Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.07.1982, Az.: I ZR 119/80
„Presseberichterstattung und Kunstwerkwiedergabe II“
Vorliegen einer Urheberrechtsverletzung eines Künsters durch die Abbildung seiner Kunstwerke im Rahmen einer Zeitungsberichterstattung; Anwendung des deutschen Urheberrechts auf die Künstler Picasso und Leger ; Anspruch auf Vergütung für Abbildungen von Kunstwerken im Rahmen einer Zeitungsberichterstattung ohne Zustimmung des Urhebers; Erfordernis der Zustimmung des Künstlers für Abbildungen von Kunstwerken im Rahmen einer Zeitungsberichterstattungüber die Neuerscheinung einer Kunstband-Reihe; Zulässigkeit der vergütungsfreien Verwertung der Abbildungen der Kunstwerke
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.07.1982
- Aktenzeichen
- I ZR 119/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 13310
- Entscheidungsname
- Presseberichterstattung und Kunstwerkwiedergabe II
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 22.04.1980
- LG Berlin
Rechtsgrundlagen
- § 50 UrhG
- § 57 UrhG
- § 121 Abs. 4 UrhG
- Art. 4 Abs. 1 RBÜ
Fundstellen
- AfP 1982, 224-225
- MDR 1983, 112-113 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1983, 1199 (Volltext mit amtl. LS) "Presseberichterstattung und Kunstwerkwiedergabe II"
Verfahrensgegenstand
Presseberichterstattung und Kunstwerkwiedergabe II
Prozessführer
Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst, rechtsfähiger Verein kraft Verleihung,
vertreten durch ihre Vorstände Gerhard P. und Friedrich R., B. straße ..., Bo.
Prozessgegner
Kommanditgesellschaft W Allgemeine Zeitungsverlagsgesellschaft E. Br. und J. F. GmbH
& Co.,
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die W A Zeitungsverlag GmbH,
diese vertreten durch die Geschäftsführer Erich Br. und Günther G., F. straße ..., E.
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen im Rahmen der Zeitungsberichterstattung über die Neuerscheinung einer Kunstband-Reihe Abbildungen von dort wiedergegebenen Kunstwerken ohne Einwilligung des Urhebers vergütungsfrei abgedruckt werden dürfen.
In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 1982
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Alff, Dr. Piper, Dr. Erdmann und Dr. Teplitzky
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 22. April 1980 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerin - VG Bild-Kunst - ist eine Verwertungsgesellschaft auf dem Gebiet des Urheberrechts. Sie nimmt in der Bundesrepublik Deutschland die Interessen der ihr durch Wahrnehmungsverträge angeschlossenen bildenden Künstler und aufgrund von Gegenseitigkeitsvertragen mit der französischen Verwertungsgesellschaft SPADEM auch die Rechte ausländischer Künstler wahr. Die SPADEM ist mit der Wahrnehmung der Rechte am künstlerischen Nachlaß von Pablo Picasso und Fernand Leger betraut worden.
Die Beklagte ist nach den Behauptungen der Klägerin Verlegerin der auch in Berlin vertriebenen Tageszeitungen "W. Allgemeine Zeitung" - für die Ausgabe B. ist der Vertrieb in B. streitig - und "Neue R-Zeitung". In diesen Zeitungen sind aus aktuellem Anlaß Werke der genannten Künstler abgedruckt worden. Die Parteien streiten darüber, ob der Abdruck ohne urheberrechtliche Einwilligung und ohne Zahlung einer Vergütung erfolgen durfte. Es handelt sich um folgende Vorfälle:
Am 24. Dezember 1977 veröffentlichte die "W.-Allgemeine Zeitung" (Ausgabe B.) einen Bericht über die Ausstellung mit dem Titel "Der Kopf" im Lehmbruck-Museum in Düsseldorf. Im Zusammenhang damit druckte sie ein Bild der auf der Ausstellung gezeigten Plastik "Mit Narrenkappe und Krone" von Picasso ab.
Am 20. Januar 1978 berichtete die "W. Allgemeine Zeitung" (Ausgabe E.) über die Eröffnung von zwei Ausstellungen, von denen eine den Titel "Corrida-Stierkampfszenen von Goya und Picasso" trug und in der u.a. Picassos Bild "Kämpfer zu Pferde" gezeigt wurde. Die Zeitung illustrierte ihren Bericht über die Ausstellungseröffnung mit einer Schwarzweißreproduktion dieses Werkes.
