Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.07.1962, Az.: VIII ZR 125/61
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.07.1962
- Aktenzeichen
- VIII ZR 125/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 13751
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 02.05.1961
In dem Rechtsstreit
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 1962
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie
der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr. Mezger und Mormann
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 2. Mai 1961 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Im Jahre 1957 hatte die Firma Heinz K. Werkzeugbau GmbH eine Spritzgußmaschine gepfändet, die ihrer Schuldnerin, Frau Helene H., gehörte. Die Schuldnerin unterhielt in B. unter der nicht eingetragenen Firma W., H. H., einen Gewerbebetrieb. Die Maschine wurde am 25. Februar 1959 durch Anschlußpfändung auch für die Beklagte in der Weise gepfändet, daß der Gerichtsvollzieher die Pfändung durch eine Pfandanzeige kenntlich machte, in der er die Maschine unter genauer Bezeichnung sowie weitere für die Beklagte gepfändete Gegenstände aufführte. Die Anzeige wurde an der Tür des Raumes befestigt, in dem die Maschine aufgestellt war. Im März 1959 ließ die Klägerin die Maschine mit anderen Gegenständen (Werkzeugen) von der Schuldnerin abholen und in ihren Betrieb bringen. Sie verhandelte dann durch ihren Inhaber in Kenntnis des Pfändungspfandrechts der Firma K. mit dieser und der Firma W. über den Kauf der Spritzgußmaschine. Mit Schreiben an Rechtsanwalt Dr. E., den Vertreter der Firma K., vom 24. April 1959 bestätigte die Klägerin die am 20. April 1959 getroffene Vereinbarung dahin, die Firma W. habe ihr mit Zustimmung der Firma K. die Spritzgußmaschine zum Preise von 9.000 DM verkauft. Rechtsanwalt Dr. E. erklärte in einem Schreiben vom 13. Oktober 1959 an die Klägerin, daß die Firma K. keinerlei Ansprüche aus der von ihr ausgebrachten Pfändung geltend mache.
Auf Veranlassung der Beklagten brachte der zuständige Gerichtsvollzieher am 3. November 1959 eine Siegelmarke an der im Besitz der Klägerin befindlichen Maschine an, um damit die Anschlußpfändung zu erneuern.
Die dagegen eingelegte Erinnerung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Die Beklagte will die noch im Besitz der Klägerin befindliche Maschine auf Grund der Anschlußpfändung zur Versteigerung bringen. Dagegen richtet sich die vorliegende Klage.
Die Klägerin hat behauptet, sie habe die Maschine unbelastet durch Pfändungspfandrechte der Beklagten erworben. Die Anschlußpfändung vom 25. Februar 1959 sei ihr beim Erwerb der Maschine unbekannt gewesen.
Die Klägerin hat beantragt, die Zwangsvollstreckung der Beklagten in die Spritzgußmaschine für unzulässig zu erklären.
Die Beklagte hat geltend gemacht, die Anschlußpfändung sei am 25. Februar 1959 wirksam vorgenommen worden. Die Klägerin habe Eigentum an der Maschine in Ansehung des Pfändungspfandrechts nicht gutgläubig erworben. Sie hätte nämlich damit rechnen müssen, daß die Maschine außer für die Firma K. auch noch für andere Gläubiger gepfändet worden sei, und sich darüber bei dem zuständigen Gerichtsvollzieher erkundigen müssen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter, während die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
1.
Die Widerspruchsklage ist nach § 771 ZPO zulässig. Hierfür kann dahingestellt bleiben, ob die Pfändung der Spritzgußmaschine für die Beklagte am 25. Februar 1959 wirksam vorgenommen worden ist. Denn die Widerspruchsklage ist auch bei einer unwirksamen oder nichtigen Zwangsvollstreckung in das Vermögen gegeben (vgl. RGZ 81, 190; HansOLG Hamburg MDR 1959, 933 [OLG Hamburg 03.03.1959 - 2 U 199/58]; Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts, 9. Aufl. § 185 III 1).
