Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.03.1982, Az.: KZR 5/81
„Verankerungsteil - Verankerungsteil“
Kartellrecht; Lizenzvereinbarung; Kartellrechtliches Verbot; Gesamtbetrachtung; Beurteilung; Zwischenfeststellungsklage; Nutzungserlaubnis; Schuldrechtliche Nutzungserlaubnis
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.03.1982
- Aktenzeichen
- KZR 5/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 12650
- Entscheidungsname
- Verankerungsteil - Verankerungsteil
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 20.01.1981
- LG Düsseldorf
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- Forkel, NJW 83, 1764
- GRUR 1982, 411 "Verankerungsteil"
- Klawitter, MDR 82, 895
- MDR 1982, 642-643 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1983, 1790-1792 (Volltext mit amtl. LS) "Verankerungsteil"
Verfahrensgegenstand
Verankerungsteil
Prozessführer
1. A. Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Dr. Gerhard S., I.straße ..., R. bei H.
2. LO.-Verpackungs Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Sven B., Otto-Ha.-Straße ..., E.
3. Rö.-Br.-Autogurte Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Waldemar C., Bl. Straße ..., U./Donau
Prozessgegner
1. A.-St. Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Co. Kommanditgesellschaft,
gesetzlich vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin die A.-St. Sicherheitstechnik Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
diese gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer Karl Har. und Uwe L., In de T., No.
2. - 6. ...
Sonstige Beteiligte
Hans Rö. Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Co. Kommanditgesellschaft,
gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin Dr. Georg Rö., Ar.straße ..., N.
K. Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Augustin Bo., Ko., H.-Ga.
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Ob eine Lizenzvereinbarung gegen ein kartellrechtliches Verbot verstößt, läßt sich regelmäßig nur aufgrund einer Gesamtbetrachtung des Vertragsgefüges beurteilen, nicht dagegen aufgrund einer isolierten Betrachtung einer einzelnen Vertragsbestimmung.
- 2.
Zur Zulässigkeit einer auf die Feststellung der Unwirksamkeit von Verträgen gerichteten Zwischenfeststellungsklage.
- 3.
Eine an einem Patent erteilte einfache Nutzungserlaubnis ist im Regelfalle schuldrechtlicher Natur. Eine von dem Veräußerer eines Patents erteilte einfache Nutzungserlaubnis mit schuldrechtlicher Wirkung verpflichtet den Erwerber des Patents nicht.
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 23. März 1982
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Professor Dr. Pfeiffer,
den Vorsitzenden Richter Dr. Freiherr von Gamm
und
die Richter Dr. Kellermann, Dr. Hesse und Theune
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Januar 1981 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Abweisung eines Zahlungsanspruchs gegen die Beklagte zu 1) in Höhe von 9.429,79 DM nebst 6,5 % Zinsen von 6.902,60 DM seit dem 1. März 1978 sowie 11 % Mehrwertsteuer auf diese Zinsen richtet.
Auf die Revision der Klägerinnen wird das vorbezeichnete Urteil teilweise aufgehoben, und zwar
- a)
soweit der weitergehende Zahlungsanspruch und
- b)
der Feststellungsanspruch, soweit er gegen die Beklagte zu 1) gerichtet ist,
abgewiesen worden sind, sowie
- c)
im Kostenpunkt.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerinnen waren Inhaberinnen des am 1. März 1963 angemeldeten, unterdessen durch Zeitablauf erloschenen Patents 1 228 954, welches ein Verankerungsteil für die lösbare Befestigung von Sicherheitsgurten in Kraftwagen, Fahrzeugen und dergleichen betrifft. Sie erteilten der Beklagten zu 1) (nachstehend "Beklagte") am 6. Dezember 1973 eine nicht ausschließliche Benutzungserlaubnis, und zwar auch für bereits erfolgte Lieferungen, gegen Zahlung einer Einmalgebühr sowie einer Stücklizenz.
