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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.01.1987, Az.: BVerwG 1 C 14.85

Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache; Entscheidung über die Kosten des Verfahrens; Anspruch auf Eintragung des Grades "Diplom-Politologe" in den Reisepass

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.01.1987
Aktenzeichen
BVerwG 1 C 14.85
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 19778
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Rheinland-Pfalz - 21.05.1985 - AZ: 7 A 115/84

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Januar 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey und Dr. Dickersbach
beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 4. Juni 1984 und das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. Mai 1985 sind unwirksam.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beteiligten haben übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt. Es war deshalb in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 125 Abs. 1 und § 141 VwGO das Verfahren einzustellen und gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 269 Abs. 3 ZPO auszusprechen, daß die in den Vorinstanzen ergangenen Entscheidungen unwirksam sind.

2

Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die von ihm eingelegte Revision hätte nämlich keinen Erfolg haben können.

3

Wie der Kläger selbst einräumt, hatte ihm das bis zur Erledigung des Rechtsstreits geltende Paßgesetz vom 4. März 1952 (BGBl. I S. 290) in der Fassung vom 26. März 1975 (BGBl. I S. 774) - PaßG 1952 - keinen Rechtsanspruch auf die begehrte Eintragung des von ihm erworbenen Grades "Diplom-Politologe" in den Reisepaß eingeräumt. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers sind durch die Nichteintragung dieses Grades in seinen Reisepaß auch im übrigen Rechte des Klägers nicht verletzt worden. Es kann keine Rede davon sein, daß die Nichteintragung dieses Grades das Recht des Klägers zum Führen akademischer Grade und mit diesem das vom Kläger beanspruchte "Recht zur Selbstdarstellung durch erworbene akademische Auszeichnungen und Grade" beeinträchtigt habe. Diese Rechtsauffassung verkennt den Sinn des Paßzwangs. Dieser läßt das Recht des Klägers, den von ihm erworbenen akademischen Grad zu führen, in jeder Hinsicht unberührt. § 1 des aufgrund des Art. 73 Nr. 3 GG erlassenen Paßgesetzes 1952 verpflichtet Deutsche, die den räumlichen Geltungsbereich des Grundgesetzes einschließlich des Gebietes des Landes Berlin über eine Auslandsgrenze verlassen oder betreten, "sich durch einen Paß über ihre Person auszuweisen" und dadurch ihre Identität nachzuweisen. Welche Eintragungen für diesen Identitätsnachweis ausreichend und erforderlich sind, unterliegt allein staatlicher Bestimmung und Festlegung. Ein Recht auf bestimmte Eintragungen in den Reisepaß kann deshalb allenfalls im Rahmen der hierfür maßgeblichen staatlichen Vorschriften bestehen. Ein hiervon unabhängiges "Recht zur Selbstdarstellung durch erworbene akademische Auszeichnungen und Grade" in Form eines Rechtsanspruchs auf Eintragung akademischer Grade in den Reisepaß gibt es nicht. Da der Paß ferner allein dem Nachweis der Identität des Paßinhabers dient, nicht dagegen den Erwerb akademischer Grade nachzuweisen bestimmt ist und der Paßinhaber mithin durch deren Nichteintragung an der Führung dieser Grade nicht gehindert wird, läßt die Nichteintragung derartiger Grade das Recht des Paßinhabers zu ihrer Führung gänzlich unberührt.

4

Der von dem Kläger geltend gemachte Rechtsanspruch war auch nicht kraft Gewohnheitsrechts begründet. Die frühere Praxis, andere akademische Grade als den Doktorgrad in der Berufsspalte des Reisepasses einzutragen, beruhte auf § 5 Abs. 1 Nr. 9 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Gesetzes über das Paßwesen vom 20. Dezember 1963 (GMBl. 1964, S. 21). In ihr fand lediglich eine Verwaltungsübung Niederschlag, die mit dem Wegfall der Berufsspalte durch Einführung eines neuen Paßmusters (GMBl. 1974, S. 473) gegenstandslos geworden war, bevor der Kläger im Jahr 1983 die strittige Eintragung seines akademischen Grades bei der Beklagten beantragt hatte.

5

Schließlich ist nicht ersichtlich, daß und inwiefern die Eintragung nur des Doktorgrades in den Reisepaß - die auch nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Paßgesetzes vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537) als einzige Eintragung eines akademischen Grades in den Paß zulässig ist - den Gleichheitssatz verletzen soll.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Heinrich
Prof. Dr. Barbey
Dr. Dickersbach