Auch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. Juli 1960 in dem Erinnerungsverfahren aus § 766 BGB steht der Klage aus § 771 ZPO nicht entgegen. Das Erinnerungsverfahren richtete sich gegen die Vollstreckungsmaßnahmen des Gerichtsvollziehers Z. vom 3. November 1959. In dem Erinnerungsverfahren war über die Rechtmäßigkeit von Vollstreckungsmaßnahmen des Gerichtsvollziehers zu entscheiden, für deren Zulässigkeit die Frage des gutgläubigen Erwerbs des Vollstreckungsgegenstandes durch die jetzige Klägerin nur eine Vortrage bildete, über die zudem nur mit Mitteln der Glaubhaftmachung eine Klärung herbeigeführt zu werden brauchte. Die Klage aus § 771 ZPO gibt daneben einen besonderen Rechtsbehelf und betrifft das materielle, die Veräußerung des Pfandgegenstandes hindernde Recht.
Voraussetzung der Klage aus § 771 ZPO ist, daß der Klägerin an dem Gegenstande der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zusteht. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn die Klägerin Eigentum an der Maschine erworben hat und das Pfändungspfandrecht der Beklagten gemäß § 936 BGB erloschen ist. Die rechtliche Möglichkeit eines solchen Rechtsverlustes durch Veräußerung der Pfandsache an einen in Ansehung des Pfandrechtes gutgläubigen Dritten ist in der Rechtsprechung und im Schrifttum anerkannt (RGZ 161,109,114,119; KG OLG 41,185; Baumbach/Lauterbach ZPO 25. Aufl. § 804 Anm. D; Schönke/Baur, Zwangsvollstreckungsrecht und Konkursrecht 6. Aufl. (1956) § 43 II; Stein/Jonas/Schönke, ZPO § 804 IV; Wieczorek, ZPO § 804 Anm. B II a 1).
2.
Das Berufungsgericht geht von dem von der Klägerin behaupteten Sachverhalt aus, daß sie die Pfandsache von der Vollstreckungsschuldnerin erworben habe. Dieser Sachverhalt ist auch für die Revisionsinstanz maßgebend.
Das Berufungsgericht nimmt an, daß die Klägerin bei dem Eigentumserwerb hinsichtlich des Pfändungspfandrechts der Beklagten nicht gutgläubig gewesen sei. Die Revision greift diese Feststellung an. Sie wendet sich insoweit gegen einzelne Erwägungen des Berufungsgerichts, mit denen es den Sachverhalt dahin gewürdigt hat, die Klägerin habe auch damit rechnen müssen, daß die Maschine nicht nur für die Firma K., sondern auch für die Beklagte gepfändet worden sei.
Die Revision bezieht sich hierzu auf den im Tatbestand des Berufungsurteils wiedergegebenen Vortrag der Beklagten, bei einer Besprechung der Parteien sei am 15. März 1959 auch davon gesprochen worden, daß die Beklagte alles gepfändet habe. Sie meint, die Klägerin habe gerade auf Grund dieser Information annehmen müssen, daß die Beklagte nicht auch noch die Spritzgußmaschine pfänden werde. Die Revision übersieht dabei jedoch, daß die Pfändung für die Beklagte damals bereits ausgebracht war und daß der Vortrag der Beklagten nicht dahin gegangen ist, sie habe die Klägerin nur darüber informiert, daß sie die früher freigegebenen Werkzeuge erneut habe pfänden lassen. Das Vorbringen der Beklagten (vgl. den Schriftsatz vom 5. November 1960 S. 2 unten) gibt daher keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Klägerin nicht auch mit der Pfändung der Spritzgußmaschine zu rechnen brauchte.
