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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 18.10.1991, Az.: VIII E 4/91

Rechtmäßigkeit der Ansetzung eines Pauschalsatzes bei der Festsetzung eines Streitwerts

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
18.10.1991
Aktenzeichen
VIII E 4/91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 16493
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1992, 620

Tatbestand

1

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Revision des Klägers, Revisionsklägers und Erinnerungsführers (Erinnerungsführer) als unbegründet zurückgewiesen und die Kosten den Revisionsklägern auferlegt.

2

Darauf hat die Kostenstelle des BFH die Kosten gemäß § 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) auf . . . DM festgesetzt. Die Kostenstelle hat dabei einen Streitwert von 1 374 928 DM zugrunde gelegt. Der Streitwert wurde nach Angaben des Finanzamts (FA) wie folgt errechnet:

Festgestellter GewinnAngestrebte GewinnfeststellungAngestrebte Gewinnminderung (Spalte 1 minus Spalte 2)
DMDMDM
1963673 624 514 180159 444
1964854 001482 127371 874
19651346 855 1155 339191 516
19661267 019438 531828 488
19673786 3732587 8391198 534
3

Angesichts der Höhe der streitigen Gewinnanteile gingen FA und Kostenstelle davon aus, daß ein Pauschalsatz von 50 v. H. angemessen sei.

4

Der Erinnerungsführer legte gegen die Kostenrechnung Erinnerung ein. Zur Begründung trägt er vor:

5

Der Streitwert sei zu hoch. 50 v. H. der streitigen Gewinnbeträge habe der BFH nur ganz ausnahmsweise bei einer reinen Abschreibungsgesellschaft angenommen.

6

Im vorliegenden Fall handle es sich aber nicht um eine Abschreibungsgesellschaft.

Entscheidungsgründe

7

Die Erinnerung ist nicht begründet. Der Streitwert ist zu Recht auf . . . DM festgesetzt worden. Streit besteht nur insoweit, ob ein Pauschalsatz von 50 v. H. oder 25 v. H. der angestrebten Gewinnminderung angesetzt werden soll.

8

Der Kostenbeamte ist zu Recht von einem Pauschalsatz von 50 v. H. ausgegangen. Dieser Satz ist angemessen, wenn die Höhe des Gewinns und der Gewinnanteile bei den Gesellschaftern wahrscheinlich zu einer Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerbelastung von 50 v. H. führen würden. Daß sich möglicherweise bei einzelnen Gesellschaftern ein Steuersatz von unter 50 v. H. ergeben könnte, steht der Schätzung eines erhöhten Pauschsatzes nicht entgegen. Dies wird einmal durch einen Steuersatz von über 50 v. H. bei anderen Gesellschaftern ausgeglichen und ist zum anderen die zwangsläufige Folge der bei der Streitwertbemessung im Gewinnfeststellungsverfahren gebotenen pauschalierenden Betrachtungsweise (BFH-Beschluß vom 3. Oktober 1989 VIII R 226/84, BFH/NV 1990, 725). Im übrigen war im Streitfall zu berücksichtigen, daß an dem hohen Gewinn nur zwei Gesellschafter beteiligt waren.

9

Die Anwendung dieser Grundsätze ist nicht auf den Bereich der sog. Abschreibungsgesellschaften beschränkt (BFH-Beschluß vom 17. November 1987 VIII R 346/83, BFHE 152, 5, 10, BStBl II 1988, 287). Sie gelten grundsätzlich auch für das Verfahren betreffend die Gewinnfeststellung bei einer GmbH & Co. KG (BFH-Urteil vom 15. November 1967 IV R 139/67, BFHE 90, 399, 422, BStBl II 1968, 152).

10

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war der Ansatz eines Pauschsatzes von 50 v. H. bei Gewinnen zwischen 673 624 DM (1963) und 3 786 373 DM (1967) angemessen.

11

Das Verfahren über die Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei (§ 5 Abs. 4 Satz 1 GKG).