Mit der Klage machen die Klägerinnen Lizenzgebühren geltend, die sie hauptsächlich aus Lieferungen der Beklagten an ihre Streithelferin (K.) und deren ausländische Tochtergesellschaften in den Jahren 1971 bis 1976 herleitet. Die Beklagte hält sich für nicht zahlungspflichtig und beruft sich auf folgenden Sachverhalt:
Das Patent gehörte anfänglich der Streithelferin der Klägerinnen (Rö.). Rö. schloß unter dem 10. Februar 1966 mit K. eine Vereinbarung, die unter anderem die Bestimmung enthielt:
"Rö. stellt K. die Mitbenutzung eigener Schutzrechte und Entwicklungen auf dem Gebiet von Sicherheitsgurten nach dem Stand vom 31.3.1966 zur Verfügung."
Dieser Vertrag wurde durch eine Vereinbarung vom 27. September 1967 abgelöst, in deren § 2 die gleiche Bestimmung enthalten war. Danach (1970 oder 1971) veräußerte Rö. das Patent an die Klägerinnen.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, das Mitbenutzungsrecht von K. sei über die Veräußerung des Patents hinaus wirksam geblieben; es habe K. die Befugnis gegeben, patentgemäße Sachen auch außerhalb ihrer Betriebsstätten anfertigen zu lassen. Die Klägerinnen meinen demgegenüber, K. habe zu keiner Zeit eine Mitbenutzungserlaubnis gehabt, weil die Verträge von 1966 und 1967 aus kartellrechtlichen und anderen Gründen unwirksam gewesen seien; jedenfalls sei die Erlaubnis mit der Veräußerung des Patents erloschen; keinesfalls habe sie je das Recht eingeschlossen, den lizenzierten Gegenstand auch von anderen Herstellern zu beziehen.
Das Landgericht hat den Klägerinnen 42.184,89 DM zugesprochen. Dabei handelt es sich um Lizenzgebühren aus Lieferungen der Beklagten an andere als die Klippan-Gesellschaften sowie Zinsen und Buchprüferkosten.
Das Berufungsgericht hat der Berufung der Klägerinnen teilweise stattgegeben und ihnen weitere 97.824,23 DM zugesprochen, einen Betrag, der sich zusammensetzt aus Lizenzgebühren für Lieferungen an die K.-Auslandsgesellschaften - die von den Vereinbarungen aus den Jahren 1966/67 nicht betroffen gewesen seien -, aus Mehrwertsteuer sowie Zinsen auf die Lizenzgebühren und die Mehrwertsteuer. Abgewiesen ist die weitergehende Zahlungsklage geblieben wegen der Lizenzgebühren sowie der darauf entfallenden Mehrwertsteuer und Zinsen aus Lieferungen der Beklagten an ihre Streithelferin; in dem abgewiesenen Teil befindet sich jedoch auch ein Betrag von 9.429,79 DM nebst Zinsen und Mehrwertsteuer hierauf, den die Klägerinnen als Lizenzforderungen aus Lieferungen der Beklagten an ausländische K.-Gesellschaften geltend gemacht hatten. Abgewiesen hat das Berufungsgericht ferner - und zwar teils als unzulässig, teils als unbegründet - eine Klage, die die Klägerinnen im zweiten Rechtszuge gegen die Beklagte (zu 1) sowie fünf weitere Beklagte gerichtet hatten mit dem Ziel der Feststellung, daß die Rö./K.-Verträge von 1966/67 unwirksam gewesen seien.
Mit der Revision verfolgen die Klägerinnen ihre abgewiesenen Ansprüche weiter, soweit sie sich gegen die Beklagte richten. Die Beklagte und ihre Streithelferin möchten das Rechtsmittel zurückgewiesen haben.
Entscheidungsgründe
I.
