Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 7 BayDG - Verweis

Bibliographie

Titel
Bayerisches Disziplinargesetz (BayDG)
Amtliche Abkürzung
BayDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2031-1-1-F

(1) 1Der Verweis ist der Tadel eines bestimmten Verhaltens. 2Missbilligende Äußerungen (Zurechtweisungen, Ermahnungen oder Rügen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine Disziplinarmaßnahmen. 3Der Verweis ist schriftlich, aber nicht in elektronischer Form auszusprechen.

(2) 1Der Verweis gilt als vollstreckt, sobald er unanfechtbar ist. 2Er steht bei Bewährung einer Beförderung des Beamten oder der Beamtin nicht entgegen.