Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.05.2025, Az.: BVerwG 2 KSt 2.25 (2 C 7.24)

Zurückweisung der Gegenvorstellung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.05.2025
Aktenzeichen
BVerwG 2 KSt 2.25 (2 C 7.24)
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 17471
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2025:150525B2KSt2.25.0

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Mai 2025
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung und Dr. Hissnauer
beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung des Bevollmächtigten des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Senats vom 5. Dezember 2024 im Verfahren 2 C 7.24 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat versteht den als "Streitwertbeschwerde aus eigenem Recht" bezeichneten Rechtsbehelf des Bevollmächtigten des Klägers als Anregung, den Streitwert nach § 63 Abs. 3 GKG zu Gunsten des Bevollmächtigten des Klägers zu ändern. Als Beschwerde wäre der Rechtsbehelf gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 2 und 3 GKG nicht statthaft, weil der angegriffene Streitwertbeschluss vom Bundesverwaltungsgericht erlassen worden ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. April 2016 - 3 KSt 1.16 - Rn. 2, vom 15. September 2015 - 9 KSt 2.15 - juris Rn. 1 und vom 18. Mai 2020 - 4 KSt 2.19 - juris Rn. 2). Die Anregung des Bevollmächtigten des Klägers ist innerhalb der Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingegangen.

2

Für eine Änderung der Festsetzung des Streitwerts im Revisionsverfahren 2 C 7.24 besteht allerdings kein Anlass. Denn das Vorbringen des Bevollmächtigten des Klägers, maßgeblich für die Festsetzung des Streitwerts sei hier § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG, weil der Kläger mit Bestehen der Prüfung unmittelbar in das entsprechende Amt übernommen worden wäre, trifft nicht zu. § 52 Abs. 6 Satz 1 GKG setzt ein gerichtliches Verfahren voraus, das die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betrifft. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Denn Gegenstand des vom Kläger eingeleiteten Klageverfahrens ist lediglich das Bestehen der schriftlichen Wiederholungsprüfung im Modul M 9 vom 28. August 2018, die Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 im Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst ist. Die Möglichkeit der Ernennung zum Polizeikommissar unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe ist lediglich eine Folge des Erwerbs der Laufbahnbefähigung.

3

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Dr. Kenntner
Dr. Hartung
Dr. Hissnauer