§ 20 AGVwGO - Vergleich
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)
- Amtliche Abkürzung
- AGVwGO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 34
Der Abschluss eines Vergleichs, der den Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme oder die Einstellung des Disziplinarverfahrens zum Gegenstand hat, bedarf der Zustimmung des Gerichts. In den Fällen des § 106 Satz 2 VwGO gilt die Zustimmung als erteilt. Außerhalb des gerichtlichen Verfahrens darf ein solcher Vergleich nicht geschlossen werden.