Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.10.2005, Az.: II ZB 4/05
„unzulässige Beschwerde“
Möglichkeit der Aufhebung einer unzulässigen Beschwerdeentscheidung durch ein Rechtsbeschwerdegericht; Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.10.2005
- Aktenzeichen
- II ZB 4/05
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2005, 24086
- Entscheidungsname
- unzulässige Beschwerde
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bielefeld - 23.09.2004 - AZ: 2 O 451/04
- LG Bielefeld - 30.12.2004 - AZ: 2 O 451/04
- OLG Hamm - 15.02.2005 - AZ: 27 W 7/05
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHR 2006, 113-114
- BGHReport 2006, 113-114
- DB 2005, VII Heft 47 (amtl. Leitsatz)
- JZ 2006, 12* (amtl. Leitsatz)
- MDR 2006, 466-467 (Volltext mit amtl. LS)
- Mitt. 2006, 89-90 "Unzulässige Beschwerde"
- NJW 2005, X Heft 50 (Kurzinformation)
- NJW-RR 2006, 286 (Volltext mit amtl. LS)
- ProzRB 2005, V Heft 12 (Kurzinformation)
Amtlicher Leitsatz
Hat das Beschwerdegericht über eine unzulässige Beschwerde rechtsfehlerhaft sachlich entschieden und lässt es die Rechtsbeschwerde zur Klärung der Zulässigkeitsfrage zu, so ist das Rechtsbeschwerdegericht, wenn es die Zulässigkeit von Beschwerde und Rechtsbeschwerde verneint, gehindert, die unzulässige Beschwerdeentscheidung aufzuheben.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 17. Oktober 2005
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und
die Richter Kraemer, Münke, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. Februar 2005 wird auf Kosten der Kläger verworfen; ausgenommen hiervon sind die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, die nach § 21 GKG wegen unrichtiger Sachbehandlung nicht erhoben werden.
Geschäftswert: 150.000,00 EUR
Gründe
1
I.
Mit ihrer Vollstreckungsgegenklage wenden sich die Kläger gegen ein rechtskräftiges Grundurteil des Oberlandesgerichts Hamm und gegen ein mit der Berufung angefochtenes, im anschließenden Betragsverfahren ergangenes Urteil des Landgerichts Bielefeld, durch das sie zur Zahlung von 908.054,38 EUR Zug um Zug gegen Übertragung einer Kommanditbeteiligung verurteilt worden sind. Auf Antrag der Kläger hat das Landgericht die Zwangsvollstreckung aus dem Zahlungsurteil vorläufig eingestellt. Diesen Beschluss hat das Oberlandesgericht auf die sofortige Beschwerde des Beklagten aufgehoben. Dagegen richtet sich die - von dem Oberlandesgericht zugelassene - Rechtsbeschwerde der Kläger.
2
II.
Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, die seit jeher umstrittene Frage, ob ein Einstellungsbeschluss mit der sofortigen Beschwerde angegriffen werden könne, sei durch die Entscheidung des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 21. April 2004 (XII ZB 279/03, BGHZ 159, 14 = NJW 2004, 2224) nicht sachgerecht gelöst worden. Der in dieser Entscheidung angenommene Ausschluss eines Rechtsmittels gegen eine nach § 769 ZPO erlassene Anordnung finde in der ZPO keine Grundlage. Die von ihm danach für zulässig erachtete sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht für begründet gehalten.
3
III.
Die Rechtsbeschwerde der Kläger ist unzulässig.
4
1.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) oder das Berufungsgericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Die erstgenannte Alternative liegt nicht vor. Die auf Grundlage der zweiten Alternative vorgenommene Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Berufungsgericht ist aber für das Rechtsbeschwerdegericht nicht bindend, wenn die Rechtsbeschwerde gegen die angefochtene Entscheidung bereits nicht statthaft ist. Eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung kann nicht durch Zulassung einer Anfechtung unterworfen werden (BGH, Beschl. v. 21. April 2004 a.a.O. m.w.Nachw.). Das gilt erst recht, wenn schon das Rechtsmittel zum Beschwerdegericht nicht zulässig war (BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2003 - IX ZB 369/02, NJW 2004. 1112 m.w.Nachw.).
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2.
Der auf § 769 ZPO beruhende Beschluss des Landgerichts über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist unanfechtbar. Das hat der XII. Zivilsenat in seinem Beschluss vom 21. April 2004 (a.a.O.) - anders als das Beschwerdegericht für richtig hält - unter Einbeziehung sämtlicher relevanter Gesichtspunkte eingehend und überzeugend begründet. Das Beschwerdegericht war danach mangels Eröffnung der Beschwerdeinstanz nicht befugt, die von dem Prozessgericht erlassene einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aufzuheben. Aus dieser auch für die Rechtsbeschwerde geltenden Erwägung der Unzulässigkeit des Rechtsmittels ist dem Rechtsbeschwerdegericht die Aufhebung der - rechtlich verfehlten - Entscheidung des Berufungsgerichts verwehrt.
Streitwertbeschluss:
Geschäftswert: 150.000,00 EUR
Kraemer
Münke
Gehrlein
Caliebe