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Bundesfinanzhof
Urt. v. 22.11.1995, Az.: I R 35/95

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
22.11.1995
Aktenzeichen
I R 35/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 33812
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1996, 611

Tatbestand:

1

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine im Beitrittsgebiet zum 1. Juli 1990 gegründete Kapitalgesellschaft. Bei Ermittlung ihres Gewerbeertrags für 1990 erhöhte sie zunächst den von ihr erwirtschafteten Gewerbeertrag um positive Gewerbeerträge von Organgesellschaften. Mit dem Hinweis, daß das Gewerbesteuergesetz der DDR (GewStG DDR) vom 18. September 1970 (Gesetzblatt DDR Sonderdruck 672) keine Regelungen für Organschaften vorsehe, lehnte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) es ab, bei der Klägerin die Gewerbeerträge ihrer Tochtergesellschaften anzusetzen. Während des Einspruchsverfahrens beantragte die Klägerin außerdem, gemäß § 10 Abs.4 GewStG DDR sowohl bei ihr als Organträgerin als auch bei den Organgesellschaften die jeweils in der Zeit vom 1. Juli 1990 bis 30. Juni 1991 erzielten Gewerbeerträge zugrunde zu legen. Aufgrund der Einbeziehung der Ergebnisse des ersten Halbjahres 1991 ergaben sich nunmehr sowohl für die Klägerin allein als auch per Saldo für die Organgesellschaften Gewerbeverluste.

Gegen die Einspruchsentscheidung erhob die Klägerin Klage und beantragte Aufhebung der Vollziehung. Diesem Antrag entsprach das Finanzgericht (FG) mit Beschluß vom 18. August 1994. Im Anschluß hieran erließ das FA am 14. November 1994 einen Änderungsbescheid für 1990, in dem es die Gewerbesteuer auf ... DM festsetzte.

Im Hauptsacheverfahren fand am 8. Dezember 1994 die mündliche Verhandlung statt. Am selben Tag ging beim FG ein Schriftsatz der Klägerin ein, in dem diese den Änderungsbescheid vom 14. November 1994 zum Gegenstand des Verfahrens machte. Über den Eingang dieses Schreibens wurde der erkennende Senat des FG nach Aktenlage aber offensichtlich nicht mehr vor Urteilsverkündung unterrichtet. Das FA übersandte dem FG einen Abdruck des Änderungsbescheids mit Schreiben vom 28. November 1994, der allerdings beim FG erst am 14. Dezember 1994 einging. Das FG gab der Klage statt (vgl. Entscheidungen der Finanzgerichte 1995, 683) und änderte den dem Änderungsbescheid vom 14. November 1994 vorangegangenen Bescheid.

Mit der Revision beantragt das FA, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage als unbegründet abzuweisen. Es rügt Verletzung des § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) und der §§ 2, 10 Abs. 4 GewStG DDR.

2

Die Klägerin beantragt, die Revision des FA als unbegründet zurückzuweisen.

Gründe

3

II. Die Revision ist begründet. Die Sache ist an das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs.3 Nr.2 FGO).

Das Urteil des FG ist aufzuheben, weil es zu einem im Zeitpunkt der Urteilsverkündung materiell nicht mehr wirksamen Verwaltungsakt ergangen ist (vgl. Beschluß des Großen Senats vom 25. Oktober 1972 GrS 1

72, BFHE 108, 1, BStBl II 1973, 231 [BFH 25.10.1972 - GrS - 1/72]). Gegenstand des Klageverfahrens war ausschließlich der Änderungsbescheid vom 14. November 1994, nachdem die Klägerin diesen fristgerecht nach § 68 Satz 2 FGO zum Gegenstand des Verfahrens erklärt hat. Daß die Mitglieder des erkennenden Senats des FG ohne eigenes Verschulden keine Kenntnis vom Erlaß des Änderungsbescheids hatten, spielt keine Rolle.

Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, daß der Senat mit Urteil vom 25. Oktober 1995 I R 138

94, BFHE 179, 140, [BFH 25.10.1995 - I R 138/94] BStBl II 1996, 74 [BFH 25.10.1995 - I R 138/94] die Streitfrage zu § 10 Abs.4 GewStG DDR im Grundsatz im Sinne des FG-Urteils entschieden hat.

4

Der Senat hat durch Gerichtsbescheid gemäß § 121 i.V.m. § 90a FGO entschieden. Die Beteiligten haben zwar auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht verzichtet. In Anbetracht der rein verfahrensrechtlichen Problematik hat der Senat jedoch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung für nicht notwendig gehalten.