Bundesfinanzhof
v. 17.05.1952, Az.: I D 1/52 S
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 17.05.1952
- Aktenzeichen
- I D 1/52 S
- Entscheidungsform
- Entscheidung
- Referenz
- WKRS 1952, 12777
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- GG Art. 3, Art. 19 Abs. 3
- KStDV 1950 § 13
- EStG 1950 § 4 Abs. 4, § 9 Ziff. 3, § 12 Ziff. 1
- KStG 1950 § 4 Abs. 1 Ziff. 8, § 8 Abs. 1
Fundstelle
- DB 1952, 797 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Die Steuerbefreiung eines Berufsverbands ohne öffentlich-rechtlichen Charakter im Sinne des § 4 Abs. 1 Ziff. 8 KStG wird nicht dadurch schädlich beeinflußt, daß er die dem Berufsstand eigentümlichen allgemeinen wirtschaftlichen Interessen vertritt. 2. Zuwendungen einmaliger oder laufender Beträge an politische Parteien oder Wahlfonds berühren die Steuerfreiheit nicht, sofern sie nicht in einem Umfange erfolgen, der den Charakter des Verbands als Berufsverband verändert. Der Verband ist als politischer Verein anzusehen, wenn er einen erheblichen Teil seiner Einnahmen politischen Parteien zuführt oder, wenn er durch seine Zuwendungen einen beherrschenden Einfluß auf eine Partei ausübt. 3. Beiträge an politische Parteien oder Wahlfonds stellen weder bei natürlichen Personen noch bei Körperschaften Betriebsausgaben oder Werbungskosten dar. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Zahlungen über Berufsverbände getätigt werden. 4. Übt ein Berufsverband eine Propaganda aus, die lediglich den Interessen einzelner Mitglieder des Verbands dient, so ist zu prüfen, ob es sich hierbei um die Wahrnehmung von Geschäften einzelner Verbandsangehöriger, also nicht von allgemeinen Belangen des Berufsstandes handelt. Die Wahrnehmung von Einzelinteressen (Geschäften einzelner Verbandsangehöriger) stellt einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar, der der Steuerfreiheit des Verbands entgegensteht. 5. Für die Entscheidung der Frage, ob der Verband Geschäfte einzelner Verbandsangehöriger führt, ist die Unkostendeckung von Bedeutung. Erfolgt sie nicht durch allgemeine Beiträge, so spricht die Vermutung für die Vertretung von Einzelinteressen. 6. Soweit es sich bei den Zahlungen an Berufsverbände nicht um Beiträge im Sinne des § 9 Ziff. 3 EStG 1950 handelt, muß unter Berücksichtigung der Verhältnisse des einzelnen Falles geprüft werden, ob die Zahlungen betriebliche usw. Ausgaben oder Aufwendungen für die Lebensführung i. S. des § 12 Ziff. 1 EStG darstellen.
Tatbestand:
1. Frage:
Wird die in § 4 Abs. 1 Ziff. 8 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) ausgesprochene Steuerbefreiung eines Berufsverbands ohne öffentlich-rechtlichen Charakter im Sinne des § 13 der Verordnung zur Durchführung des Körperschaftsteuergesetzes -- KStDV -- (z. B. Arbeitgeberverband, Gewerkschaft, Wirtschaftsverband, Bauernverein, Hausbesitzerverein) dadurch schädlich beeinflußt, daß er zur Förderung der allgemeinen wirtschaftlichen Interessen oder der besonderen Berufsbelange seiner Mitglieder eine bestimmte wirtschaftspolitische Richtung finanziell unterstützt und dabei insbesondere einmalige oder laufende Zuwendungen an politische Parteien oder Wahlfonds leistet? Ist es steuerlich erheblich, ob eine solche Betätigung in der Satzung des Verbands vorgesehen ist?
2. Frage:
Welche steuerlichen Auswirkungen ergeben sich dabei insbesondere für den Berufsverband, wenn er die Zuwendungen an die politischen Parteien oder Wahlfonds nicht oder nicht allein aus den normalen Mitgliederbeiträgen im Sinne des § 8 Abs. 1 KStG bestreitet, sondern sich die Mittel dazu dadurch beschafft, daß er
a) die Mitgliederbeiträge (§ 8 Abs. 1 KStG) erhöht oder neben den normalen Mitgliederbeiträgen bestimmte Sonderbeiträge erhebt, die nach den für Mitgliederbeiträge geltenden Grundsätzen (vgl. Abschn. 51 der Körperschaftsteuer-Richtlinien -- KStR -- 1950) festgesetzt sind;
b) sonstige Umlagen erhebt, und zwar entweder von allen oder nur von einigen oder einer größeren Anzahl von Mitgliedern, die wirtschaftlich an dem Erfolg der Propaganda besonders interessiert sind. Dabei kann nach verschiedenen Grundsätzen verfahren werden, u. a. kann vorgesehen sein, daß das einzelne Mitglied die Höhe des zu zahlenden Umlagebetrags im Wege der Selbsteinschätzung selbst bestimmt;
c) freiwillige Zahlungen der Mitglieder entgegennimmt?