Ferner berichtete die Neue R.-Zeitung (Ausgabe E.) am 21. Januar 1978 über die Neuerscheinung der ersten vier Bände einer im H.-Verlag unter dem Titel "Bildkunst im 20. Jahrhundert" herausgegebenen Reihe von Kunstbüchern. Im Zusammenhang damit wurden zwei in den Kunstbüchern gezeigte Werke abgedruckt, darunter das Bild "Signalschreiben" von Fernand Leger.
Die Klägerin verlangt für die Veröffentlichung der Bilder von Picasso 159,- DM und für den Abdruck des Werkes von Leger 63,60 DM, insgesamt 262,60 DM.
Gleichzeitig nimmt sie die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.
Die Klägerin hat vorgetragen, daß die Beklagte passiv legitimiert sei. Sie sei Verlegerin der genannten Zeitungen. Selbst wenn die Zeitungen aber in zwei formal-juristisch selbständigen Verlagen erscheinen sollten, sei sie zumindest im wirtschaftlichen Sinne als Verlegerin anzusehen, weil sie die entsprechenden Verlagsgesellschaften beherrsche und deren bedeutendster Kommanditist sei. Im übrigen hafte sie auch deshalb, weil die für den Abdruck der Bilder benötigten Fotovorlagen aus ihrem Archiv stammten, der Druck bei ihr hergestellt worden sei und sie die Matern an ihre Schwester- bzw. Tochterverlage geliefert habe.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, daß die Werke nur mit urheberrechtlicher Zustimmung und nur gegen Zahlung einer Vergütung hätten abgedruckt werden dürfen. Wegen der bestehenden Wiederholungsgefahr sei die Beklagte auch zur Unterlassung verpflichtet.
Sie hat beantragt,
- 1.
die Beklagte zu verurteilen, an sie 262,60 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 17. März 1978 zu zahlen,
- 2.
die Beklagte zu verurteilen, bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Geldstrafe in unbeschränkter Höhe es zu unterlassen, ohne Genehmigung der Klägerin Abbildungen von Kunstwerken zu verbreiten oder zu vervielfältigen, hinsichtlich deren die Klägerin die Rechte gemäß den §§ 16 und 17 UrhG wahrnehme.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat zunächst hinsichtlich der Ansprüche wegen der Veröffentlichung in der "W- Allgemeinen Zeitung" (Ausgabe Bochum) die örtliche Zuständigkeit gerügt und bestritten, daß diese Zeitung in Berlin vertrieben werde. Im übrigen hat sie ihre Passivlegitimation geleugnet, weil nicht sie Verlegerin der genannten Zeitungen sei. Die Zeitungen erschienen vielmehr in anderen Verlagen. Sie beherrsche diese Verlage auch nicht wirtschaftlich; am Kapital der Gesellschaften sei sie nicht beteiligt.
Ferner hat die Beklagte die Auffassung vertreten, daß der Abdruck der Reproduktionen nach § 50 UrhG erlaubt sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Das Kammergericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre ursprünglichen Klaganträge weiter.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob das angerufene Gericht für die behauptete Urheberrechtsverletzung durch die "W. Allgemeine Zeitung" (Ausgabe B.) örtlich zuständig ist. Es hat weiter die Frage dahinstehen lassen, ob die Beklagte an den behaupteten Urheberrechtsverletzungen durch die "W. Allgemeine Zeitung" und "Neue R.-Zeitung" mitgewirkt hat oder ob ihr die Urheberrechtsverletzungen aus sonstigen Gründen zuzurechnen sind. Dies wird von der Revision als ihr günstig nicht angegriffen; auch die Beklagte hat dies in ihrer Revisionserwiderung nicht beanstandet.
Ferner ist nach § 121 Abs. 4 UrhG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 RBÜ (Brüsseler Fassung) davon auszugehen, daß die den Verbandsländern Spanien und Frankreich angehörenden Künstler Picasso und Leger deutschen Urheberrechtsschutz in Anspruch nehmen können.
II.
