Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.01.1982, Az.: BVerwG 5 B 149.80
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Revisibilität einer Rechtsfrage zum Berufsrecht der Architekten ; Voraussetzungen für die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Architekt"
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.01.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 B 149.80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 16490
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 08.09.1980 - AZ: 4 A 1794/79
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 VwGO
- Art. 72 Abs. 1 GG
- Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG
- § 5d Architektengesetz NW
- § 61 Nr. 7 StGB
- Art. 12 Abs. 1 GG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Januar 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink und Dr. Schwarz
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. September 1980 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 24.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde muß ohne Erfolg bleiben.
Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO angeführten Art für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben. Weder kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu noch hat der Kläger hinreichend dargetan, daß das angefochtene Urteil auf einem Verfahrensmangel beruhen kann. Eine Revision könnte nach § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf einer Verletzung von Bundesrecht beruht. Demgemäß kann auch die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nur bejaht werden, wenn geltend gemacht wird, daß ein zukünftiges Revisionsverfahren dazu beitragen kann, bisher nicht geklärte allgemein bedeutsame Fragen aus dem Bereich des Bundesrechts zu entscheiden. Das Berufsrecht der Architekten gehört aber, worauf das Bundesverwaltungsgericht wiederholt hingewiesen hat (vgl. u.a. Urteil vom 13. Dezember 1979 [BVerwGE 59, 213] = GewArch. 1980, 172) dem irrevisiblen Landesrecht an. Das trifft nicht nur für die Voraussetzungen zu, unter denen ein Bewerber in die Architektenliste eingetragen werden kann, sondern gleichermaßen für die Gründe, die zur Löschung der Eintragung führen. Die Auffassung des Klägers, insoweit handele es sich um ein dem Strafrecht zuzuordnendes Berufsverbot, das der Regelungskompetenz des Landesgesetzgebers entzogen sei, weil der Bund gemäß Art. 72 Abs. 1, 74 Abs. 1 Nr. 1 GG insoweit von der Möglichkeit konkurrierender Gesetzgebung abschließend Gebrauch gemacht habe, ist rechtsirrig. Die Architektengesetze der Länder mit den dort geregelten besonderen Voraussetzungen für die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Architekt" bezwecken den Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter, von denen vor allem zu nennen sind der Schutz vor Gefahren, die der Öffentlichkeit bei Verletzung der Regeln der Baukunst drohen, und das Gemeinschaftsinteresse an sinnvoller und sparsamer Verwendung öffentlicher und privater Baugelder (BVerfGE 28, 364 [376 f.]; BVerwGE 59, 213 [219]). Der Schutz dieser Gemeinschaftsgüter rechtfertigt eine Regelung wie die des hier angewendeten § 5 Buchst. d Architektengesetz Nordrhein-Westfalen, wonach die Eintragung in die Architektenliste zu löschen ist, wenn der Eingetragene über die Eintragungsvoraussetzungen oder über Umstände, die der Eintragung entgegenstanden, getäuscht hat und die Eintragungsvoraussetzungen auch jetzt nicht vorliegen. Die von dem Kläger offenbar vertretene Auffassung, die Löschung in der Architektenliste sei ihrem Wesen nach eine Maßregel der Besserung und Sicherung im Sinne § 61 Nr. 7 StGB, verkennt den Sinn und Zweck dieser berufsregelnden Maßnahme, die auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 12 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich unbedenklich ist (BVerfG, a.a.O.).
Wenn der Kläger durch die Löschung in der Architektenliste einen Wettbewerbsnachteil gegenüber solchen Planverfassern erleidet, die die Berufsbezeichnung "Architekt" führen dürfen, so ist dies ebenfalls aus der Sicht des Bundesrechts nicht zu beanstanden. Es ist gerade das mit der Löschung in der Architektenliste verfolgte wichtige Gemeinschaftsinteresse, unzuverlässige oder ungeeignete Personen aus dem Architektenstand auszuschließen, das eine Einschränkung des Rechts aus Art. 12 GG erfordert (vgl. hierzu auch Beschluß vom 17. Dezember 1980 - BVerwG 5 B 120.79 -).
Keiner grundsätzlichen Klärung bedarf die Frage, ob wegen der Voraussetzungen für die Löschung in der Architektenliste auf die Sach- und Rechtslage bei Erlaß des Widerspruchsbescheides abzustellen ist oder ob bei der Beurteilung der Begründetheit der Klage spätere Änderungen des entscheidungserheblichen Sachverhalts zu beachten sind. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist, wie auch die in der Beschwerde zitierte Entscheidung zeigt, klargestellt, daß es für die Frage, auf welche Sach- und Rechtslage bei der Entscheidung abzustellen ist, auf den Streitgegenstand und das darauf anzuwendende Recht ankommt. So ist, um die Beispiele des Klägers zu verwenden, für die Entziehung der Fahrerlaubnis die Sach- und Rechtslage bei Beendigung des Verwaltungsverfahrens maßgebend, während es bei einer Verfügung, die die Ausübung eines Gewerbes untersagt, anders sein kann (vgl. dazu BVerwGE 51, 359 [BVerwG 17.12.1976 - VII C 28/74] [361]). Wenn das anzuwendende - hier nicht revisible - Recht bei der konkreten Situation für den Zeitpunkt nichts ergibt - davon geht das Berufungsgericht offensichtlich aus -, so ist bei Anfechtungsklagen im Hinblick auf § 79 Abs. 1 VwGO regelmäßig der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich, wie das Berufungsgericht danach zu Recht annimmt.
Mit seinen Verfahrensrügen kann der Kläger ebenfalls nicht die Zulassung der Revision erreichen. Es kann dahinstehen, ob der Kläger als Verfahrensmangel auch einen Verstoß gegen Denkgesetze rügen kann. Ein solcher Verstoß ist mit dem Vortrag in der Beschwerde jedenfalls nicht dargetan. Wenn das Berufungsgericht den Widerspruchsbescheid dahin versteht, daß in dem Bescheid nur unterstellt werde, der Kläger sei nicht nochmals geheimdienstlich tätig geworden, so ist diese Würdigung unter den gegebenen Umständen durchaus möglich und stellt deswegen keinen Denkfehler dar. Fehl geht auch die Rüge des Klägers, das Berufungsgericht habe den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht ausreichend erforscht. Der Kläger hat nicht hinreichend, dargelegt, daß sich dem Berufungsgericht eine Vernehmung der Mitarbeiter (welcher?) der Architektenkammer zu der Frage hätte aufdrängen müssen, ob ihnen seine Bestrafung wegen des Raketendiebstahls bekannt gewesen sei. Nach seinem in dem Berufungsurteil festgestellten Vortrag hat er lediglich geltend gemacht, er habe annehmen können, daß er als "Raketenklau" bekannt gewesen sei und dieser Vorgang seiner Eintragung in die Architektenliste nicht entgegenstehe. Dem Vorbringen der Beklagten, ihr sei bei der Eintragung des Klägers in die Architektenliste seine Verurteilung und der ihr zugrundeliegende Sachverhalt unbekannt gewesen, hat er dagegen nicht widersprochen. Für das Berufungsgericht bestand deshalb keine Veranlassung, den Geschehensablauf bei der Abgabe des Eintragungsantrags im einzelnen zu klären.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 24.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dr. Fink
Dr. Schwarz