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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.07.1968, Az.: VI ZR 139/67

Abänderungsklage bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse; Schadensidentität mit Vorprozess; Verhältnis von Abänderungsklage und Feststellungsklage; Abänderung erst ab Erhebung der Abänderungsklage; Abwarten des Ausgangs eines rechtshängigen Sozialgerichtsverfahrens

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.07.1968
Aktenzeichen
VI ZR 139/67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 14867
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 17.11.1966
LG Hagen

Fundstellen

  • MDR 1968, 1002 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1968, 2011 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Wird ein Urteil, das die Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz allen Unfallschadens feststellt (Feststellungsurteil) hinsichtlich des Verdienstausfalls für einen bestimmten Zeitraum durch ein Leistungsurteil (Rentenurteil) aufgefüllt, so wird das Feststellungsurteil insoweit gegenstandslos. Der Kläger kann daher eine Änderung des Rentenurteils nur unter den Voraussetzungen des § 323 ZPO, nicht jedoch ohne die Einschränkungen dieser Bestimmung mit der Begründung beanspruchen, daß die Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz des Schadens durch das erste Urteil festgestellt worden sei.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 1968
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Dr. Bode, Heinr. Meyer, Dr. Weber und Sonnabend
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westf.) vom 17. November 1966 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

Im Jahre 1955 brach in H. und im E.-R.-Kreis eine Typhus- und Paratyphus-Epidemie aus. Als Infektionsherd wurde das Brunnenwasser der Beklagten festgestellt, das durch Abortabwässer bakteriell verunreinigt war. Der Kläger hatte Milch aus der Molkerei der Beklagten getrunken und erkrankte im Dezember 1954. Am 17. Januar 1955 traten blutige Durchfälle bei ihn auf. Es wurde festgestellt, daß er an Typhus erkrankt war.

2

Auf die Schadensersatzklage des Klägers hat das Landgericht Hagen in dem Vorprozeß 2 O 382/55 in seinem Grund- und Teilurteil vom 18. Oktober 1957 die damals geltend gemachten Zahlungsansprüche des Klägers (Verdienstausfall für die Zeit vom 11. Januar bis 29. Juni 1955 und Schmerzensgeld) den Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm durch die Typhuserkrankung entstanden ist und noch entstehen wird. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen.

3

Im nachfolgenden Betragsverfahren beanspruchte der Kläger

4

als Ersatz für Auslagen und Verdienstausfall bis zum 31. Oktober 1960 4.887,55 DM abzüglich gezahlter 2.000 DM (Klageantrag Nr. 1)

5

als Schmerzensgeld 2.000 DM abzüglich gezahlter 1.000 DM (Klageantrag Nr. 2)

6

eine Rente von monatlich 50 DM für die Zelt vom 1. November 1960 bis zum 16. Oktober 1966 (Vollendung des 65. Lebensjahres) als künftigen Verdienstausfall (Klageantrag Nr. 3) und

7

die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger über diese Geldbeträge hinaus den Schaden zu ersetzen, den er etwa in Zukunft noch aus dem Myocardschaden erleiden werde, der aus der Typhuserkrankung resultiere (Klageantrag Nr. 4).

8

Das Landgericht Hagen hat mit dem rechtskräftig gewordenen Urteil vom 30. Dezember 1960 dem Klageantrag Nr. 1 in Höhe von 4.560,51 DM abzüglich gezahlter 2.000 DM, dem Klageantrag Nr. 2 in Höhe von 2.000 DM abzüglich gezahlter 1.000 DM und dem Klageantrag Nr. 3 in Höhe von 34,64 DM monatlich stattgegeben. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.

9

Mit der jetzigen Klage, die der Beklagten am 31. Juli 1965 zugestellt wurde, hat der Kläger Ersatz weiteren Verdienstausfalls für die Zeit vom 1. Januar 1961 bis zum 30. September 1964 in Höhe von 14.704,82 DM nebst Zinsen verlangt.

10

Er hat vorgetragen: Seit Januar 1961 habe er durch Nachlassen seiner Arbeitskraft infolge der Typhuserkrankung weiteren Verdienstausfall gehabt. Am ... 1962 habe er einen Herzinfarkt erlitten. Seitdem sei er völlig arbeitsunfähig.

11

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

12

Sie hat geltend gemacht: Der Kläger habe eine Abänderungsklage erhoben. Diese sei aber nach § 323 Abs. 3 ZPO unzulässig, weil der Kläger eine Änderung des früheren Rentenurteils für die Zeit vor Erhebung der Abänderungsklage begehre.