Das Berufungsgericht hält die auf §§ 97, 16, 17 UrhG gestützte Zahlungs- und Unterlassungsklage für unbegründet, weil der Abdruck der in Streit befindlichen Bilder und einer Abbildung der Picasso-Bronzeplastik nach § 50 UrhG erlaubt gewesen sei. Dazu hat es ausgeführt: Die Vorschrift des § 50 UrhG enthalte eine Sonderregelung, die der Gesetzgeber im Interesse der Allgemeinheit zur Erleichterung der Berichterstattung über aktuelle Ereignisse getroffen habe. In dem durch diesen Zweck gebotenen Umfang müßten die Interessen der Urheber zurücktreten; zumal sie durch die Berichterstattung im allgemeinen eher gefördert als beeinträchtigt würden. Das Recht der freien Berichterstattung sei nicht nur auf die Wiedergabe der Werke beschränkt, die bei Gelegenheit eines Tagesereignisses sichtbar würden; z.B. der Abbildung des Eröffnungsaktes mit einem Werk im Hintergrund. Gerade bei der Berichterstattung über eine Ausstellungseröffnung stehe für die interessierte Allgemeinheit weniger der Eröffnungsakt als vielmehr die Ausstellung selbst im Vordergrund.
Die Öffentlichkeit wolle darüber informiert werden, welche Kunstgegenstände ausgestellt werden. Die Kunstausstellungen "Der Kopf" und "Corrida-Stierkampfszenen von Goya und Picasso" seien aktuelle Tagesereignisse gewesen. Es habe dem Zweck der Berichterstattung über diese Ausstellungen entsprochen, den Text mit der Abbildung je eines Picasso-Werkes zu illustrieren. Als Tagesereignis sei aber auch das Erscheinen einer mehrbändigen Kunstbuchreihe eines nicht unbedeutenden Verlages anzusehen. Auch insoweit bestehe ein Informationsbedürfnis der künstlerisch interessierten Öffentlichkeit, das durch die Presse zu befriedigen sei. Der Abdruck des Leger-Gemäldes aus dem Band "Kubismus und Futurismus" und der des Selbstbildnisses Beckmanns aus dem Band "Expressionismus" habe in dem durch den Zweck der Berichterstattung über die Neuerscheinung gebotenen Umfang gelegen.
III.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
1.
Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß auch die Abbildung der Bronze-Plastik "Mit Narrenkappe und Krone" von Picasso grundsätzlich einen Eingriff in das Vervielfältigungsrecht des Urhebers darstellt. Dem steht der Umstand nicht entgegen, daß das Werk nicht in seiner plastischen Körperform, sondern als Flächenabbildung vervielfältigt worden ist. Denn als Vervielfältigung im Sinne des § 16 Abs. 1 UrhG ist jede körperliche Festlegung eines Werkes zu sehen, die geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen auf irgendeine Art mittelbar oder unmittelbar wahrnehmbar zu machen (RGZ 107, 277, 279 - Gottfried Keller; BGHZ 17, 266, 269 f - Grundig-Reporter; im Anschluß daran Amtl. Begr. zu § 16 in BT-Drucks. IV/270 S. 47). Dazu gehört auch die Vervielfältigung von körperlichen Kunstwerken durch bildhafte Wiedergabe. Die in § 6 Ziff. 2 des Gesetzes betr. das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste vom 9. Januar 1876 enthaltene Freistellung der Dimensionsvertauschung (so noch § 6 Ziff. 2 GeschmG) ist weder in das Gesetz betr. das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie vom 9. Januar 1907 noch in das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 übernommen worden.
2.
Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht weiter angenommen, daß der Zeitungsabdruck von Kunstwerken im Streitfall nach § 50 UrhG erlaubt war. Nach dieser Bestimmung dürfen zur Bild- und Tonberichterstattung über Tagesereignisse durch Funk und Film sowie in Zeitungen und Zeitschriften, die im wesentlichen den Tagesinteressen Rechnung tragen, Werke in einem durch den Zweck gebotenen Umfang vervielfältigt, verbreitet und öffentlich wiedergegeben werden, wenn sie im Verlauf der Vorgänge, über die berichtet wird, wahrnehmbar werden.
a)
Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts haben die in Rede stehenden Tageszeitungen über Tagesereignisse berichtet. Dies gilt nicht nur für die Berichterstattung über die beiden Ausstellungseröffnungen "Der Kopf" und "Corrida-Stierkämpfszenen von Goya und Picasso", sondern - entgegen der Annahme der Revision - auch für die Neuerscheinung der Kunstbuchreihe im Herder-Verlag. Das Berufungsgericht hat die Neuerscheinung ohne Rechtsverstoß als Tagesereignis auf dem Gebiet der Kultur und Kunst gewertet und dazu festgestellt, daß auch insoweit ein Informationsbedürfnis der künstlerisch interessierten Öffentlichkeit bestehe, zumal es sich um das Erscheinen einer mehrbändigen Kunstbuchreihe in einem nicht unbedeutenden Verlag handele. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, daß das geschilderte Tagesereignis nicht am Tage der Berichterstattung stattgefunden haben muß; vielmehr genüge ein naher zeitlicher Zusammenhang. Diesen hat das Berufungsgericht hier bejaht.
