Bundessozialgericht
Beschl. v. 28.01.2025, Az.: B 5 R 51/24 AR
Verwerfung des Rechtsschutzgesuchs
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 28.01.2025
- Aktenzeichen
- B 5 R 51/24 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 11326
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:280125BB5R5124AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Chemnitz - 13.07.2021 - AZ: S 9 R 897/18
- LSG Sachsen - 10.06.2024 - AZ: L 10 R 381/21
Rechtsgrundlagen
Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 28. Januar 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kaltenstein sowie die Richterin Prof. Dr. Körner und den Richter Dr. Uyanik
beschlossen:
Tenor:
Das Rechtsschutzgesuch des Klägers wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat sich mit einem am 9.7.2024 beim BSG eingegangenen, von ihm unterzeichneten Schreiben vom 1.7.2024 gegen einen in der öffentlichen Sitzung des LSG vom 10.6.2024 geschlossenen Vergleich gewandt.
Das von dem Kläger persönlich eingelegte Rechtsschutzgesuch ist schon deshalb unzulässig, weil es an einer zum BSG anfechtbaren Entscheidung fehlt. Weder ein Fall des § 17a Abs 4 GVG (Beschwerde gegen einen Beschluss über die Zulässigkeit des Rechtswegs) noch ein Fall des § 160a SGG (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einer Endentscheidung des LSG) ist hier gegeben (vgl BSG Beschluss vom 25.9.2024 - B 5 R 63/24 AR - juris RdNr 2). Zudem können Verfahren vor dem BSG, mit Ausnahme von Prozesskostenhilfeverfahren, nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte geführt werden (§ 73 Abs 4 SGG).
Soweit der Kläger die Wirksamkeit des vor dem LSG geschlossenen Vergleichs in Frage stellt, ist für die Fortsetzung des Verfahrens das LSG zuständig (vgl BSG Urteil vom 7.7.2020 - B 12 KR 18/18 R - juris RdNr 11; BSG Urteil vom 28.11.2002 - B 7 AL 26/02 R - juris RdNr 20; B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 101 RdNr 17a).
Das Rechtsschutzgesuch beim BSG ist daher ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (vgl § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.