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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.12.1983, Az.: KVR 1/83

Abschluss eines Wärmelieferungsvertrages; Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.12.1983
Aktenzeichen
KVR 1/83
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1983, 16612
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 03.02.1983

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Pfeiffer
und die Richter Dr. Kellermann, Dr. Hesse, Theune und Dr. Scholz-Hoppe
beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde der ... H. wird der Beschluß des Kartellsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 3. Februar 1983 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 9. Februar 1983 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Verfahrenswert: 3.000,- DM.

Gründe

1

I.

Das Wohnungsbauunternehmen L. & Sohn errichtete 1972/73 in H.-N. die Siedlung "G.". bestehend aus 21 Reihenhäusern sowie 48 Eigentumswohnungen. Zu dieser Wohnanlage gehört ein zentrales Heizwerk zur Beheizung und Warmwasserversorgung.

2

Am 11. April 1972 verpachtete die Firma L. & Sohn das Heizwerk an die Beschwerdeführerin und verpflichtete sich, zunächst selbst entsprechend dem Wärmelieferungsvertrag der Beschwerdeführerin Wärme zu beziehen und ferner die Erwerber der Wohneinheiten zu veranlassen, zugleich mit dem Grundstückskaufvertrag einen Wärmelieferungsvertrag mit der Beschwerdeführerin abzuschließen. Dementsprechend wurde in die Kaufverträge die Verpflichtung der Erwerber aufgenommen, die Heizungswärme einschließlich Warmwasser von dem Heizwerk abzunehmen. Die Erwerber schlossen daraufhin im Jahre 1973 Wärmelieferungsverträge mit der Beschwerdeführerin. Diese sehen eine Vergütung gemäß dem "Tarifblatt der SWF 044" vor, in dem die Basiswerte für Grund- und Arbeitspreise sowie für die Abrechnungskosten enthalten sind.

3

Für die Heizperiode 1979/80 errechnete die Beschwerdeführerin auf der Grundlage des "Tarifblatts 044" Einzelpreise, die für den Modellfall eines Reihenhauses mit 100 qm Wohnfläche und einem Jahresverbrauch von 18 MWh für die Raumheizung einen Quadratmeterpreis von 18,74 DM/Jahr, für die Warmwasserbereitung bei einem Verbrauch von 50 cbm zusätzlich 6,68 DM/qm/Jahr, zusammen also 25,42 DM/qm/Jahr, betrugen. In einem Abmahnungsschreiben vom 29. Juni 1981 erklärte die Landeskartellbehörde diese Preisgestaltung für mißbräuchlich und forderte die Beschwerdeführerin auf, die Preise um 23 % zu senken. Die Beschwerdeführerin widersprach der Abmahnung.

4

Mit Schreiben vom 29. Oktober 1981 teilte die Beschwerdeführerin der Landeskartellbehörde die Einzelpreise für die Heizperiode 1980/81 mit. Diese führen bei der genannten Modellrechnung zu einem Preis von 20,57 DM/qm/Jahr für die Raumheizung sowie von 7,36 DM/qm/Jahr für die Warmwasserbereitung und damit insgesamt zu einem Preis von 27,93 DM/qm/Jahr.

5

Mit Verfügung vom 1. Dezember 1981 untersagte die Landeskartellbehörde der Beschwerdeführerin für die vom 1. Juli 1980 bis zum 30. Juni 1981 gelieferte Fernwärme aus dem Heizwerk Hamburg-Neugraben einen höheren Quadratmeterpreis (Raumheizung) als 85 % des Preises zu fordern, der sich für einen Haushalt mit 100 m Wohnfläche und 18 MWh Jahresverbrauch aus der Anwendung der im SWF-Tarifblatt 044 festgelegten Basispreise und Änderungsklauseln ergibt.

6

Während des Kartellverwaltungsverfahrens hatten die Firma L. & Sohn und die Beschwerdeführerin den betroffenen Wärmeabnehmern das Heizwerk zur Übernahme angeboten. Zu einer solchen Übernahme ist es jedoch nicht gekommen. Mit Wirkung vom 1. August 1982 übertrug die Beschwerdeführerin die Versorgung der Wohnanlage mit Fernwärme nebst allen Rechten und Pflichten aus den Wärmelieferungsverträgen auf die Weser-Fernwärme GmbH.

7

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin hat das Beschwerdegericht die Verfügung der Landeskartellbehörde vom 1. Dezember 1981 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die angefochtene Verfügung sei rechtswidrig, da sie sich rückwirkend auf einen vergangenen Zeitraum beziehe, was bei Mißbrauchsverfügungen nach § 22 Abs. 5 GWB nicht zulässig sei. Die Verfügung betreffe auch nicht deshalb ein künftiges Verhalten, weil die Beschwerdeführerin weiterhin auf den geltend gemachten Forderungen bestehe. Dies sei kein "Fordern" im Sinne von § 22 Abs. 4 Nr. 2 GWB. Darunter sei nämlich nur das ursprüngliche Durchsetzen von Vertragsbedingungen bei Vertragsschluß aufgrund der Marktmacht, nicht aber die spätere Abwicklung des einwandfrei zustande gekommenen Vertrages zu verstehen. Zwar könne auch in dem Nichtabändern der Vertragsgrundlagen ein mißbräuchliches Verhalten liegen. Insoweit habe die Kartellbehörde aber nur die Möglichkeit, die Vertragsgrundlagen für die Zukunft zu ändern, also nicht rückwirkend für die Heizperiode 1980/81.