b)
Die Berichterstattung über diese Tagesereignisse durfte auch mit dem vollständigen Abdruck der beiden Werke Picassos und des Werkes von Leger illustriert werden. Die gegenteilige Annahme der Revision ist weder durch den Wortlaut der Bestimmung noch durch ihren Zweck geboten.
Der Wortlaut des § 50 UrhG sieht keine Einschränkung dahin vor, daß Werke nur bruchstückhaft oder - wie die Revision meint - nur im Zusammenhang mit einem das Tagesereignis darstellenden Vorgang (z.B. als Hintergrund beim Eröffnungsakt einer Ausstellung) wahrnehmbar gemacht werden dürfen. Die Bestimmung ist zwar - was das Berufungsgericht nicht verkannt hat - als Ausnahmevorschrift, die die Vervielfältigung und Verbreitung geschützter Werke ohne Zustimmung des Urhebers und ohne die Zahlung einer Vergütung gestattet, grundsätzlich eng auszulegen. Der Gesetzgeber hat aber - im Anschluß an das Gesetz zur Erleichterung der Filmberichterstattung vom 30. April 1936 (RGBl I S. 404) - die Aufnahme und Wiedergabe ganzer Werke zugelassen (vgl. Amtl. Begr. zu § 50 in BT-Drucks. IV/270 S. 66). Es ist dabei vor allem an Werke geringen Umfangs (z.B. an ein kleines Gedicht oder ein kurzes Lied) gedacht worden. Bei der Wiedergabe von Werken der bildenden Künste kommt der Natur der Sache nach in der Regel nur eine Wiedergabe im ganzen in Betracht (vgl. E. Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 3. Aufl. 1980, S. 328). Daß diese Werke im Zusammenhang mit dem eigentlichen Tagesereignis und damit als Hintergrund zu einem anderen Geschehen wiedergegeben werden dürfen, wird vom Gesetz nicht verlangt. Aus der Fassung, daß das Werk "im Verlauf der Vorgänge, über die berichtet wird, wahrnehmbar werden" muß, läßt sich insoweit nichts Gegenteiliges schließen (anders Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 4. Aufl. 1979, § 50 Rdn. 3). Damit ist lediglich gesagt, daß das Werk bei dem Ereignis, das Gegenstand der Berichterstattung ist, auch in Erscheinung treten muß.
Eine derart enge Auslegung, wie sie von der Revision vertreten wird, ließe sich auch nicht mit dem Zweck des § 50 UrhG vereinbaren. Die Bestimmung ist im Interesse der Allgemeinheit zur Erleichterung einer anschaulichen Berichterstattung über aktuelle Ereignisse erlassen worden (vgl. Amtl. Begr. zu § 50 in BT-Drucks. IV/270 S. 66). Sie ermöglicht eine umfassende Tatsachenberichterstattung auch über urheberrechtlich geschützte Werke, die im Verlauf des Tagesereignisses in Erscheinung treten. Damit ist allerdings nicht die unbeschränkte Wiedergabe geschützter Werke zu Berichterstattungszwecken schlechthin zugelassen. Der Gesetzgeber hat vielmehr als Korrektiv zur Verhinderung von Mißständen bestimmt, daß das Werk nur in einem durch den Zweck der Berichterstattung gebotenen Umfang wiedergegeben werden darf. Gegen die von der Revision vertretene Auffassung, daß das Werk nicht selbständiger Gegenstand einer Abbildung sein darf, sondern nur als Hintergrund (z.B. auf einer Fotografie über eine Ausstellungseröffnung mit dem Künstler und dem Bürgermeister im Vordergrund) in Erscheinung treten darf, spricht zudem die Erwägung, daß der von der Revision gebildete Fall bereits von der Regelung in § 57 UrhG erfaßt wird, wonach die Werkwiedergabe "als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der ... Wiedergabe" zulässig ist. Hätte der Gesetzgeber nur die Abbildung eines Werkes im Hintergrund zulassen wollen, so hätte es der Bestimmung des § 50 UrhG nicht bedurft, weil sie neben § 57 UrhG keinen sachlichen Anwendungsbereich hätte. § 50 UrhG muß daher in sachlicher Hinsicht über die Werkwiedergabe als bloßes Beiwerk in dem von der Revision verstandenen Sinne hinausgehen.
