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Bundessozialgericht
Beschl. v. 19.02.2025, Az.: B 11 AL 39/24 B

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
19.02.2025
Aktenzeichen
B 11 AL 39/24 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 13254
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:190225BB11AL3924B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Marburg - 13.10.2022 - AZ: S 2 AL 64/20
LSG Hessen - 30.10.2024 - AZ: L 7 AL 29/23

Der 11. Senat des Bundessozialgerichts hat am 19. Februar 2025 durch die Vorsitzende Richterin S. Knickrehm sowie die Richterinnen Siefert und Neumann
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 30. Oktober 2024 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung, die seinem Prozessbevollmächtigten am 11.11.2024 zugestellt worden ist, beim BSG mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) am 20.11.2024 Beschwerde eingelegt, diese aber nicht begründet.

2

Der Prozessbevollmächtigte hat vielmehr mit Schreiben vom 13.2.2025 mitgeteilt, dass er die Vertretung niedergelegt habe.

3

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG), weil sie von dem Prozessbevollmächtigten nicht innerhalb der bis zum 13.2.2025 verlängerten Frist begründet worden ist (§ 160a Abs 2 SGG).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.