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§ 53 HeilBerG M-V - Zulassung von Weiterbildungsstätten

Bibliographie

Titel
Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Amtliche Abkürzung
HeilBerG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2122-1

Die Zulassung einer Apotheke, einer Krankenhausapotheke oder eines Betriebes der Pharmazeutischen Industrie als Weiterbildungsstätte nach § 38 Absatz 4 setzt voraus, dass

  1. 1.

    nach Inhalt und Umfang ihres Aufgabenbereichs den weiterzubildenden Apothekerinnen und Apothekern die Möglichkeit gegeben wird, die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten des Fachgebiets oder Teilfachgebiets zu erwerben und

  2. 2.

    Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der pharmazeutischen Entwicklung Rechnung tragen.