Danach ist es nicht von vorneherein ausgeschlossen, daß das Werk im Rahmen einer Berichterstattung selbständig und ohne einen das eigentliche Tagesereignis betreffenden Vorgang bildlich dargestellt wird. Es bedarf jedoch jeweils einer Entscheidung im Einzelfall, ob sich die Wiedergabe noch im Rahmen des Berichterstattungszwecks hält; dabei ist stets zu beachten, daß das Werk als solches nicht allein Gegenstand des Tagesereignisses sein, sondern lediglich bei einem anderen Ereignis in Erscheinung treten darf. In dieser zuletzt genannten Erwägung ist auch die Rechtfertigung dafür zu sehen, daß der Urheber nicht an den Einnahmen der Berichterstattung beteiligt wird; denn bildet das Werk nicht den eigentlichen Gegenstand der Berichterstattung, so beruhen die Einnahmen in der Regel auch nicht auf der Wiedergabe dieses Werkes (vgl. Amtl. Begr. zu § 50 in BT-Drucks. IV/270 S. 67).
Im Streitfall hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, daß der Abdruck der Werke von Picasso und Leger noch im Rahmen des Berichterstattungszwecks liegt. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch angenommen, daß das Interesse an einer anschaulichen und informativen Berichterstattung nicht nur den Abdruck Je eines Werkes - wie in den beiden Zeitungsberichten für die Ausstellungseröffnungen -, sondern - wie bei dem Bericht über die Neuerscheinung auf dem Kunstbuch-Markt - im Einzelfall auch den Abdruck mehrerer Kunstwerke rechtfertigen kann. Insoweit hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler festgestellt, daß die Abbildungen Je eines Werkes aus den jeweils eine Vielzahl von Bildwiedergaben enthaltenden Kunstbänden über den "Kubismus und Futurismus" und den "Expressionismus" durch das Interesse der Öffentlichkeit an einer sachgerechten Information gedeckt seien und noch in dem durch den Zweck der Berichterstattung gebotenen Umfang lägen; zumal es sich jeweils um bedeutende Vertreter der genannten Kunstrichtung handele (neben Fernand Leger auch Max Beckmann, dessen Werkwiedergabe nicht Gegenstand des Rechtsstreits ist). Auch die Art der Werkwiedergabe in einem kleineren Format und zudem noch in einem Schwarzweißabdruck geht nicht über den durch den Berichterstattungszweck gebotenen Umfang hinaus. Die im Streit befindlichen Zeitungsartikel lassen auch erkennen, daß die Berichterstattung und nicht - wie die Revision meint - das wiedergegebene Werk sachlich im Vordergrund steht. Die abgedruckten Bilder begleiten lediglich den Text über die Ausstellungseröffnung bzw. die Neuerscheinung und geben beispielhaft einen kleinen Ausschnitt aus dem Werk aller dort berücksichtigten Künstler wieder. Hinsichtlich der Werkwiedergabe aus der Kunstbuch-Reihe hat das Berufungsgericht weiter ohne Rechtsirrtum angenommen, daß das Werk Legers im Verlaufe des Tagesereignisses, das Gegenstand der Berichterstattung war, auch wahrnehmbar im Sinne des § 50 UrhG geworden ist. Insoweit ist das Beschaffen, Aufschlagen und Betrachten des Kunstbandes dem Besuch und der Besichtigung einer Kunstausstellung vergleichbar.
Der Einwand der Revision, der Abdruck der Werke sei im übrigen auch deshalb unzulässig, weil die Beklagte - was zwischen den Parteien streitig ist - Archivfotos der abgedruckten Werke verwendet habe, ist unbegründet. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte Archivaufnahmen verwendet hat. Denn selbst wenn das zutreffen sollte, muß dies jedenfalls im Streitfall noch durch die Freigabe nach § 50 UrhG als gedeckt angesehen werden (a.A. Möhring-Nicolini, Urheberrechtsgesetz, 1970, § 50 Anm. 2 b). Der Wortlaut der Bestimmung steht dieser Annahme nicht entgegen. Sie gestattet die Wiedergabe der Werke, die im Verlauf der Vorgänge, über die berichtet wird, wahrnehmbar werden. Maßgebend ist dabei das Werk in der konkreten Gestalt, in der es anläßlich des Ereignisses in Erscheinung tritt. Bei den im Streit befindlichen Werken der bildenden Kunst ist die Gestaltung unverändert. Eine Archivaufnahme gibt nichts anderes wieder als das, was auf der Ausstellung oder im Bildband zu sehen ist. In einem solchen Falle ist aber ein sachlicher Grund, der es rechtfertigen könnte, dem Verlag die Verwendung einer Archivaufnahme zu versagen, nicht ersichtlich.
