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§ 20 AGVwGO - Vergleich

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)
Amtliche Abkürzung
AGVwGO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
34

Der Abschluss eines Vergleichs, der den Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme oder die Einstellung des Disziplinarverfahrens zum Gegenstand hat, bedarf der Zustimmung des Gerichts. In den Fällen des § 106 Satz 2 VwGO gilt die Zustimmung als erteilt. Außerhalb des gerichtlichen Verfahrens darf ein solcher Vergleich nicht geschlossen werden.