Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 11.11.1970, Az.: 4 AZR 522/69
Auflösung eines eingetragenen Vereins; Tarifvertragspartei; Liquidationsstadium; Reine Vermögensliquidation; Fortführung des Tarifvertrages; Erfüllung der Friedenspflicht; Tarifvertragschließende Gewerkschaft
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 11.11.1970
- Aktenzeichen
- 4 AZR 522/69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 10055
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Frankfurt 22.08.1969 - 5 Sa 433/68
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 23, 46 - 53
- DB 1971, 483-484 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1971, 822 (amtl. Leitsatz) "Auswirkungen auf von ihm geschlossenen Tarifvertrag"
Amtlicher Leitsatz
1. Mit der Auflösung eines eingetragenen Vereins, der gleichzeitig Tarifvertragspartei ist, fällt der obligatorische Teil eines Tarifvertrages weg, soweit er den aufgelösten Verein in seiner Eigenschaft als Tarifvertragspartei betrifft.
2. Befindet sich ein eingetragener Verein im Liquidationsstadium, dann sind nur noch die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen, die Gläubiger zu befriedigen und der Überschuß den Anfallberechtigten auszuantworten. Die Liquidation ist eine reine Vermögensliquidation.
3. Die Fortführung des Tarifvertrages und die sich daraus ergebenden Pflichten gehören nicht zu den Aufgaben des Liquidationsverfahrens, weil sie nicht das Vermögen des Vereins berühren. Daher hat der Liquidator nicht die Aufgabe, die bisherigen Mitglieder des aufgelösten Vereins zur Erfüllung der Friedenspflicht anzuhalten und andere tarifliche Durchführungspflichten zu übernehmen.
4. Selbst wenn man trotz Auflösung des eingetragenen Vereins die Fortgeltung des normativen Teiles des Tarifvertrages annehmen will, fehlt es jedenfalls für die tarifvertragschließende Gewerkschaft am erforderlichen Rechtsschutzinteresse, die Fortgeltung des normativen Teiles gegenüber diesem Verein in Liquidation feststellen zu lassen, der seinerseits durch den normativen Teil des Arbeitsvertrages nicht selbst betroffen werden kann.