Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.07.1989, Az.: III ZR 240/88
Widerechtliche Versagung der Erstattung von Aufwendungen für Beiträge einer Pflegeperson für eine angemessene Alterssicherung als drittbezogene Amtspflichtverletzung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.07.1989
- Aktenzeichen
- III ZR 240/88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 14666
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 28.09.1988 - AZ: 1 U 75/88
Rechtsgrundlagen
- § 69 Abs. 3 S. 2 BSHG
- § 839 Abs. 1 S. 1 BGB
Fundstelle
- VersR 1990, 268 (Volltext mit red. LS)
Prozessführer
Otto R. jun., M. weg 95, S.
Prozessgegner
Landeshauptstadt S.,
vertreten durch den Oberbürgermeister, M. platz 1, S.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Kröner, Dr. Engelhardt, Dr. Rinne und Dr. Wurm
am 13. Juli 1989
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. September 1988 - 1 U 75/88 - wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 85.000 DM
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dem Kläger stünden schon deshalb keine Schadensersatzansprüche unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung zu, weil den Bediensteten der Beklagten bei der Entscheidung über die Gewährung einer Sozialhilfeleistung nach § 69 Abs. 3 Satz 2 BSHG keine Amtspflichten gegenüber ihm als Drittem i.S. von § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB obgelegen hätten. Dagegen wendet die Revision sich ohne Erfolg.
Ob ein durch eine Amtspflichtverletzung Geschädigter zu dem Kreis der Dritten i.S. von § 839 BGB gehört, beantwortet sich danach, ob die Amtspflicht - wenn auch nicht notwendig allein, so doch auch - den Zweck hat, das Interesse gerade dieses Geschädigten wahrzunehmen. Nur wenn sich aus den die Amtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der Natur des Amtsgeschäfts ergibt, daß der Geschädigte zu dem Personenkreis gehört, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt und gefördert werden sollen, besteht ihm gegenüber bei schuldhafter Pflichtverletzung ein Schadensersatzanspruch. Hingegen ist anderen Personen gegenüber, selbst wenn die Amtspflichtverletzung sich für sie mehr oder weniger nachteilig ausgewirkt hat, eine Ersatzpflicht nicht begründet. Es muß mithin eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem Geschädigten "Dritten" bestehen (st.Rspr.; vgl. Senatsurteile BGHZ 56, 40, 45; 92, 34; und vom 26. Januar 1989 - III ZR 194/87 - VersR 1989, 369).
Die Erstattung von Aufwendungen für Beiträge einer Pflegeperson (oder einer besonderen Pflegekraft) für eine angemessene Alterssicherung (§ 69 Abs. 3 Satz 2 BSHG) hat die Form einer Zusatzleistung zum Pflegegeld. Der Anspruch auf diese Hilfe steht dem Pflegebedürftigen zu, wenn er (und im Falle seiner Minderjährigkeit seine Eltern, § 28 BSHG) nicht in der Lage ist, die Aufwendungen für Beiträge der Pflegeperson für eine angemessene Alterssicherung aus eigenem Einkommen und Vermögen zu bestreiten (BVerwGE 56, 87, 89; vgl. auch OVG Berlin FVES 31, 177, 178). Demgegenüber beruft die Revision sich vergeblich auf das Senatsurteil vom 24. April 1961 (BGHZ 35, 44, 47). Dort hat der Senat allerdings entschieden, die Drittbezogenheit einer Amtspflicht i.S. des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB setze nicht voraus, daß der Betroffene einen Rechtsanspruch auf Vornahme der Amtshandlung hat. Dies ändert aber nichts daran, daß die Amtshandlung entweder im Interesse des Dritten vorgenommen werde oder in seine Rechtsstellung eingreifen muß. Beides liegt hier nicht vor.
Die Regelung des § 69 Abs. 3 Satz 2 BSHG dient dem Interesse des Pflegebedürftigen an der Erlangung oder Erhaltung der Pflegebereitschaft der Pflegeperson in einem Falle, in dem diese vor der Frage steht, Wartung und Pflege deshalb nicht (mehr) leisten zu können, weil sie sonst ihre eigene Altersversorgung gefährden oder überhaupt vernachlässigen würde (BVerwGE 56, 87, 92; OVG Berlin a.a.O. S. 180). Die Gewährung dieser Leistung bringt der Pflegeperson zwar einen Vorteil, aber nicht in ihrem eigenen, sondern im Interesse des Pflegebedürftigen. Es handelt sich daher nur um eine Reflexwirkung, die den Begünstigen nicht zum Dritten i.S. des § 839 BGB macht.
Streitwertbeschluss:
Streitwert: 85.000 DM
Kröner,
Engelhardt,
Richter Dr. Rinne hat Urlaub und kann daher nicht unterschreiben Krohn,
Wurm