Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.03.2008, Az.: IX ZR 52/06
Erfordernis eines Ersuchens um einen Schriftsatznachlass zur rechtzeitigen Wahrung von Rechten in einem Prozess
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.03.2008
- Aktenzeichen
- IX ZR 52/06
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 12181
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Meiningen - 24.08.2005 - AZ: 2 O 1481/04
- OLG Jena - 01.03.2006 - AZ: 7 U 926/05
- nachfolgend
- BGH - 10.07.2008 - AZ: IX ZR 52/06
- BGH - 10.07.2008 - AZ: IX ZR 52/06
Rechtsgrundlagen
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und
die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Prof. Dr. Gehrlein
am 20. März 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 1. März 2006 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 41.175,97 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Ein zulassungsrelevanter Verstoß gegen Hinweispflichten liegt aus mehreren Gründen nicht vor. In erster Instanz hatte der Kläger in seiner Replik zutreffend beanstandet, dass der Beklagte eine durchsetzbare Gebührenforderung nicht ansatzweise dargelegt habe. Das Gericht war nach § 139 Abs. 1 und 2 ZPO nicht verpflichtet, diesen ersichtlich berechtigten Hinweis zu wiederholen.
In zweiter Instanz wurde der Hinweis ausdrücklich gegeben. Zur Wahrung seiner Rechte hätte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten um Schriftsatznachlass nachsuchen müssen, falls er zu den Gebührenforderungen noch vortragen wollte (vgl. BGH, Urt. v. 11. Januar 2007 - IX ZR 31/05, ZIP 2007, 435, 437, insoweit in BGHZ 170, 276 ff nicht abgedruckt). Dies hat er ausweislich der Sitzungsniederschrift unterlassen.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Ganter
Raebel
Kayser
Gehrlein