Das Berufungsgericht hat ferner angenommen, der Klägerin sei beim Erwerb der Maschine zumindest die Möglichkeit einer Anschlußpfändung bewußt gewesen. Es hat dies aus dem Vorbringen der Klägerin gefolgert, sie habe die Eheleute H. darüber befragt, ob die Pfändung der Firma K. die einzige sei oder ob die Maschine noch für weitere Gläubiger gepfändet sei. Die Revision wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht das Vorbringen der Klägerin über die Befragung der Eheleute H. so verstanden hat. Sie meint, die Fragestellung über das Bestehen sonstiger Rechte ergebe noch nichts darüber, daß hiermit auch an die Möglichkeit des Bestehens weiterer Pfändungspfandrechte gedacht worden sei. Das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, es sei gerade nach solchen Rechten gefragt worden. Die erteilte Antwort, so meint die Revision, könne dem Inhaber der Klägerin auch auf die Frage gegeben worden sein, ob noch andere Rechte, etwa Eigentumsvorbehaltsrechte Dritter, an der Maschine bestünden. Aus der Antwort habe das Berufungsgericht nicht schließen dürfen, der Inhaber der Klägerin habe nach anderen Pfändungspfandrechten gefragt und daher von der Möglichkeit eines Anschlußpfändungspfandrechts Kenntnis gehabt.
Das Berufungsgericht hat jedoch keinen Verfahrensfehler begangen, wenn es den Sachvortrag der Klägerin dahin verstanden hat, ihr Inhaber habe sich bei Abschluß des Kaufvertrages danach erkundigt, ob auf der Maschine noch eine andere Pfändung ruhte. Die Revision macht demgegenüber geltend, daß die Möglichkeit einer Anschlußpfändung bei juristischen Laien weitgehend unbekannt sei. Die Klägerin hat aber in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen, daß das auch bei ihr der Fall gewesen sei; sie hat nur allgemein geltend gemacht, sie sei auf dem Gebiet der Zwangsvollstreckung ein absoluter Laie. Sie hat aber nicht behauptet, ihr Inhaber habe lediglich sich danach erkundigt, ob noch andere Rechte, etwa Eigentumsvorbehaltsrechte Dritter, an der Maschine bestünden. In dem Erinnerungsverfahren M 466/59 AG Buchen hat die Klägerin sogar geltend gemacht, sie habe bei der Besprechung über den Kauf der Maschine ausdrücklich gefragt, ob etwa noch andere Pfandrechte an der Maschine beständen (Schriftsatz vom 17. Dezember 1959 S. 3.).
Die Angriffe der Revision sind daher nicht geeignet, die Auffassung des Berufungsgerichts zu erschüttern, nach den besonderen von ihm gewürdigten Umständen habe sich die Klägerin nicht darauf verlassen dürfen, von den Eheleuten H. eine genügend zuverlässige Auskunft über die Lastenfreiheit der gekauften Maschine zu erhalten, vielmehr grob fahrlässig gehandelt, weil sie eine weitere Nachprüfung durch eine Rückfrage bei dem zuständigen Gerichtsvollzieher hätte anstellen müssen und diese unterlassen hat.
Die Klägerin kann sich daher nicht darauf berufen, daß das Pfändungspfandrecht der Beklagten gemäß § 936 BGB erloschen sei.
3.
Die Revision hat in der mündlichen Verhandlung noch vorzutragen, schon der objektive Sachverhalt rechtfertige das Klagebegehren, Denn ihm sei zu entnehmen, daß die Klägerin die Firma K. in Ausübung einer Befugnis aus § 268 Abs. 1 BGB befriedigt und damit in Höhe das Ablösungsbetrages die Forderung der Firma K. mit deren Pfändungspfandrecht erworben habe. Da bei einer Verwertung der Maschine auf Grund des Pfändungspfandrechts der Beklagten kein höherer Erlös zu erwarten sei, dürfe sich die Beklagte auch aus diesen Grunde nicht auf ihr Pfändungspfandrecht berufen. Diese Auffassung ist schon deshalb nicht geeignet, die Klage zu stützen, weil der erstpfändende Gläubiger kein die Veräußerung hinderndes Recht im Sinne des § 771 ZPO hat und daher nicht schon wegen seines erstrangigen Pfandrechts gegen die von dem nachfolgenden Gläubiger ausgebrachte Zwangsvollstreckung im Wege der Klage aus § 771 ZPO vorgehen kann (RGZ 97,34,41). Ob die Klägerin einen Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung aus einem Erlös etwa jetzt schon im Wege der Klage (Feststellungsklage) geltend machen kann (§ 805 Abs. 1 ZPO), bedarf keiner Prüfung, weil ein solcher Anspruch mit der vorliegenden Klage nicht erhoben ist. Ebensowenig braucht erörtert zu werden, ob die Klägerin auf Grund des vorliegenden Sachverhalts etwa einen Anspruch auf Ersatz von Verwendungen gemäß den §§ 994 ff BGB hat und ob ihr wegen eines solchen Anspruchs gegen die Beklagte ein Zurückbehaltungsrecht zusteht, wie die Revision weiter geltend macht; denn auch hieraus könnte nicht hergeleitet werden, daß damit das Pfändungspfandrecht der Beklagten beseitigt sei und daß die Klägerin ein die Veräußerung hinderndes Recht an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung gemäß § 771 ZPO habe.