Die Revision ist als unzulässig zu verwerfen, soweit sie sich gegen die Aberkennung von Beträgen richtet, die die Klägerinnen als Lizenzgebühren (und darauf entfallende Nebenforderungen) aus Lieferungen der Beklagten an ausländische K.-Gesellschaften geltend gemacht haben. Hierbei handelt es sich um 9.429,79 DM nebst 6,5 % Zinsen seit dem 1. März 1978 und 11 % Mehrwertsteuer auf diese Zinsen. Der im zweiten Rechtszuge geltend gemachte Zahlungsanspruch umfaßte 71.741,96 DM Lizenzgebühren aus Lieferungen an K.-Auslandsgesellschaften. Das Berufungsgericht hat aber nur 64.839,36 DM hiervon zuerkannt; der aberkannte Betrag umfaßt 1.055,- DM aus dem Jahre 1973 und 5.847,60 DM aus dem Jahre 1974. Hierauf entfallen beziffert geltend gemachte Zinsen von 1.592,70 DM (10,5 % von 1.055,- DM vom 1. Februar 1974 bis zum 31. Juli 1975; 8 % von 6.902,60 DM vom 1. August 1975 bis zum 31. Juli 1976; 7 % von 6.902,60 DM vom 1. August 1976 bis zum 28. Februar 1978) sowie Mehrwertsteuer auf die Lizenzen von 759,29 DM und auf die Zinsen von 175,20 DM. Das Berufungsgericht hat den Abzug dieser insgesamt 9.429,79 DM damit begründet, daß die Klägerinnen nicht dargetan hätten, daß bei diesen Lieferungen das lizenzierte Schutzrecht benutzt worden sei. - Die Revision, die das Berufungsurteil hinsichtlich des abgewiesenen Zahlungsanspruchs uneingeschränkt angreift, enthält zu dieser Teilforderung keine Begründung; in diesem Umfang ist das Rechtsmittel daher gemäß § 554 a ZPO als unzulässig zu verwerfen.
II.
Die weitergehende Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
1.
Das Berufungsgericht hat die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Rö./K.-Verträge aus den Jahren 1966 und 1967, soweit sie gegen die Beklagte gerichtet ist, zu Unrecht für teilweise unzulässig erachtet. Die von ihm gegebene Begründung, für den Ausgang dieses Rechtsstreits komme es auf die Wirksamkeit des Vertrages vom 10. Februar 1966 und des größten Teils der Bestimmungen des Vertrages vom 27. September 1967 nicht an, hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a)
Bedenken gegen diese Auffassung, soweit sie bezüglich des Vertrages von 1967 geäußert worden ist, ergeben sich schon daraus, daß das Berufungsgericht andererseits die Feststellungsklage für zulässig erachtet hat, soweit sie sich gegen § 2 dieses Vertrages richtet. Das Berufungsgericht ist an sich zu Recht davon ausgegangen, daß die von ihm ausgesprochene Aberkennung von Lizenzgebühren für Lieferungen der Beklagten an deren Streithelferin in erster Linie voraussetzt, daß dieser eine wirksame Benutzungserlaubnis an dem Patent eingeräumt worden ist. Ob dies der Fall ist oder ob etwa die Lizenzvereinbarung gegen ein kartellrechtliches Verbot verstößt, läßt sich nicht aufgrund einer isolierten Betrachtung einer einzelnen Vorschrift dieses Vertrages ermitteln. Vielmehr ist es erforderlich, hierzu das gesamte Vertragsgefüge mit allen dadurch begründeten gegenseitigen Rechten und Pflichten in Betracht zu ziehen. Deshalb läßt sich die Feststellungsklage betreffend diesen Vertrag nicht in einen zulässigen und einen unzulässigen Teil aufspalten. Insbesondere die Einbeziehung der in § 4 enthaltenen Bestimmung, nach der sich Rö. verpflichtete, mindestens 50 % seines laufenden Bedarfs an Gurtband von K. zu kaufen, in die Prüfung des Vertrages auf seine etwaige Kartellrechtswidrigkeit läßt sich nicht mit der Begründung umgehen, die Parteien hätten sich ohnehin nicht daran gehalten. Die Vereinbarkeit eines Vertrages mit den Vorschriften des GWB hängt von seinem Inhalt ab, nicht dagegen von der Art und Weise, wie die Parteien ihn praktizieren. Danach ist die Zulässigkeit der Feststellungsklage, soweit sie sich gegen die Beklagte richtet und den Vertrag vom 27. September 1967 betrifft, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts zu bejahen.