3. Frage:
Können in den Fällen der Ziffern 1 und 2 die Beiträge, Umlagen und sonstigen Zuwendungen der Verbandsmitglieder an den Verband steuerlich als Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --) oder als Werbungskosten (§ 9 EStG) anerkannt werden?
Gründe
Stellungnahme des Senats:
Für die Beantwortung muß zuerst zu der Frage der steuerlichen Behandlung von Beiträgen an politische Parteien, die von Steuerpflichtigen unmittelbar getätigt werden, Stellung genommen werden.
Nach der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs gehören Beiträge von Einzelpersonen an politische Parteien zum Gebiete der privaten Lebenshaltung, auch wenn bei ihrer Hingabe geschäftliche Gründe mitwirken (Entscheidung des Reichsfinanzhofs VI A 147/30 vom 20. März 1930, Slg. Bd. 27 S. 82, RStBl. 1930 S. 671). Im wesentlichen gleichartige Grundsätze hat der Reichsfinanzhof bereits in der Entscheidung VI A 1515/28 vom 11. Januar 1929, RStBl. 1929 S. 221 vertreten. Er hat in dieser Entscheidung folgendes ausgeführt: Die politische Einstellung sei eine persönliche Angelegenheit der betreffenden Personen. Es müßten deshalb grundsätzlich in Zuwendungen an eine politische Partei Aufwendungen der Lebenshaltung erblickt werden. Es sei nicht angängig, bei Zuwendungen eines Landwirts, eines Beamten oder eines Angehörigen der freien Berufe an eine Partei, von der der Zuwendende glaube, daß sie die Interessen seines Berufs vertrete, Werbungskosten für seine Einkünfte anzunehmen. Den buchführenden Kaufleuten könne in dieser Beziehung keine Ausnahme zugestanden werden. Anders wäre es nur dann, wenn ein Kaufmann Zuwendungen an eine politische Partei ohne Rücksicht auf seine eigene politische Einstellung als im Geschäftsinteresse liegend erachten würde. Diese Einschränkung hat der Reichsfinanzhof in der Entscheidung VI A 147/30 nicht mehr vorgenommen. In der Entscheidung VI A 1216/30 vom 27. August 1930, RStBl. 1931 S. 740, in der er die Auffassung der Entscheidung VI A 147/30 ausdrücklich bestätigte, führte er aus: "Der Senat hat für den Einzelkaufmann entschieden, daß bei Parteibeiträgen das persönliche Interesse als überwiegend zu erachten sei, und daß davon aus grundsätzlichen Erwägungen und im Sinne gleichmäßiger Behandlung auch nicht in behaupteten Sonderfällen eine Ausnahme gemacht werden könne."
Der Körperschaftsteuer-Senat des Reichsfinanzhofs hat zu dieser Frage nicht ausdrücklich Stellung genommen. In der Entscheidung I A 442/31 vom 14. Juni 1932, RStBl. 1932 S. 717 hat er Werbe-Beiträge einer Parteizeitung, die an die Partei abgeführt worden sind, insoweit nicht als Werbungskosten angesehen, als die Beiträge nicht zur Werbung für den Betrieb der Zeitung selbst dienen. Im Ergebnis hat er somit auch hier Zahlungen an eine Partei nicht als Betriebsausgaben anerkannt. Es darf allerdings hierbei nicht übersehen werden, daß ein besonders enges Verhältnis zwischen der Zeitung und der Partei bestanden hat, dem der Reichsfinanzhof für seine Entscheidung wesentliche Bedeutung zugemessen hat.
