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Bundessozialgericht
Beschl. v. 28.01.2025, Az.: B 5 R 51/24 AR

Verwerfung des Rechtsschutzgesuchs

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
28.01.2025
Aktenzeichen
B 5 R 51/24 AR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 11326
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:280125BB5R5124AR0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Chemnitz - 13.07.2021 - AZ: S 9 R 897/18
LSG Sachsen - 10.06.2024 - AZ: L 10 R 381/21

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 28. Januar 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kaltenstein sowie die Richterin Prof. Dr. Körner und den Richter Dr. Uyanik
beschlossen:

Tenor:

Das Rechtsschutzgesuch des Klägers wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat sich mit einem am 9.7.2024 beim BSG eingegangenen, von ihm unterzeichneten Schreiben vom 1.7.2024 gegen einen in der öffentlichen Sitzung des LSG vom 10.6.2024 geschlossenen Vergleich gewandt.

2

Das von dem Kläger persönlich eingelegte Rechtsschutzgesuch ist schon deshalb unzulässig, weil es an einer zum BSG anfechtbaren Entscheidung fehlt. Weder ein Fall des § 17a Abs 4 GVG (Beschwerde gegen einen Beschluss über die Zulässigkeit des Rechtswegs) noch ein Fall des § 160a SGG (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einer Endentscheidung des LSG) ist hier gegeben (vgl BSG Beschluss vom 25.9.2024 - B 5 R 63/24 AR - juris RdNr 2). Zudem können Verfahren vor dem BSG, mit Ausnahme von Prozesskostenhilfeverfahren, nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte geführt werden (§ 73 Abs 4 SGG).

3

Soweit der Kläger die Wirksamkeit des vor dem LSG geschlossenen Vergleichs in Frage stellt, ist für die Fortsetzung des Verfahrens das LSG zuständig (vgl BSG Urteil vom 7.7.2020 - B 12 KR 18/18 R - juris RdNr 11; BSG Urteil vom 28.11.2002 - B 7 AL 26/02 R - juris RdNr 20; B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 101 RdNr 17a).

4

Das Rechtsschutzgesuch beim BSG ist daher ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (vgl § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG).

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.