Die Entscheidung über die diesen Vertrag betreffende Feststellungsklage kann daher insgesamt keinen Bestand haben, da sie, soweit sie in der Sache ergangen ist, auf der oben gerügten unzulässigen Einzelbetrachtung der Vorschriften des Vertrages beruht.
b)
Aber auch der Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der durch diesen Vertrag abgelösten Vereinbarung vom 10. Februar 1966 kann die Zulässigkeit nicht abgesprochen werden. Dieser Vertrag ist zwar nach Auffassung des Berufungsgerichts deshalb durch die neue Vereinbarung ersetzt worden, weil einer der Vertragspartner - K. - ihn für unwirksam gehalten habe. Das Berufungsgericht leitet dies jedoch zu Unrecht aus einem Brief eines Mitinhabers der Firma Rö. vom 8. März 1971 (Anlage F 7) her: Dieser Brief enthält zwar den Satz "K. argumentierte mit dem Wegfall der Geschäftsgrundlage", aber anschließend ist von einer "Anfechtung" die Rede. Das ist widersprüchlich. Der Brief in seiner Gesamtheit läßt daher zwar erkennen, daß K. die Absicht gehabt hat, sich von dem alten Vertrag zu lösen; daß K. jedoch den Vertrag für insgesamt unwirksam gehalten habe, läßt sich daraus nicht entnehmen. Insbesondere führt ein Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht stets zu einer völligen Auflösung des Vertragsverhältnisses, sondern verpflichtet die Vertragspartner in erster Linie zu einer Anpassung des Vertrages an die geänderten Verhältnisse. Daß die Vertragspartner den neuen Vertrag wegen Zweifeln an der kartellrechtlichen Unbedenklichkeit des alten geschlossen hätten, schließt das Berufungsgericht ausdrücklich aus. Es erscheint danach nicht ausgeschlossen, daß die gemeinsame Annahme des Fehlens kartellrechtlicher Bedenken gegen den alten Vertrag mitbestimmend für den Abschluß des neuen gewesen ist und daß diese Annahme die Geschäftsgrundlage für diesen bildet, aus deren etwaigem Fehlen sich Folgerungen für die Wirksamkeit des neuen Vertrages ergeben können. Aus diesem Grunde durfte das Berufungsgericht auch die den alten Vertrag betreffende Feststellungsklage nicht für unzulässig halten.
c)
Auch der Umstand, daß - wie später darzulegen sein wird - die Entscheidung über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Lizenzgebühren für Lieferungen an ihre Streithelferin letztlich nicht von der Wirksamkeit der beiden Verträge abhängt, steht der Zulässigkeit der Feststellungsklage nicht entgegen. Bei der Zwischenfeststellungsklage genügt schon die bloße Möglichkeit, daß das streitige Rechtsverhältnis zwischen den Parteien über den gegenwärtigen Streitstand hinaus Bedeutung gewinnen kann (BGHZ 69, 37, 42 m.w.N.). Das ist hier der Fall: Die Lizenzforderung der Klägerinnen bezieht sich auf Lieferungen der Beklagten an K. zwischen 1971 und 1976. Da das Patent durch Zeitablauf erst 1981 erloschen ist, erscheint die künftige Geltendmachung von Lizenzen für Lieferungen nach 1976 nicht ausgeschlossen. In einem solchen künftigen Rechtsstreit könnte daher die Frage der Gültigkeit der Verträge von 1966/67 erneut aufgeworfen werden.
