Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 01.12.1967, Az.: 3 AZR 90/67
Schichtbetrieb; Ruhezeit; Feiertag; Feiertagsarbeit
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 01.12.1967
- Aktenzeichen
- 3 AZR 90/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 10003
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamm - 27.01.1967 - AZ: 5 Sa 748/66
Rechtsgrundlagen
- § 1 FeiertagslohnzahlungsG
- § 105b Abs. 1 GewO
- § 56 Abs. 1a BetrVG
- § 59 BetrVG
- § 3 Abschnitt B Nr. 3 Bundesrahmentarifvertrag für das
- Baugewerbe i.d.F. vom 31. März 1965 (BRTV Bau)
- § 3 Abschn. C Nr. 1e Bundesrahmentarifvertrag für das
- Baugewerbe i.d.F. vom 31. März 1965 (BRTV Bau)
Fundstellen
- BAGE 20, 237 - 242
- DB 1968, 622-623 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Läuft bei einem in drei Schichten arbeitenden Baubetrieb die Nachtschicht von 22 Uhr des einen bis 6 Uhr des nächsten Tages, dann können die Betriebspartner die anläßlich eines Werktags-Feiertags gemäß § 105 b Abs. 1 GewO zu gewährende Ruhezeit so festlegen, daß die am Feiertag selbst um 22 Uhr beginnende volle Schicht ausfällt (Bestätigung von BAG 12, 216 = AP Nr. 13 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG).
2. In diesem Fall ist die in der vorangegangenen Schicht von 0 bis 6 Uhr des Feiertages geleistete Arbeit keine Feiertagsarbeit im Sinne des § 3 Abschn. B Nr. 3 Abs. 1 BRTV Bau. Der in § 3 Abschn. C Nr. 1 Buchst. c BRTV Bau vorgesehene Zuschlag für die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen steht dem Arbeitnehmer für diese sechs Stunden nicht zu.