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§ 107 LBG - Wissenschaftliches und künstlerisches Personal an Hochschulen

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1

Für beamtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie für das beamtete sonstige wissenschaftliche und künstlerische Personal an Hochschulen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit nicht das Hochschulgesetz, das Landesgesetz über die Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer oder das Universitätsmedizingesetz etwas anderes bestimmen.