13

Im übrigen hat die Beklagte bestritten, daß der Kläger einen Herzinfarkt erlitten habe und daß eine etwaige Verschlechterung seines Gesundheitszustandes auf der Typhusinfektion beruhe.

14

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

15

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Er hat im Berufungsrechtszug beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 15.100 DM nebst Zinsen zu zahlen.

16

Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

17

Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag aus dem Berufungsrechtszug weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

18

Das Berufungsgericht hat ebenso wie das Landgericht die jetzige Klage als Abänderungsklage im Sinne des § 323 ZPO angesehen und sie deshalb der Beschränkung des § 323 Abs. 3 ZPO unterworfen.

19

Der Ansicht des Berufungsgerichts, daß es sich hier um eine Klage aus § 323 ZPO handele, ist trotz der Bedenken, die von der Revision erhoben werden, beizutreten. Der Kläger hat in dem Vorprozeß von der Beklagten u.a. eine Rente von monatlich 50 DM für die Zeit vom 1. November 1960 bis zu den Tage verlangt, an dem er sein 65. Lebensjahr vollendete (16. Oktober 1966). Mit diesem Antrag hat er für die genannte Zeit seinen gesamten zukünftigen Verdienstausfall, wie er sich damals ergab, geltend gemacht. Das Landgericht hat ihm eine monatliche Konto von 34,64 DM zugebilligt und hinsichtlich des Mehrbetrages die Klage abgewiesen. Damit war über seinen Erwerbsschaden auch für die Zukunft rechtskräftig entschieden. Wenn der Kläger nunmehr für einen Zeitraum, über den schon rechtskräftig entschieden ist, weiteren Verdienstausfall mit der Behauptung begehrt, seine Arbeitskraft habe inzwischen infolge der Typhuserkrankung nachgelassen und er sei jetzt wegen eines am ... 1962 erlittenen Herzinfarktes sogar völlig arbeitsunfähig, so beruft er sich damit auf eine nach dem Vorprozeßurteil eingetretene wesentliche Änderung der Verhältnisse, die für die frühere Entscheidung maßgebend waren. Der Sinn seines neuen Klagebegehrens ist, ihm mit Rücksicht auf die Verhältnisse, wie sie jetzt bestehen, einen höheren Betrag zum Ausgleich für den vollen Verdienstausfall zuzusprechen. Das aber ist der Anpassungsfall, den § 323 ZPO ausdrücklich regelt. Ohne diese Bestimmung stände dem neuen Begehren die Rechtskraft der ersten Entscheidung entgegen.

20

Die Sache wäre anders zu beurteilen, wenn der Kläger mit der vorliegenden Klage einen neuen Schaden geltend machen würde. Davon kann aber entgegen der Meinung der Revision keine Rede sein. Bach dem eigenen Vorbringen des Klägers beruht der weitere Verdienstausfall, dessen Ersatz er jetzt verlangt, ebenfalls auf der Typhuserkrankung. Es handelt sich also ebenso wie in dem Vorprozeß um den Erwerbsschaden, den der Kläger infolge der Typhuserkrankung erlitten hat. Wenn sich diese Erkrankung nach dem Urteil des Vorprozesses verschlimmert hat, so ist damit kein neuer Schaden eingetreten. Auch bei dem Herzinfarkt handelt es sich nicht um einen neuen Schaden, zumal der Kläger schon in dem Vorprozeß vorgetragen hatte, daß er als Folge der Typhusinfektion unter einer Herzmuskelerkrankung (Myocardschaden) leide. Hiernach haben sich mit der behaupteten Verschlimmerung der Typhuserkrankung nur die Grundlagen geändert, auf Grund deren der Erwerbsschaden des Klägers damals ermittel wurde. Das aber ist gerade einer der typischen Fälle, für die § 323 ZPO die Änderung eines früheren Rentenurteils vorsieht.

21

Daraus ergibt sich zugleich, daß der Kläger den weiteren Verdienstausfall nicht mit einer einfachen Nachforderungs- oder Zusatzklage nach § 258 ZPO geltend machen kann (vgl. auch BGHZ 34, 110).

