§ 4 LVerfSchG - Begriffsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Landesverfassungsschutzgesetz (LVerfSchG)
- Amtliche Abkürzung
- LVerfSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 12-2
(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Bestrebungen gegen den Bestand des Bundes oder eines Landes
politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, die Freiheit des Bundes oder eines Landes von fremder Herrschaft aufzuheben, ihre staatliche Einheit zu beseitigen oder ein zu ihnen gehörendes Gebiet abzutrennen,
- 2.
Bestrebungen gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes
politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, den Bund, ein Land oder deren Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich zu beeinträchtigen,
- 3.
Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung
politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, einen der in diesem Gesetz genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen.
Für einen Personenzusammenschluss handelt, wer ihn in seinen Bestrebungen nachdrücklich unterstützt. Bestrebungen im Sinne des § 5 können auch von Einzelpersonen ausgehen, die nicht in einem oder für einen Personenzusammenschluss handeln. In diesem Fall gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Verhaltensweise der Einzelperson darauf gerichtet sein muss, die dort genannten Ziele zu verwirklichen.
(2) Verhaltensweisen oder Betätigungen von Personenzusammenschlüssen ohne feste hierarchische Organisationsstrukturen (unorganisierte Gruppen) können Bestrebungen im Sinne dieses Gesetzes sein.
(3) Die freiheitliche demokratische Grundordnung umfasst die zentralen Grundprinzipien, die für den freiheitlichen Verfassungsstaat unentbehrlich sind. Diese sind die Garantie der Menschenwürde, das Demokratieprinzip und das Rechtsstaatsprinzip.
(4) Straftaten von erheblicher Bedeutung im Sinne dieses Gesetzes sind Verbrechen und solche Vergehen, die im Einzelfall nach Art und Schwere geeignet sind, den Rechtsfrieden besonders zu stören.