des Angeklagten im Urteil so konkret bezeichnet wird, daß erkennbar ist, welche bestimmte Tat von der Verurteilung erfaßt wird (BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Mindestfeststellungen 1). Die Tat muß sich von anderen gleichartigen, die der Angeklagte begangen haben kann, genügend unterscheiden lassen. Sind die dafür erforderlichen tatsächlichen Anhaltspunkte nicht zu ermitteln, dann darf eine Verurteilung insoweit nicht erfolgen. Die Verurteilung wegen einer oder gar mehrerer Taten, die insgesamt nur vage umschrieben sind, ist mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht zu vereinbaren. Je weniger konkrete Tatsachen über den Schuldvorwurf bekannt sind, desto fraglicher wird es, ob der Richter von der Tat i.S.d. § 261 StPOüberhaupt überzeugt sein kann (BGH StV 1991, 245). Daran ändert nichts, wenn der Richter eine - hier ersichtlich nicht vorliegende (BGH NStZ 1992, 389) - fortgesetzte Tat annimmt, was das Landgericht unausgesprochen möglicherweise gewollt hat (BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Schuldumfang 4; StGB § 176 Abs. 1 Mindestfeststellungen 1, 2).
Der Senat geht, nachdem im angefochtenen Urteil wiederholt zum Ausdruck gebracht wurde, Einzelheiten seien nicht zu ermitteln gewesen (UA S. 18, 12), davon aus, daß genauere Feststellungen auch in einer neuen Hauptverhandlung nicht zu treffen sind. Er hat den Angeklagten deshalb insoweit freigesprochen, weil eine als Urteilsgrundlage mögliche konkrete Straftat nicht erkennbar ist. Die für die Beihilfe des Angeklagten verhängte Einzelstrafe bleibt bestehen.