2.
Auch unter der Voraussetzung, daß der Römer/K.-Vertrag vom 27. September 1967 wirksam war und - entsprechend der Auffassung des Berufungsgerichts - so auszulegen sein sollte, daß er der Lizenznehmerin K. auch das Recht einräumte, den Lizenzgegenstand gebührenfrei in fremden Betriebsstätten herstellen zu lassen, ist die Abweisung der auf Zahlung von Lizenzgebühren aus Lieferungen der Beklagten an K. gerichteten Klage nicht gerechtfertigt. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist nämlich die K. erteilte Lizenz jedenfalls in dem Zeitpunkt erloschen, in dem Rö. das Patent an die Klägerinnen veräußerte; das geschah vor Beginn der Lieferungen, für die die Klägerinnen Lizenzgebühren beanspruchen.
a)
Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Rö./K.-Vertrag für K. keine dingliche (oder "quasi-dingliche") Berechtigung an dem Patent begründete, sondern lediglich eine schuldrechtlich wirksame Benutzungserlaubnis. Diese rechtliche Beurteilung ist unabhängig davon, ob man diese Benutzungserlaubnis als ein positives Nutzungsrecht auffaßt - wie das Berufungsgericht - oder ob man sie - mit der Revision - als einen bloßen Verzicht der Patentinhaberin Rö. auf die Geltendmachung von Verbietungs- und Ersatzansprüchen (sog. Negativlizenz) ansieht. Weder im einen noch im anderen Fall sind eine dingliche Belastung des Schutzrechts oder eine teilweise Übertragung desselben eingetreten, da die Patentinhaberin durch die Benutzungserlaubnis nicht daran gehindert oder darin eingeschränkt wurde, weiterhin selbst das Patent umfassend zu nutzen und anderen Personen die Benutzung zu gestatten. Ob in Einzelfällen auch einfache Patentlizenzen dingliche Wirkungen entfalten können, braucht in diesem Zusammenhang nicht entschieden zu werden; jedenfalls läßt der vorliegende Fall keine Umstände erkennen, die eine solche Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lassen könnten.
b)
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und eines Teils der patentrechtlichen Literatur (vgl. Literaturangaben auf S. 21 der Ausfertigung des Berufungsurteils) gehen die Verpflichtungen des Patentinhabers aus einem solchen Vertrage aber nicht auf den Erwerber des Schutzrechts über.
aa)
Das Berufungsgericht begründet die Weitergeltung der einfachen Lizenz trotz Veräußerung des lizenzierten Rechts mit einer entsprechenden Anwendung des § 571 BGB, nach welchem ein bestehendes Grundstücksmietverhältnis, sobald das Grundstück dem Mieter überlassen worden ist, bei einer Veräußerung des Mietgrundstücks auch gegenüber dem Erwerber fortbesteht. Das Prinzip, daß schuldrechtliche Rechtsbeziehungen nur zwischen den Beteiligten Wirkungen entfalteten, erfahre im Gesetz Durchbrechungen, und zwar in Fällen, in denen seine Befolgung zu spürbaren Nachteilen für einen Vertragspartner führen könne. Das sei bei der einfachen Lizenz ebenso der Fall wie bei der Miete. Demgegenüber sei ein schutzwürdiges Interesse des Patenterwerbers nachrangig; schließlich müsse er auch ausschließliche Lizenzen gegen sich gelten lassen.
Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Rechtsordnung grundsätzlich das Fehlen einer Drittwirkung schuldrechtlicher Verträge bestimmt. Dieser Grundsatz führt in allen Fällen, in denen sich das Forderungsrecht eines der Vertragsbeteiligten auf eine Sache oder ein absolutes Recht bezieht, zu Nachteilen für den Forderungsinhaber, wenn sich der Verpflichtete des Gegenstandes entäußert. Das ist im Patentrecht nicht anders als auf anderen Rechtsgebieten. Ob diese Nachteile mehr oder weniger "spürbar" sind, hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab; es läßt sich nicht allgemein sagen, daß die Spürbarkeit der dem Lizenznehmer durch die Veräußerung des Schutzrechts entstehenden Nachteile im Verhältnis zu anderen Vertragstypen stets besonders groß sei. Mit dem Argument, daß "spürbare" Nachteile bereits eine Durchbrechung des Grundsatzes rechtfertigten, setzt sich das Berufungsgericht daher in Widerspruch zu der vom Gesetz getroffenen Grundsatzentscheidung, die eben dem Erwerber des Gegenstandes keine Pflichten aus Verträgen auferlegt, an denen er nicht beteiligt ist, und den Forderungsgläubiger auf seinen Vertragspartner verweist, gegen den ihm unter den im Gesetz im einzeln aufgestellten Voraussetzungen Ansprüche zustehen für den Fall, daß er sich außer Stand setzt, seine vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. Die Durchbrechung dieses Grundsatzes durch die §§ 571, 581 BGB erstreckt sich lediglich auf Miete und Pacht von Grundstücken, nicht einmal von beweglichen Sachen, und setzt vor allem eine Überlassung des Vertragsgegenstandes voraus. Durch die vertragsgemäße Überlassung wird in aller Regel eine allgemein erkennbare Besitzlage geschaffen, die dem Erwerber des Grundstücks im allgemeinen nicht verborgen bleiben kann. Dies rechtfertigt es im Falle der Grundstücksmiete(-pacht), die Interessen des Erwerbers für weniger schutzwürdig anzusehen als die des Mieters (Pächters), da ersterer sich leicht Gewißheit über das den Gegenstand seines Erwerbs bildende Grundstück betreffende Rechtsverhältnis verschaffen kann. An einer solchen Sachlage fehlt es im Falle der Erteilung einer einfachen Lizenz vollständig. Das Bestehen einer einfachen Lizenz ist insbesondere nicht der bei dem Deutschen Patentamt geführten Patentrolle zu entnehmen, da die Erteilung der einfachen Lizenz, im Gegensatz zu der einer ausschließlichen (stets dinglich wirkenden) Lizenz (§ 34 Abs. 1 Satz 1 PatG), nicht zu den eintragungsfähigen Tatsachen gehört (PA Bl. f. PMZ 1906, 166; RGZ 67, 181; 89, 83; Ballhaus in Benkard, Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz 7. Aufl. 1981 § 30 PatG Rdn. 7 S. 653). Der Interessenausgleich zwischen dem Forderungsgläubiger und dem Erwerber des Gegenstandes, auf den sich das schuldrechtliche Anrecht bezieht, kann daher im Falle der einfachen Patentlizenz nicht in entsprechender Anwendung des § 571 BGB vorgenommen werden, sondern muß dem allgemeinen Grundsatz folgen, daß der Inhaber der Forderung keinen Anspruch gegen den Erwerber des Gegenstandes erlangt. Die entgegengesetzte Auffassung des Berufungsgerichts begegnet dem Einwand, daß es bei der einfachen Lizenz an der Überlassung einer Sache fehle, zu Unrecht durch den Hinweis, daß es sich nur um eine analoge Anwendung der Vorschrift handele; denn es fehlt gerade an einem der Besitzüberlassung vergleichbaren Moment, das allein eine entsprechende Anwendung - bei im übrigen gleicher Interessenlage - würde rechtfertigen können.
