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Bundessozialgericht
Beschl. v. 13.06.2025, Az.: B 5 R 32/25 BH

Ablehnung des PKH Antrags

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
13.06.2025
Aktenzeichen
B 5 R 32/25 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 18756
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:130625BB5R3225BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Dresden - 27.03.2023 - AZ: S 24 R 812/19
LSG Sachsen - 26.02.2025 - AZ: L 10 R 202/23

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 13. Juni 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kaltenstein sowie die Richterinnen Dr. Hannes und Hahn
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 26. Februar 2025 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Der Kläger, der seit 1996 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit bezieht, begehrt im zugrunde liegenden Verfahren die Festsetzung eines höheren Rentenzahlbetrags. Klage und Berufung sind erfolglos geblieben (Gerichtsbescheid des SG vom 27.3.2023; Urteil des LSG vom 26.2.2025; dem Kläger zugestellt am 17.4.2025). Die Revision hat das LSG nicht zugelassen. Der Kläger hat hiergegen mit einem am 9.5.2025 beim BSG eingegangenen, von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 8.5.2025 Beschwerde eingelegt. Zugleich beantragt er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts.

II

2

1. Der PKH-Antrag des Klägers ist abzulehnen. Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag gestellt als auch eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem vorgesehenen Formular (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG, § 117 Abs 2 und 4 ZPO und der Anlage zur Prozesskostenhilfeformularverordnung vom 6.1.2014 <BGBl I 34>) abgegeben wird (stRspr; zB BSG Beschluss vom 13.1.2021 - B 5 R 16/20 BH - juris RdNr 3). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Der Kläger hat innerhalb der am 19.5.2025 abgelaufenen Beschwerdefrist (vgl § 160a Abs 1 Satz 2, § 64 Abs 3 SGG) die erforderliche Erklärung nicht vorgelegt. Da dem Kläger keine PKH zusteht, entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO).

3

Der Kläger ist in den Erläuterungen zur PKH im Urteil des LSG zutreffend auf das Erfordernis hingewiesen worden, den Antrag unter Vorlage einer formgerechten Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist zu stellen. Es ist weder von ihm dargetan noch sonst ersichtlich, dass er hieran iS des § 67 Abs 1 SGG ohne Verschulden gehindert gewesen sein könnte. Im Fall einer erneuten Beschwerdeeinlegung durch einen vor dem BSG zugelassenen Bevollmächtigten könnte ihm daher auch keine Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist gewährt werden.

4

2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im angefochtenen Urteil des LSG ist unzulässig und daher ohne Zuziehung von ehrenamtlichen Richtern zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG). Sie entspricht nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form. Im Beschwerdeverfahren vor dem BSG müssen sich Beteiligte durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen (vgl § 73 Abs 4 SGG). Darauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils auch hingewiesen worden.

5

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.