Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 16.03.1961, Az.: 2 AZR 539/59
Neue Dienstverfehlungen; Außerordentliche fristlose Kündigung; Wiederholte Androhung; Ordentliche Kündigung; Schuldlose Verletzung von Dienstpflichten; Verhaltensbedingter Kündigungsgrund; Straßenbahnschaffner; Fahrgast ohne Fahrschein
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 16.03.1961
- Aktenzeichen
- 2 AZR 539/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 10106
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Bremen - 30.09.1959 - AZ: I Sa 29/59
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BAGE 11, 57 - 63
- BB 1961, 642
- DB 1961, 779-780 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1961, 1421 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Dem Arbeitgeber, der für den Fall neuer Dienstverfehlungen wiederholt eine außerordentliche fristlose Kündigung angedroht hatte, ist es bei einem einschlägigen neuen Eintritt eines solchen Vorkommnisses nicht verwehrt, eine ordentliche Kündigung auszusprechen, wenn diese nur verhaltens-, personen- oder betriebsbedingt ist.
2. Eine schuldlose Verletzung von Dienstpflichten gibt in der Regel keinen verhaltensbedingten Kündigungsgrund ab.
3. Ein Straßenbahnschaffner ist verpflichtet, stets alles ihm zumutbare zu tun, daß kein Fahrgast ohne Fahrschein bleibt. Was ihm in dieser Richtung zumutbar ist, läßt sich nur nach den jeweiligen Umständen beurteilen.