Die von der Revision unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25.10.1978 (GRUR 1980, 44 ff - Kirchenmusik) vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken greifen nicht durch. Dort ist ausgesprochen, daß es der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG widerspricht, daß der Urheber nach § 52 Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbs. UrhG sein Werk für die Wiedergabe bei einem Gottesdienst, einer kirchlichen Feier oder einer anderen Veranstaltung der Kirchen- oder Religionsgemeinschaften regelmäßig vergütungsfrei zur Verfügung stellen muß. Damit sind Jedoch die den §§ 50 und 52 UrhG unterliegenden Sachverhalte nicht vergleichbar. Der wesentliche Unterschied besteht darin, daß bei den Veranstaltungen nach § 52 UrhG ein voller Werkgenuß verschafft wird, während dies beim Abdruck einer Plastik oder eines Gemäldes in einer Zeitung in aller Regel - jedenfalls bei einer Schwarzweißwiedergabe - schon aufgrund der Qualität der Wiedergabe nicht der Fall ist. Mit dem Abdruck ist lediglich eine informative Illustration der aktuellen Berichterstattung beabsichtigt. Dadurch werden die Interessen des Urhebers in aller Regel nicht nennenswert beeinträchtigt, sondern - wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat - eher gefördert. Die Vervielfältigung und Verbreitung eines Werkes in einer Tageszeitung wird nach der Lebenserfahrung das Interesse am Künstler und seinem Werk wecken bzw. verstärken und kommt daher letztlich auch dem Künstler zugute. Die Einnahmen aus der Berichterstattung selbst beruhen - wie schon oben ausgeführt - in aller Regel nicht auf der Wiedergabe des Werkes, da das Werk nicht den eigentlichen Gegenstand der Berichterstattung bildet (vgl. Amtl. Begr. zu § 50 in BT-Drucks. IV/270 S. 67). Es verbleibt in Fällen der vorliegenden Art allenfalls eine so geringe Beeinträchtigung urheberrechtlicher Interessen, die zudem noch durch die Vorteile aus einer Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes in einer Tageszeitung aufgewogen wird, daß ihnen gegenüber das Informationsinteresse der Allgemeinheit und das Recht der Presse auf freie Berichterstattung auch bei Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Vorrang haben muß. Dieser Interessenlage hat der Gesetzgeber im Rahmen der ihm zustehenden Gestaltungsbefugnis Rechnung getragen und bei dem dem § 50 UrhG zugrundeliegenden Sachverhalt ein gesteigertes öffentliches Interesse anerkannt, das es rechtfertigt, den grundgesetzlich geschützten Anspruch des Urhebers aufgrund seiner sozialen Bindung dahin einzuschränken, daß die Wiedergabe eines Werkes anlaßlich einer aktuellen Berichterstattung in dem genannten Umfang von der Vergütungspflicht freigestellt wird.
Letztlich greift auch der Einwand der Revision nicht durch, dem Zeitungsabdruck der Kunstwerke stehe Art. 10 bis RBÜ entgegen. Die Revision verkennt nicht, daß die Brüsseler Fassung des Art. 10 bis RBÜ, die nur eine bruchstückhafte Werkwiedergabe gestattete, durch die Stockholmer Fassung vom 14. Juli 1967 geändert worden ist (ebenso die Pariser Fassung vom 24. Juli 1971, die für die Bundesrepublik Deutschland, Frankreich und Spanien am 10. Oktober 1974 in kraft getreten ist, vgl. BGBl 1974 II S. 1079). Danach bleibt es den Verbandsländern vorbehalten, zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Berichterstattungen über Tagesereignisse, "in dem durch den Informationszweck gerechtfertigten Umfang vervielfältigt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden dürfen". § 50 UrhG weicht davon ersichtlich nicht ab.
IV.
Da das Berufungsurteil auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerin erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Alff
Piper
Erdmann
Teplitzky