Nach Auffassung des Senats können auch bei Körperschaften die an politische Parteien bezahlten Beträge nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden. Die Rechtsprechung des Einkommensteuer-Senats ging davon aus, daß den Geldern der Charakter von Betriebsausgaben deshalb nicht innewohnt, weil sie nicht unmittelbar der Erzielung höherer Einnahmen dienen. Es ist hierbei mehr das allgemeine Interesse des Kaufmanns, das gleichfalls ein wirtschaftliches Interesse sein kann, maßgebend. Es wird zwischen dem Unternehmer und dem Unternehmen unterschieden. Diesen Grundsätzen kann auch für die Besteuerung der Körperschaften die Bedeutung nicht abgesprochen werden. Auch hier muß davon ausgegangen werden, daß bei Zahlungen an politische Parteien das persönliche Interesse der Gesellschafter der Körperschaft im Vordergrund steht.
Eine gegenteilige Auffassung ist auch mit Art. 3 GG nicht vereinbar. Bei Steuerpflichtigen, deren Einkünfte nach § 2 Abs. 3 Ziff. 4--7 EStG berechnet werden, stellen Parteibeiträge keine Werbungskosten dar. Die Rechtslage ist somit bei ihnen die gleiche wie bei den natürlichen Personen hinsichtlich der Betriebsausgaben. Eine verschiedenartige Berechnung des Einkommens bei Körperschaften gegenüber diesen Steuerpflichtigen widerspricht der Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Hierbei ist zu beachten, daß gem. Art. 19 Abs. 3 GG die Bestimmungen über die Grundrechte auch für juristische Personen gelten. Bei Anerkennung der Gelder als Betriebsausgaben würde im Ergebnis der Staat einen erheblichen Teil als Steuergläubiger zu tragen haben. Der Unterstützung der politischen Parteien durch die öffentliche Hand zur Deckung des ihnen entstehenden Aufwandes steht das Grundgesetz nicht entgegen. Ein erheblicher Teil des Aufwandes politischer Parteien dient der Wahl der gesetzgebenden Körperschaften. Die Verwendung öffentlicher Mittel für diese Zwecke muß aber auf gesetzlicher Grundlage beruhen.
Der Senat ist deshalb der Auffassung, daß die Rechtsprechung des Einkommensteuer-Senats des Reichsfinanzhofs auch auf Körperschaften entsprechend angewandt werden muß. Auch bei ihnen können Zahlungen an politische Parteien nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden.
Dies hat zur Folge, daß Beträge, die an politische Parteien gegeben werden und die bei den Berufsverbänden lediglich durchlaufende Posten darstellen, bei den Gebern steuerlich nicht als abzugsfähig anerkannt werden können. Das gleiche muß auch dann gelten, wenn beachtliche Teile der Beiträge an einen Berufsverband politischen Parteien zugewandt werden. Die Frage, ob die Zahlungen auf Grund von Beiträgen oder auf Grund von Sonderumlagen getätigt werden, ist lediglich technischer Natur und berührt nicht ihren materiellen Charakter. Die Entscheidung muß unabhängig von der technischen Durchführung der Zuwendungen getroffen werden. Eine Ausnahme wird nur dort zu gelten haben, wo der Verband sich im Rahmen der Grundsätze für einen steuerbefreiten Berufsverband hält und die Zahlungen an die politischen Parteien aus den normalen satzungsmäßig festgelegten Beiträgen bestritten werden. In derartigen Fällen bestehen keine Bedenken, die Beiträge an den Berufsverband in vollem Umfange als Betriebsausgaben oder Werbungskosten anzuerkennen.
Werden die hier in Frage kommenden Gelder vom Verband selbst in der Weise verwandt, daß eine bestimmte Propaganda getätigt wird, so kommt es darauf an, ob diese Propaganda lediglich die allgemeinen Interessen des Berufsstandes vertritt. Soweit das der Fall ist, stellen die hierfür geleisteten Beiträge einschließder Umlagen im allgemeinen Betriebsausgaben und Werbungskosten dar. Anders ist die Rechtslage, wenn der Berufsverband im Interesse eines einzelnen Mitgliedes oder weniger Mitglieder tätig ist, also Geschäfte von Verbandsmitgliedern führt. Inwieweit derartige Beträge als Werbungskosten oder Betriebsausgaben anzusehen sind, muß nach den Verhältnissen des einzelnen Falles entschieden werden. Es ist hierbei zu prüfen, ob es sich um Ausgaben betrieblicher usw. Natur oder um Aufwendungen für die Lebensführung im Sinne des § 12 Ziff. 1 EStG handelt. Diese Frage wird insbesondere bei freiwilligen Zahlungen von Bedeutung sein. Es erscheint zweckmäßig, zu der Frage im Rahmen dieses Gutachtens noch nicht erschöpfend Stellung zu nehmen, sondern sie an Hand praktischer Fälle weiter zu klären.