Bundessozialgericht
Beschl. v. 19.02.2025, Az.: B 11 AL 39/24 B
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 19.02.2025
- Aktenzeichen
- B 11 AL 39/24 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 13254
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:190225BB11AL3924B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Marburg - 13.10.2022 - AZ: S 2 AL 64/20
- LSG Hessen - 30.10.2024 - AZ: L 7 AL 29/23
Rechtsgrundlagen
Der 11. Senat des Bundessozialgerichts hat am 19. Februar 2025 durch die Vorsitzende Richterin S. Knickrehm sowie die Richterinnen Siefert und Neumann
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 30. Oktober 2024 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung, die seinem Prozessbevollmächtigten am 11.11.2024 zugestellt worden ist, beim BSG mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) am 20.11.2024 Beschwerde eingelegt, diese aber nicht begründet.
Der Prozessbevollmächtigte hat vielmehr mit Schreiben vom 13.2.2025 mitgeteilt, dass er die Vertretung niedergelegt habe.
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG), weil sie von dem Prozessbevollmächtigten nicht innerhalb der bis zum 13.2.2025 verlängerten Frist begründet worden ist (§ 160a Abs 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.