22

Der Revision kann auch nicht zugegeben werden, daß eine Nachforderung ohne die Einschränkungen des § 323 ZPO hier möglich sei, weil die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz allen weiteren Schadens aus der Typhuserkrankung durch das frühere Urteil festgestellt worden sei. Dieses Feststellungsurteil umfaßt nicht den Schaden, dessen Ersatz der Kläger mit Hilfe der Abänderungsklage (§ 323 ZPO) geltend machen kann. Nach den in BGHZ 34 S. 110 ff abgedruckten Urteil des Bundesgerichtshofs kann ein Kläger, der ein Leistungsurteil erstritten hat, das ihm vollen Ersatz seines Verdienstausfalls in Form einer Rente zubilligt, diesen rechtskräftig zuerkannten Anspruch nicht auch noch durch ein Feststellungsurteil sichern. Er braucht keine Feststellungsklage zu erheben, um künftige Ansprüche auf Anpassung der Rente an die veränderten Verhältnisse zu sichern. Ihn fehlt daher, weil ihm der Weg des § 323 ZPO offensteht, insoweit das rechtliche Interesse an einer Feststellungsklage.

23

Allerdings erstreckte sich das Feststellungsurteil vom 18. Oktober 1957 zunächst auch auf Teile des Verdienstausfalls, denn der Kläger hatte damals Verdienstausfall nur für die Zeit vom 11. Januar bis 29. Juni 1955 eingeklagt und gleichzeitig erklärt, den in der Folgezeit entstandenen Erwerbsschaden mache er noch nicht geltend. wenn das Landgericht darauf in seinem Urteil vom 18. Oktober 1957 den Zahlungsanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt hat, daß die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger allen weiteren Schaden aus der Typhusinfektion zu ersetzen, so bedeutete dies, daß der Kläger auch für die Zeit nach dem 29. Juni 1955 Ersatz von Verdienstausfall beanspruchen konnte, wenn er auf die Typhuserkrankung zurückzuführen war. Dieses Feststellungsurteil ist später hinsichtlich des Verdienstausfalls durch ein Leistungsurteil ausgefüllt worden, das dem Kläger Ersatz seines Erwerbsschadens bis zum 16. Oktober 1966 zusprach (Urteil des Landgerichts Hagen vom 30. Dezember 1966). Nach Erlaß dieses Urteils ist das Feststellungsurteil vom 18. Oktober 1957 hinsichtlich des bis 16. Oktober 1966 entstandenen Verdienstausfalls gegenstandslos geworden. Aus ihm kann entgegen der Ansicht der Revision nicht hergeleitet werden, der Kläger kenne für denselben Zeitraum, über den bereits durch ein Leistungsurteil entschieden ist, weiteren Erwerbsschaden beanspruchen, ohne daß die Voraussetzungen des § 323 ZPO gegeben sind.

24

Ist die jetzige Klage aber als Abänderungsklage anzusehen und zu behandeln, so folgt daraus, daß das Urteil des Landgerichts, durch das dem Kläger eine monatliche Rente von 34,64 DM zugesprochen wurde, nach § 323 Abs. 3 ZPO nur für die Zeit nach Erhebung der Abänderungsklage geändert werden darf. Da diese Klage am 31. Juli 1965 zugestellt worden ist, kommt eine Änderung des Rentenurteils erst von diesem Zeitpunkt an in Betracht (vgl. § 253 Abs. 1 ZPO). Der Kläger hat aber weiteren Verdienstausfall nur für die Zeit vom 1. Januar 1961 bis Ende 1964, also für einen vor der Klagezustellung liegenden Zeitraum geltend gemachte. Da diesem Verlangen die Bestimmung des § 323 Abs. 3 ZPO entgegensteht, ist die Klage mit Recht abgewiesen worden.

25

Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe die Klage nicht rechtzeitig erheben können, weil sich erst nach Abschluß des Sozialgerichtsverfahrens wegen seiner Rentenansprüche gegen die Landesversicherungsanstalt ergeben habe, in welchem Umfang er von der Beklagten weiteren Erwerbsschaden beanspruchen könne. Gegenüber diesem Einwand hat das Berufungsgericht mit Recht darauf hingewiesen, daß der Kläger nicht gezwungen war, den Ausgang des Sozialgerichtsverfahrens abzuwarten. Er konnte die Klage vielmehr rechtzeitig mit der Einschränkung erheben, daß weiterer Verdienstausfall abzüglich der von der Landesversicherungsanstalt zu zahlenden Rente verlangt werde. Das war erforderlich, um dem § 323 Abs. 3 ZPO Rechnung zu tragen. Dabei konnte das Verfahren nach § 148 ZPO bis zum Abschluß des Sozialgerichtsverfahrens ausgesetzt werden. Hiernach kann dahingestellt bleiben, ob ein Einwand dieser Art im Rahmen des § 323 ZPOüberhaupt beachtet werden darf.

26

Danach kann die Revision keinen Erfolg haben. Sie war auf Konten des Klägers zurückzuweisen.

Engels
Dr. Bode
Meyer
Dr. Weber
Sonnabend