Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.07.2024, Az.: BVerwG 4 B 6.24 (4 C 2.24)
Entgegenstehen einer mehr als nur unerheblichen, aber noch untergeordneten Wohnnutzung der Annahme eines faktischen Kerngebiets; Zulassung der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.07.2024
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 6.24 (4 C 2.24)
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2024, 32036
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2024:040724B4B6.24.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 14.12.2023 - AZ: 1 LC 11/21
- nachfolgend
- BVerwG - 20.05.2025 - AZ: BVerwG 4 C 2.24
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Juli 2024
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Decker und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Stamm
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde der Beklagten wird die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 14. Dezember 2023 aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 75 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, ob eine mehr als nur unerhebliche, aber noch untergeordnete Wohnnutzung der Annahme eines faktischen Kerngebiets (§ 34 Abs. 2 BauGB i. V. m § 7 BauNVO) entgegensteht.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.