4.
Die Revision hat ferner geltend gemacht, die Beklagte habe die Klägerin bewußt im Irrtum über die Anschlußpfändung gelassen, um später in Ausnutzung dieses Irrtums ihr Pfändungspfandrecht gegen die Klägerin geltend zu machen. Dem steht jedoch die auch von der Revision nicht angegriffene Feststellung des Berufungsgerichts entgegen, die Beklagte habe nicht damit zu rechnen brauchen, daß die Klägerin die Maschine in Unkenntnis der Anschlußpfändung erwerben könnte; denn sie habe davon ausgehen dürfen, daß die Klägerin vor dem Erwerb von der neben der Maschine angebrachten Pfandanzeige Kenntnis nehmen würde.
5.
Mit weiteren Rügen bezieht sich die Revision auf die vorgetragene Behauptung der Klägerin, die Beklagte sei von den Verkaufsverhandlungen zwischen der Firma W. und der Klägerin durch die Firma W. unterrichtet worden. Sie habe davon Kenntnis erhalten, daß die Firma K. mit dieser Veräußerung einverstanden sei und aus dem Erlös Befriedigung erhalten solle. Die Klägerin hatte dazu weiter vorgetragen, die Beklagte habe diesem Vorhaben nicht widersprochen, sondern sei damit einverstanden gewesen. Sie hat in dem Schriftsatz vom 25. Oktober 1960 S. 3 hierüber Frau Helene H. als Zeugin benannt. In der Berufungsbegründung vom 9. Februar 1961 hat die Klägerin das gesamte Vorbringen aus der ersten Instanz wiederholt und ausgeführt, die Beklagte habe von dem Verkauf der Maschine bereits vor deren Abholung bei der Vollstreckungsschuldnerin Kenntnis erhalten, jedoch keine Einwendungen gegen den Verkauf und den Abtransport der Maschine erhoben.
Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe das Vorbringen der Klägerin nicht ausreichend gewürdigt. Diese Rüge ist begründet.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die im ersten Rechtszug von der Klägerin aufgestellte Behauptung, die Beklagte sei durch die Eheleute H. sogleich, von den Verkaufsverhandlungen unterrichtet worden und habe nicht widersprochen, sondern sich damit einverstanden gezeigt, stehe an sich schon im Widerspruch zu dem Vortrag der Klägerin, die Eheleute H. hätten ihr das Pfändungspfandrecht der Beklagten geflissentlich verschwiegen, was nicht verständlich wäre, wenn die Beklagte dem Verkauf bereits zugestimmt hätte. Die Klägerin sei auf diese Behauptung im zweiten Rechtszuge auch nicht wieder eingegangen. Gegen eine Verzichtserklärung sprächen ferner die Schreiben des Anwalts der Beklagten an den Gerichtsvollzieher Richter vom 19. und 21. März sowie vom 3. April 1959. Aus diesen Schreiben ergebe sich, daß die Beklagte gerade nicht mit einer Veräußerung und einem Abtransport der Maschine einverstanden gewesen sei. Im übrigen liege aber in dem Geschehenlassen des Verkaufs noch kein Verzicht auf das Pfändungspfandrecht an der verkauften Sache, zumal der Kaufpreis noch nicht festgestanden habe, insbesondere damals noch damit zu rechnen gewesen sei, daß der Erlös der Maschine die Forderung der Firma K. übersteige. Auch die angebliche Äußerung des Inhabers der Beklagten vom 3. November 1959, er habe zu dem Verkauf bewußt nichts gesagt, spreche nicht für, sondern eher gegen einen Verzichtswillen.
Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin sei auf die Behauptung über die Unterrichtung der Beklagten von den Verkaufsverhandlungen und ihr Verhalten gegenüber der Vollstreckungsschuldnerin im zweiten Rechtszug nicht wieder eingegangen, steht im Widerspruch zu der Berufungsbegründung, auf die das Berufungsgericht im Tatbestand des Berufungsurteils verwiesen hat. Aus der Berufungsbegründung ist nicht zu entnehmen, daß die Klägerin ihren Sachvortrag über die Unterrichtung der Beklagten durch die Vollstreckungsschuldnerin und ihr Einverständnis mit einer freihändigen Veräußerung der Pfandsache eingeschränkt hat. Die Berufungsbegründung ist vielmehr dahin zu verstehen, daß die Klägerin ihre Behauptungen im Schriftsatz vom 6. Oktober 1960 S. 5 mit der Ergänzung im Schriftsatz vom 25. Oktober 1960 S. 3 auch im zweiten Rechtszug aufrecht erhalten hat. Danach muß für den Revisionsrechtszug unterstellt werden, daß die Beklagte von den Verkaufsverhandlungen zwischen der Klägerin und der Vollstreckungsschuldnerin durch diese unterrichtet wurde und damit einverstanden war, die Maschine durch die Schuldnerin freihändig zu veräußern und die erstrangige Pfändungsgläubigerin, die Firma K., aus dem Erlös zu befriedigen.
Auch wenn die Beklagte, wie das Berufungsgericht angenommen hat, durch ein solches Einverständnis noch nicht ihre Rechtsstellung als Pfändungsgläubigerin mit sofortiger Wirkung aufgegeben hat, so könnte doch das unter Beweis gestellte Verhalten der Beklagten rechtlich dahin zu würdigen sein, daß sie als Vollstreckungsgläubigerin mit einer rechtsgeschäftlichen Veräußerung des Pfandgegenstandes abweichend von § 825 ZPO sowie damit einverstanden war, daß der hierbei erhielte Erlös zur Befriedigung der Pfändungsgläubiger entsprechend ihrer Rangfolge verwendet werden sollte, daß sie also diese Art der Verwertung auch gegen sich gelten lassen wollte. Ergibt sich ein solches Einverständnis, das auch einen schlüssigen Verhalten der Beklagten entnommen werden kann, so könnte sich die Beklagte nach der mit ihrem Einverständnis durchgeführten Veräußerung der Klägerin gegenüber nicht mehr auf ihr Pfändungspfandrecht berufen. Eine solche Beurteilung des behaupteten und zu unterstellenden Verhaltens der Beklagten ist auch dann möglich, wenn sie nicht verpflichtet war, die Klägerin darauf aufmerksam zu machen, daß ihr, der Beklagten, ein Pfändungspfandrecht an der Maschine zustehe.
Das Berufungsgericht durfte daher nicht ungeklärt lassen, ob die bezeichneten Behauptungen der Klägerin über das Einverständnis der Beklagten mit einer freihändigen Veräußerung des Pfandgegenstandes und einer Vorwegbefriedigung der Firma K. aus dem Erlös zutreffen. Der Sachverhalt bedarf insoweit einer weiteren Klärung durch den Tatrichter. Deshalb mußte die Sache unter Aufhebung des Berufungsurteile in die Vorinstanz zurückverwiesen werden.
Die Entscheidung über die Kosten der Revision hängt von der Endentscheidung des Rechtsstreits ab und ist daher dem Berufungsgericht übertragen worden.
Dr. Gelhaar
Artl
Dr. Mezger
Mormann