Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.11.1978, Az.: VIII ZB 45/78
Urteilszustellung; Empfangsbekenntnis; Vermerk; Rechtsmittelfrist
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.11.1978
- Aktenzeichen
- VIII ZB 45/78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 11560
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 07.06.1978
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
Ein Anwalt, dem ein Urteil von Amts wegen zugestellt wird und der dies im Empfangsbekenntnis bestätigt, ist zur Vermeidung. von Irrtümern gehalten, auf der Urteilsausfertigung einen eindeutigen Hinweis anzubringen, aus dem sich die Berechnung der Rechtsmittelfrist ergibt.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 20. November 1978
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Claßen, Wolf, Merz und Treier
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 7. Juni 1978 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert beträgt 13.320 DM.
Gründe
Der Beklagte ist durch das Landgericht Köln verurteilt worden, Zug um Zug gegen die Rückübertragung in der Urteilsformel näher bezeichneter Spielautomaten an die Klägerin 13.320 DM zuzüglich Zinsen zu zahlen.
Dieses Urteil ist dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten von Amts wegen am 30. Dezember 1977 zugestellt worden. Eine Rechtsmittelfristberechnung bezogen auf dieses Datum unterblieb. Sie erfolgte erst, als das Urteil am 10. Januar 1978 von Anwalt zu Anwalt zugestellt wurde. Am 9. Februar 1978 ist für den Beklagten Berufung eingelegt worden. Durch gerichtliche Verfügung vom 14. April 1978 erhielt sein Prozeßbevollmächtigter zweiter Instanz Kenntnis von der Versäumung der Berufungsfrist.
Den Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat das Oberlandesgericht durch den angefochtenen Beschluß, der am 18. Juli 1978 zugestellt worden ist, zurückgewiesen und zugleich die Berufung als unzulässig verworfen.
Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist zulässig. Sachlich ist sie jedoch nicht gerechtfertigt, denn das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß die Versäumung der Berufungsfrist auf Umständen beruht, die den Vorwurf rechtfertigen, Rechtsanwalt Reichard habe die gebotene Sorgfalt nicht beobachtet (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO).
Auch in dem sofortigen Beschwerdeverfahren konnte nicht ausgeräumt werden, daß zur Wahrung der Rechtsmittelfrist gebotene Maßnahmen im vorliegenden Falle nicht erschöpfend getroffen worden sind. Unstreitig hat sich Rechtsanwalt R. damit begnügt, auf dem ihm von Amts wegen zugestellten Urteil einen Stempel anbringen zu lassen, "Eingang 30. Dezember 1977 erledigt: ...". Dieser Eingangsstempel eröffnet Versehen der vorliegenden Art Tür und Tor, weil der Zusammenhang, in welchem der Eingang erfolgte, nicht zu erkennen ist. Eine zuverlässige Fristberechnung wäre indessen nur dann gewährleistet gewesen, wenn auf dem Urteil neben dem Eingangs Stempel vermerkt worden wäre, "von Amts wegen zugestellt". Dem Anwalt, dem ein Urteil von Amts wegen zugestellt wird und der dies auf dem Empfangsbekenntnis mit seiner Unterschrift bestätigt, ist zuzumuten, einen entsprechenden Hinweis auf der Urteilsausfertigung anzubringen und auf diese Weise die Berechnung der Rechtsmittelfrist sinnfällig zu veranlassen.
Streitwertbeschluss:
Der Beschwerdewert beträgt 13.320 DM.
Claßen
Wolf
Merz
Treier