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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 21.08.2007, Az.: X B 68/07

Verneinung der Notwendigkeit der Durchführung eines Feststellungsverfahrens im Sinne der Abgabenordnung durch ein Finanzgericht als Verfahrensmangel

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
21.08.2007
Aktenzeichen
X B 68/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 37836
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
FG Niedersachsen - 19.03.2007 - AZ: 8 K 375/02

Fundstelle

  • BFH/NV 2007, 2143 (Volltext mit amtl. LS)

Gründe

1

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen, weil die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebotenen Weise den von ihr geltend gemachten Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO dargelegt hat.

2

Die Klägerin rügt, das Finanzgericht (FG) habe zu Unrecht die Notwendigkeit der Durchführung eines Feststellungsverfahrens nach § 179 Abs. 1 i.V.m. § 180 Abs. 1 Nr. 2a der Abgabenordnung (AO) verneint. Mit dieser Rüge wird jedoch kein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend gemacht. Ein solcher Verfahrensmangel liegt nur vor, wenn das FG gegen Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts, also insbesondere der FGO verstoßen hat (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 76, m.w.N.). Dagegen sind Fehler, die dem Finanzamt im Besteuerungsverfahren unterlaufen, keine Verfahrensmängel i.S. des Revisionsrechts und auch Fehler des FG bei der Auslegung von Vorschriften der AO sind keine Verfahrensfehler, sondern materiell-rechtliche Mängel (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 76, m.w.N.). Auf solche kann die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht gestützt werden (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 9. August 2002 III B 34/02, BFH/NV 2002, 1616; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 24).