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§ 101 ThürBG - Arbeitszeit

Bibliographie

Titel
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Amtliche Abkürzung
ThürBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2030-2

Für die Polizeivollzugsbeamten regelt das für das Beamtenrecht zuständige Ministerium die Ausgestaltung der Arbeitszeit nach § 59. Die Regelung des § 77 bleibt unberührt.