bb)
Auch der Versuch, die Weitergeltung der einfachen Patentlizenz durch eine entsprechende Anwendung des § 33 UrhG zu rechtfertigen (vgl. Kraßer GRUR Int. 1973, 230, 233; Ullmann in Benkard a.a.O. § 15 PatG Rdn. 60 S. 504) muß erfolglos bleiben. Diese Vorschrift ist erstmals 1965 in das Urheberrecht eingeführt worden. Sie löst den auch auf diesem Rechtsgebiet bestehenden Konflikt zwischen den Befugnissen des Inhabers einer einfachen Nutzungserlaubnis und denen des Erwerbers eines ausschließlichen Rechts durch die Bevorzugung der Belange des ersteren. Zu Recht weist die Revision darauf hin, daß der Erwerber eines urheberrechtlichen Nutzungsrechts weit stärker als der Erwerber eines Patents mit dem Bestehen anderweiter - auch einfacher - Nutzungsrechte rechnen muß, da die eigene Werknutzung durch den Urheber die Ausnahme ist. Schon deshalb läßt sich die in § 33 UrhG getroffene Regelung nicht auf die einfache Patentlizenz übertragen.
cc)
Das von dem Berufungsgericht gewonnene Ergebnis läßt sich auch nicht damit begründen, daß sich in Art. 40 Abs. 2 des - noch nicht in Kraft getretenen - Übereinkommens über das europäische Patent für den Gemeinsamen Markt (Gemeinschaftspatentübereinkommen) vom 15. Dezember 1975 (BGBl. II 1979 S. 834) eine Bestimmung befindet, nach der ein Rechtsübergang nicht die Rechte Dritter berührt, die vor dem Zeitpunkt des Rechtsübergangs erworben worden sind. Auch wenn man davon ausgeht, daß mit diesen Rechten Dritter nicht nur dingliche Rechte, sondern auch schuldrechtliche Befugnisse gemeint sind, ist dieser Bestimmung nicht zu entnehmen, daß die darin zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung auch für das deutsche Patentrecht maßgebend sei. Das Gegenteil ist der Fall. Denn das GPatG hat das deutsche Patentrecht umfassend an das Gemeinschaftspatentübereinkommen angeglichen, dabei aber gerade eine dem Art. 40 Abs. 2 entsprechende Regelung nicht eingeführt. Auch daraus ist zu schließen, daß es der Gesetzgeber nicht für angezeigt gehalten hat, der einfachen Lizenz Wirkungen zuzusprechen, die über die grundsätzlich dem Inhaber schuldrechtlicher Ansprüche zustehenden hinausgehen.
c)
Da mithin die der Firma K. erteilte Lizenz, auch wenn sie wirksam vereinbart worden sein sollte, die Übertragung des Patents auf die Klägerinnen nicht überdauert hat, stellt sich die Frage, ob diese Lizenz der Streithelferin der Beklagten das Recht verlieh, den Lizenzgegenstand in anderen Betrieben für sich herstellen zu lassen, nicht mehr. Damit steht zugleich fest, daß die Beklagte für Lieferungen an ihre Streithelferin die mit den Klägerinnen vertraglich vereinbarten Lizenzgebühren entrichten muß und daß diese Verpflichtung weder eine unmögliche Leistung betrifft (§ 306 BGB) noch über den Inhalt des lizenzierten Schutzrechts hinausgeht (§ 20 GWB). Das angegriffene Urteil ist daher - soweit die Revision nicht als unzulässig zu verwerfen ist - auch bezüglich der Abweisung des Lizenzzahlungsanspruchs aufzuheben.
III.
Im Umfange der Aufhebung ist der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird in tatrichterlicher Würdigung den von den Klägerinnen erhobenen Bedenken gegen die Wirksamkeit der Rö./K.-Verträge von 1966 und 1967 unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen des Senats nachzugehen haben. Außerdem wird es die Höhe der Lizenzzahlungsforderung zu ermitteln haben. Da der endgültige Ausgang des Rechtsstreits noch nicht feststeht, ist dem Berufungsgericht auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen.
v. Gamm
Dr. Kellermann
Hesse
Theune