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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.06.1998, Az.: BVerwG 9 B 604/98

Mögliche Zielstaaten einer Abschiebung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.06.1998
Aktenzeichen
BVerwG 9 B 604/98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 29930
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 26.03.1998 - 25 B 97.30086

Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 29. Juni 1998
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bender und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. März 1998 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Die von der Beschwerde zunächst aufgeworfene Frage,

3

"ob Asylantragsteller in ein Land abgeschoben werden dürfen, aus dem sie ... nicht stammen, oder ob eine Abschiebungsandrohung in den bezeichneten Staat, hier: ... deshalb rechtswidrig ist, weil der Abzuschiebende nicht Staatsangehöriger dieses Landes ist und daher dieses Land ihn nicht aufnehmen muß",

4

ist nicht klärungsbedürftig. Denn es ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (vgl. §§ 50 Abs. 2, 51 Abs. 4 AuslG), daß Zielstaat einer Abschiebung nicht nur der Staat sein kann, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt, sondern auch ein anderer Staat, in dem ihm nicht die in § 51 Abs. 1 AuslG und § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG bezeichneten Gefahren drohen. Eine derartige Abschiebungsandrohung ist insbesondere dann nicht zu beanstanden, wenn der Ausländer sich - wie hier - selbst darauf berufen hat, Staatsangehöriger des in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Zielstaats zu sein. Die Frage, ob dieser Staat tatsächlich auch Ausländer aufnimmt, die nicht eigene Staatsangehörige sind, berührt nicht die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung, sondern ist unter dem Gesichtspunkt der tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung im Rahmen des § 55 Abs. 2 AuslG von der Ausländerbehörde zu prüfen. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang auch die Klärung des aufenthaltsrechtlichen Status für Personen wie den Kläger anstrebt, ist diese Frage nicht klärungsfähig, da sie sich im vorliegenden Verfahren nicht stellen würde.

5

Die von der Beschwerde aufgeworfene zweite Frage,

6

"ob Angehörige schwarzer Hautfarbe und christlichen Glaubens ... angesichts der Islamisierungspolitik im Sudan bei einer Rückkehr in den ... menschenrechtswidriger Behandlung bzw. von konkreter Gefahr für Leib und Leben angesichts des zwischen ... und ... herrschenden Bürgerkrieges von Seiten der ... Zentralregierung betroffen sind",

7

ist keine Rechts-, sondern eine Tatsachenfrage und kann schon deshalb die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht rechtfertigen.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.