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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 01.12.1967, Az.: 3 AZR 90/67

Schichtbetrieb; Ruhezeit; Feiertag; Feiertagsarbeit

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
01.12.1967
Aktenzeichen
3 AZR 90/67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 10003
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamm - 27.01.1967 - AZ: 5 Sa 748/66

Fundstellen

  • BAGE 20, 237 - 242
  • DB 1968, 622-623 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Läuft bei einem in drei Schichten arbeitenden Baubetrieb die Nachtschicht von 22 Uhr des einen bis 6 Uhr des nächsten Tages, dann können die Betriebspartner die anläßlich eines Werktags-Feiertags gemäß § 105 b Abs. 1 GewO zu gewährende Ruhezeit so festlegen, daß die am Feiertag selbst um 22 Uhr beginnende volle Schicht ausfällt (Bestätigung von BAG 12, 216 = AP Nr. 13 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG).

2. In diesem Fall ist die in der vorangegangenen Schicht von 0 bis 6 Uhr des Feiertages geleistete Arbeit keine Feiertagsarbeit im Sinne des § 3 Abschn. B Nr. 3 Abs. 1 BRTV Bau. Der in § 3 Abschn. C Nr. 1 Buchst. c BRTV Bau vorgesehene Zuschlag für die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen steht dem Arbeitnehmer für diese sechs Stunden nicht zu.