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Bundessozialgericht
Urt. v. 12.11.1980, Az.: 1 RA 95/79

Aufteilung der Hinterbliebenenrente; Dauer der Ehe; Unterhalt

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
12.11.1980
Aktenzeichen
1 RA 95/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 10755
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Wiesbaden 19.06.1978 - S 3 An 159/77
LSG Darmstadt 20.06.1979 - L 6 An 1137/78
nachfolgend
BVerfG - 10.01.1984 - AZ: 1 BvR 55/81

Fundstellen

  • BSGE 51, 1 - 5
  • SozR 2200 § 1268 Nr 18

Amtlicher Leitsatz

Die Aufteilung der Hinterbliebenenrente zwischen der Witwe und einer früheren Ehefrau des Versicherten hat gemäß RVO § 1268 Abs 4 entsprechend der Dauer der jeweiligen Ehe auch dann zu erfolgen, wenn dabei der auf die frühere Ehefrau entfallende Teil der Rente den ihr zu Lebzeiten des Versicherten geschuldeten oder gewährten Unterhalt übersteigt. Dies verstößt nicht gegen das GG (Fortführung von BSG 24.01.1963 4 RJ 307/60 = SozEntsch BSG 5 § 1268 Nr 2, BSG 25.04.1967 11 RA 259/65).