8

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Landeskartellbehörde, mit der sie weiterhin die Zurückweisung der Beschwerde gegen ihre Mißbrauchsverfügung begehrt.

9

II.

Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist zulässig. In der Sache führt sie zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

10

1.

Das Beschwerdegericht hat zu Unrecht angenommen, daß die angefochtene Mißbrauchsverfügung deshalb rechtswidrig sei, weil sie sich auf die Preisgestaltung für eine zurückliegende Heizperiode bezieht. Auch wenn man mit dem Beschwerdegericht davon ausgeht, daß durch Mißbrauchsverfügungen gemäß § 22 Abs. 5 GWB nur künftiges Verhalten untersagt werden darf, steht dieser Grundsatz hier nicht entgegen. Die angefochtene Verfügung betrifft nämlich keinen abgeschlossenen, zurückliegenden Vorgang, dessen nachträgliches Aufgreifen rechtlich bedenklich erscheinen könnte. Vielmehr liegt ein noch andauerndes und damit auch künftiges Verhalten vor. Es kommt nämlich nicht auf den Abschluß der Heizperiode, sondern auf das als mißbräuchlich beanstandete Verhalten an. Dieses besteht nicht in dem zurückliegenden Abschluß der Wärmelieferungsverträge oder der Lieferung der Wärme gegen Entgegennahme der Vorauszahlungen; denn diese Tatbestände werden von der angefochtenen Verfügung nicht erfaßt. Als mißbräuchlich beanstandet werden erst die Abrechnung unter voller Ausschöpfung der vereinbarten Berechnungsmöglichkeit und die Durchsetzung der sich daraus errechneten Ansprüche durch Nachfordern entsprechender Nachzahlungen oder Verweigerung der sich andernfalls aus den Vorauszahlungen ergebenden Gutschriften. Dieses Festhalten an der beanstandeten Berechnungsweise für die Heizperiode 1980/81 dauerte auch über den Zeitpunkt der Untersagungsverfügung hinaus fort und ist damit ein künftiges Verhalten. Unerheblich ist, daß der Abrechnungszeitraum verstrichen ist: denn er deckt sich in zeitlicher Hinsicht nicht mit dem beanstandeten Verhalten. Dieses kann wegen der jeweils nur nachträglichen Bekanntgabe der maßgeblichen Berechnungsfaktoren erst nach Ablauf der Heizperiode bei der Abrechnung und deren Durchsetzung beginnen.

11

Die gegenteilige Ansicht würde auch zu dem unvertretbaren Ergebnis führen, daß ein mißbräuchliches Verhalten durch nachträgliche Abrechnungen der hier vorliegenden Art nicht verhindert werden könnte. Im Zeitpunkt der Abrechnung käme eine Mißbrauchsverfügung zu spät. Eine Verfügung für den bevorstehenden Abrechnungszeitraum könnte aber noch nicht erlassen werden, weil nicht vorauszusehen ist, ob und in welchem Umfang die Ausschöpfung der Berechnungsmöglichkeiten zu einem mißbräuchlichen Ergebnis führen würde.

12

2.

Nach den bisherigen Feststellungen stellt sich die Beschwerdeentscheidung auch nicht aus anderen Gründen als rechtlich zutreffend dar; denn der Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung läßt sich aufgrund der bisherigen Sachlage nicht ausschließen. Vielmehr bedürfen die Fragen, ob die Beschwerdeführerin gegenüber ihren Abnehmern eine marktbeherrschende Stellung inne hatte und ob sie diese mißbräuchlich ausgenutzt hat, noch weiterer tatrichterlicher Feststellungen. Die vom Beschwerdegericht nicht abschließend entschiedene Frage der Marktbeherrschung läßt sich aufgrund des gegebenen Sachstandes bisher nicht verneinen. Die hier vorliegenden besonderen Umstände, daß die Beschwerdeführerin das Heizwerk nur vom Bauträger gepachtet hatte und daß der Versorgungsbereich nur eine einzelne Wohnanlage mit 69 Wohnungseinheiten umfaßt, schließt eine marktbeherrschende Stellung der Beschwerdeführerin noch nicht von vornherein aus. Es bedarf vielmehr noch einer umfassenden Prüfung, ob nach den gegebenen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen, insbesondere im Hinblick auf die konkrete Vertragslage und etwaiger tatsächlicher Möglichkeiten der Abnehmer zum Wechsel auf einen anderen Wärmelieferanten, eine marktbeherrschende Stellung der Beschwerdeführerin gegeben war.

13

3.

Mit Rücksicht hierauf war die Beschwerdeentscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.

Streitwertbeschluss:

Verfahrenswert: 3.000,- DM.

Pfeiffer
Dr. Kellermann
Hesse
Theune
Scholz-Hoppe