Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 21.10.2024, Az.: 1 BvR 2491/21
Versorgung mit einem nicht zugelassenen Arzneimittel unter Zugrundelegung der im Rahmen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2005 (BVerfGE 115, 25 <44 f.>) aufgestellten Maßstäbe
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 21.10.2024
- Aktenzeichen
- 1 BvR 2491/21
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2024, 27540
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20241021.1bvr249121
Verfahrensgang
- vorgehend
- LSG Bayern - 08.10.2020 - AZ: L 4 KR 349/18
- BSG - 28.09.2021 - AZ: B 1 KR 7/21 B
Rechtsgrundlagen
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versorgung der Beschwerdeführerin mit einem für ihr Krankheitsbild nicht zugelassenen Arzneimittel unter Zugrundelegung der im Rahmen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2005 (BVerfGE 115, 25 [BVerfG 06.12.2005 - 1 BvR 347/98] <44 f.>) aufgestellten Maßstäbe.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die ausschließlich gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 28. September 2021 gerichtete und auf die Rügen von Art. 20 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip sowie von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG beschränkte Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da sie nicht den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechend substantiiert und schlüssig die Möglichkeit einer Verletzung spezifischen Verfassungsrechts durch die angegriffene Entscheidung aufzeigt. Die angegriffene Entscheidung ist eine prozessuale Entscheidung über die Beschwerde der Nichtzulassung der Revision. Weder rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung von Prozessgrundrechten noch enthält sie die erforderliche Auseinandersetzung mit deren prozessualen Erwägungen (vgl. BVerfGE 103, 172 [BVerfG 20.03.2001 - 1 BvR 491/96] <181 f.>; 128, 90 <99>).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.