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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.11.2019, Az.: 2 StR 469/19

Revision gegen die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen; Psychische Beeinträchtigungen von Tatopfern als Folgen einer einzelnen Tat oder aller Taten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.11.2019
Aktenzeichen
2 StR 469/19
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2019, 44599
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2019:051119B2STR469.19.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankfurt am Main - 17.06.2019

Fundstellen

  • NStZ 2020, 278
  • RPsych 2020, 177-178
  • StV 2020, 467

Verfahrensgegenstand

Sexueller Missbrauch von Kindern u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. November 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. Juni 2019 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel ist aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 2. Oktober 2019 genannten Gründen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

Allerdings begegnet die Begründung der Strafzumessung im engeren Sinn rechtlichen Bedenken, soweit das Landgericht strafschärfend berücksichtigt hat, dass die beiden Geschädigten "aufgrund der Vorfälle an Schlafstörungen litten" und eine von ihnen sich "noch heute vor Begegnungen mit dem Angeklagten fürchtet." Handelt es sich bei psychischen Beeinträchtigungen von Tatopfern um Folgen aller Taten, so können diese dem Angeklagten lediglich bei der Gesamtstrafenbildung uneingeschränkt angelastet werden. Nur wenn sie unmittelbare Folge bereits einzelner Taten sind, können sie mit ihrem vollen Gewicht bei der Bemessung der Einzelstrafe dafür in Ansatz gebracht werden (vgl. Senat, Urteil vom 5. September 2018 - 2 StR 454/17, NStZ-RR 2018, 343, 344; Beschluss vom 12. September 2017 - 2 StR 101/17). Dazu hat das Landgericht keine Feststellungen getroffen. Der Senat schließt jedoch im Einklang mit den Ausführungen des Generalbundesanwalts aus, dass die maßvollen Einzelstrafen auf diesem Rechtsfehler beruhen.

Franke
Krehl
Eschelbach
Zeng
Meyberg