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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.08.1996, Az.: BVerwG 6 B 17/96

Juristenausbildung; Prüfungsunfähigkeit; Rücktritt des Prüflings; Entscheidung des Landesjustizprüfungsamtes; Amtsarzt; Amtsärztliches Zeugnis

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.08.1996
Aktenzeichen
BVerwG 6 B 17/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 12587
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH München 12.12.1995 - 3 B 95.948
VG Regensburg 25.01.1995 - RO 1 K 94.1563

Fundstellen

  • DVBl 1996, 1379-1380 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1997, 649 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ-RR 1997, 103-104 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Bringt ein Prüfling nicht zum Ausdruck, daß er auch schon wegen der bereits abgelegten Prüfungsteile aus gesundheitlichen Gründen erheblich beeinträchtigt gewesen sei und schon ihretwegen die Verhinderung geltend mache, besteht weder für das Prüfungsamt noch für den untersuchenden Arzt Veranlassung, früheren Beeinträchtigungen nachzugehen.

2. Wird der Rücktritt vom Prüfling erklärt, entscheidet das Landesjustizprüfungsamt, ob die nachgewiesenen Gründe es rechtfertigen, daß der Prüfling aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, verhindert ist. Die ärztliche Beteiligung beschränkt sich im wesentlichen darauf, krankhafte Beeinträchtigungen zu beschreiben und darzulegen, welche Auswirkungen sie auf das Leistungsvermögen des Prüflings in der konkret abzulegenden Prüfung haben.

3. Es ist nicht Aufgabe des Amtsarztes, sondern eigene Aufgabe des Prüflings, seine Prüfungsverhinderung unverzüglich beim Landesjustizprüfungsamt geltend zu machen und nachzuweisen. Das (amts-)ärztliche Zeugnis ist lediglich die gebotene Form des Nachweises der Verhinderung durch den Prüfling. Er selbst hat in eigener Verantwortung darüber zu befinden, ob er den Rücktritt erklären will oder nicht, wenn ihm krankheitsbedingte Symptome aufgefallen sind.